Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Silberbauer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hoch und Dr. Schramm in der Rechtssache der Antragstellerin W*****, 1101 Wien, wider den Antragsgegner Karl H*****, Inhaber eines Restaurants, *****, 1180 Wien, wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners, aufgrund der Vorlage des Aktes 41 Se 1/97p des Bezirksgerichtes Döbling zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites gemäß § 47 JN, in nichtöffentlicher Sitzung, denDas Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Silberbauer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hoch und Dr. Schramm in der Rechtssache der Antragstellerin W*****, 1101 Wien, wider den Antragsgegner Karl H*****, Inhaber eines Restaurants, *****, 1180 Wien, wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners, aufgrund der Vorlage des Aktes 41 Se 1/97p des Bezirksgerichtes Döbling zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites gemäß Paragraph 47, JN, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Führung des Verfahrens über die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners ist das Bezirksgericht Döbling zuständig. Die Beschlüsse dieses Gerichtes vom 6.3.1997 und 28.10.1997, 41 Se 1/97p-7 und 41 Se 1/97p-21, werden aufgehoben.
Text
Begründung:
Mit ihrem am 19.11.1996 beim Handelsgericht Wien eingebrachten Antrag begehrt die W***** die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Karl H*****, dessen Adresse im Antrag mit 1090 Wien, *****, angegeben war. Hiezu legte die Antragstellerin einerseits einen vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 12.11.1996 über die von "Karl H*****, Restaurant ......" zu entrichtenden vollstreckbaren Sozialversicherungsbeiträge im Gesamtbetrag von S 23.167,77 vor, andererseits einen Bescheid vom 15.11.1995 über rückständige Sozialversicherungsbeiträge von S 198.109,38 auf dem Beitragskonto der Hofbauer GmbH, für die der Antragsgegner als Geschäftsführer hafte (ON 1).
Mit Beschluß vom 29.11.1996 (ON 2) verneinte das Handelsgericht Wien seine sachliche Zuständigkeit und überwies die Rechtssache gemäß § 44 JN an das BG Josefstadt. Der Schuldner betreibe kein Unternehmen und werde als Geschäftsführer in Anspruch genommen.Mit Beschluß vom 29.11.1996 (ON 2) verneinte das Handelsgericht Wien seine sachliche Zuständigkeit und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 44, JN an das BG Josefstadt. Der Schuldner betreibe kein Unternehmen und werde als Geschäftsführer in Anspruch genommen.
Mit Beschluß vom 6.2.1997 (ON 5) erklärte sich auch das BG Josefstadt für unzuständig und überwies den Akt "daher" gemäß § 44 Abs. 1 JN dem Bezirksgericht Döbling, weil der Antragsgegner (nunmehr) in 1180 Wien wohnhaft sei. Diese Unzuständigkeitsentscheidungen wurden den Parteien (der Antragstellerin am 21.1.1997 bzw. 6.3.1997 und dem Antragsgegner am 8.3.1997) zugestellt und blieben unbekämpft (Rückscheine bei ON 2 bzw. 6).Mit Beschluß vom 6.2.1997 (ON 5) erklärte sich auch das BG Josefstadt für unzuständig und überwies den Akt "daher" gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN dem Bezirksgericht Döbling, weil der Antragsgegner (nunmehr) in 1180 Wien wohnhaft sei. Diese Unzuständigkeitsentscheidungen wurden den Parteien (der Antragstellerin am 21.1.1997 bzw. 6.3.1997 und dem Antragsgegner am 8.3.1997) zugestellt und blieben unbekämpft (Rückscheine bei ON 2 bzw. 6).
Über Antrag der W*****, die Konkurseröffnungssache dem Handelsgericht Wien "zurückzuüberweisen", weil der Antragsgegner nach wie vor in 1180 Wien ein Restaurant betreibe und der Überweisungsbeschluß mangels Zustellung an ihn noch nicht rechtskräftig sei, überwies das BG Döbling (das am 5.2.1997 vorerst die angeführten Zustellungen verfügt und einen Termin für den 8.4.1997 anberaumt hatte [ON 6]) den Akt mit Beschluß vom 6.3.1997 (ON 7) "gemäß § 44 JN" an das Handelsgericht Wien (was der Sache nach auch einen Ausspruch über die eigene Unzuständigkeit bedeutete). Dieses stellte ihn jedoch mit Beschlüssen vom 24.3.1997 bzw. 16.4.1997 (ON 11 bzw. 13) dem BG Döbling zur "geschäftsordnungsgemäßen Behandlung" zurück. Es vertrat dabei die Auffassung, daß die Unzuständigkeit des "BG Josefstadt" (gemeint: BG Döbling) nicht ausdrücklich ausgesprochen worden sei. Außerdem könnte die Zuständigkeit - auch im Fall einer "Überweisungskette" - nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das überweisende Gericht zuständig sei (ON 11 und 13). Eine Zustellung des "Rücküberweisungs-"Beschlusses des BG Döbling vom 6.3.1997 (ON 7) an die Parteien ist dem Akt nicht zu entnehmen.Über Antrag der W*****, die Konkurseröffnungssache dem Handelsgericht Wien "zurückzuüberweisen", weil der Antragsgegner nach wie vor in 1180 Wien ein Restaurant betreibe und der Überweisungsbeschluß mangels Zustellung an ihn noch nicht rechtskräftig sei, überwies das BG Döbling (das am 5.2.1997 vorerst die angeführten Zustellungen verfügt und einen Termin für den 8.4.1997 anberaumt hatte [ON 6]) den Akt mit Beschluß vom 6.3.1997 (ON 7) "gemäß Paragraph 44, JN" an das Handelsgericht Wien (was der Sache nach auch einen Ausspruch über die eigene Unzuständigkeit bedeutete). Dieses stellte ihn jedoch mit Beschlüssen vom 24.3.1997 bzw. 16.4.1997 (ON 11 bzw. 13) dem BG Döbling zur "geschäftsordnungsgemäßen Behandlung" zurück. Es vertrat dabei die Auffassung, daß die Unzuständigkeit des "BG Josefstadt" (gemeint: BG Döbling) nicht ausdrücklich ausgesprochen worden sei. Außerdem könnte die Zuständigkeit - auch im Fall einer "Überweisungskette" - nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das überweisende Gericht zuständig sei (ON 11 und 13). Eine Zustellung des "Rücküberweisungs-"Beschlusses des BG Döbling vom 6.3.1997 (ON 7) an die Parteien ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Am 20.5.1997 führte das BG Döbling eine Einvernehmungstagsatzung durch (ON 16) und wies den Konkurseröffnungsantrag ab (ON 17), weil die Antragstellerin zu dieser Tagsatzung nicht erschienen war. Ihrem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht mit Beschluß vom 25.7.1997 (ON 20) Folge und hob den angefochtenen Beschluß zur allfälligen neuerlichen Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung auf. Dabei vertrat es den Standpunkt, daß das Erstgericht vor neuerlicher Entscheidung in der Sache zunächst die Zuständigkeitsfrage "einer endgültigen Klärung - allenfalls gemäß § 47 JN - zuzuführen haben werde".Am 20.5.1997 führte das BG Döbling eine Einvernehmungstagsatzung durch (ON 16) und wies den Konkurseröffnungsantrag ab (ON 17), weil die Antragstellerin zu dieser Tagsatzung nicht erschienen war. Ihrem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht mit Beschluß vom 25.7.1997 (ON 20) Folge und hob den angefochtenen Beschluß zur allfälligen neuerlichen Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung auf. Dabei vertrat es den Standpunkt, daß das Erstgericht vor neuerlicher Entscheidung in der Sache zunächst die Zuständigkeitsfrage "einer endgültigen Klärung - allenfalls gemäß Paragraph 47, JN - zuzuführen haben werde".
Mit Beschluß vom 28.10.1997 (ON 21), sprach das BG Döbling (nunmehr ausdrücklich) seine Unzuständigkeit aus. Da es sich (beim Antragsgegner) um eine Einzelfirma handle und "der Akt irrtümlich als Schuldenregulierungsverfahren" behandelt worden sei, wäre die Zuständigkeit "beim" Handelsgericht Wien gegeben. Auch dieser Beschluß ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Das BG Döbling legte nunmehr dem Oberlandesgericht Wien den Akt zur Entscheidung gemäß § 47 JN vor.Das BG Döbling legte nunmehr dem Oberlandesgericht Wien den Akt zur Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 47 JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Die Voraussetzung für eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sind mit Rücksicht auf die vorliegenden, einander widersprechenden rechtskräftigen Beschlüsse über die Zuständigkeit zur Führung des gegenständlichen Konkurseröffnungsverfahrens gegeben.Gemäß Paragraph 47, JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Die Voraussetzung für eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sind mit Rücksicht auf die vorliegenden, einander widersprechenden rechtskräftigen Beschlüsse über die Zuständigkeit zur Führung des gegenständlichen Konkurseröffnungsverfahrens gegeben.
Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten diesen Konflikt auslösenden Beschlusses - selbst wenn dieser unrichtig gewesen sein mag - Bedacht zu nehmen. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, daß die Überweisung nach § 44 JN zumindest insoweit eine nach § 46 JN bindende Zuständigkeitsentscheidung enthält, als das Gericht, an das überwiesen wurde, seine Zuständigkeit nicht deshalb ablehnen kann, weil das überweisende Gericht zuständig ist (RIS-Justiz RS0002439, RS0046391).Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten diesen Konflikt auslösenden Beschlusses - selbst wenn dieser unrichtig gewesen sein mag - Bedacht zu nehmen. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, daß die Überweisung nach Paragraph 44, JN zumindest insoweit eine nach Paragraph 46, JN bindende Zuständigkeitsentscheidung enthält, als das Gericht, an das überwiesen wurde, seine Zuständigkeit nicht deshalb ablehnen kann, weil das überweisende Gericht zuständig ist (RIS-Justiz RS0002439, RS0046391).
An der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insoweit einhellig bejahten Bindungswirkung des ersten Beschlusses hat sich auch durch die mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 eingeführte Bestimmung des § 44 Abs. 2 JN, wonach die Zustellung des Überweisungsbeschlusses durch das Gericht zu erfolgen hat, an das die Sache überwiesen wurde, nichts geändert, zumal diese Bestimmung der Vereinfachung des Zustellverfahrens und somit verfahrensökonomischen Zielen dient. Der Oberste Gerichtshof hielt vielmehr seine einhellige Judikatur zur Bindungswirkung - unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Meinungen Strellers (RZ 1985,102) und Fuciks (RZ 1985,240 FN 91a), welchen sich jedoch das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 10.5.1995, 1 Nc 11/95 (RIS-Justiz RI000023 = ZIK 1995,160) angeschlossen hat - auch im Fall der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit und auch für den Fall aufrecht, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt (EFSlg. 66.858; 8 Ob 19/95 in SZ 68/217 = ZIK 1995,63 = EvBl. 1996/104 = ARD 4757/28/96).An der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insoweit einhellig bejahten Bindungswirkung des ersten Beschlusses hat sich auch durch die mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 eingeführte Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, JN, wonach die Zustellung des Überweisungsbeschlusses durch das Gericht zu erfolgen hat, an das die Sache überwiesen wurde, nichts geändert, zumal diese Bestimmung der Vereinfachung des Zustellverfahrens und somit verfahrensökonomischen Zielen dient. Der Oberste Gerichtshof hielt vielmehr seine einhellige Judikatur zur Bindungswirkung - unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Meinungen Strellers (RZ 1985,102) und Fuciks (RZ 1985,240 FN 91a), welchen sich jedoch das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 10.5.1995, 1 Nc 11/95 (RIS-Justiz RI000023 = ZIK 1995,160) angeschlossen hat - auch im Fall der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit und auch für den Fall aufrecht, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt (EFSlg. 66.858; 8 Ob 19/95 in SZ 68/217 = ZIK 1995,63 = EvBl. 1996/104 = ARD 4757/28/96).
Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof auch zuletzt (OGH vom 23.4.1997, 3 Nd 1/97) - unter Hinweis auf die bereits in SZ 68/217 ausführlich begründete Ablehnung der gegenteiligen Ansichten von Mayr (in Rechberger ZPO, Rz 4 zu § 44 JN), Fucik und Streller - bekräftigt und dabei unter Hinweis auf § 46 Abs. 2 JN erneut ausgeführt, daß der gemäß § 44 Abs. 1 JN gefaßte Überweisungsbeschluß für das Adressatgericht solange maßgebend bleibe, als er nicht in höheren Instanz rechtskräftig abgeändert werde. § 46 Abs. 1 JN sei in diesem Sinn berichtigend auszulegen (SZ 68/217; OGH vom 23.4.1997, 3 Nd 1/97).Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof auch zuletzt (OGH vom 23.4.1997, 3 Nd 1/97) - unter Hinweis auf die bereits in SZ 68/217 ausführlich begründete Ablehnung der gegenteiligen Ansichten von Mayr (in Rechberger ZPO, Rz 4 zu Paragraph 44, JN), Fucik und Streller - bekräftigt und dabei unter Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 2, JN erneut ausgeführt, daß der gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN gefaßte Überweisungsbeschluß für das Adressatgericht solange maßgebend bleibe, als er nicht in höheren Instanz rechtskräftig abgeändert werde. Paragraph 46, Absatz eins, JN sei in diesem Sinn berichtigend auszulegen (SZ 68/217; OGH vom 23.4.1997, 3 Nd 1/97).
Auch wenn das Oberlandesgericht Linz in seinem (am selben Tag wie die Entscheidung SZ 68/217 gefaßten) Beschluß vom 16.11.1995, Nc 273/95 - für den auch hier vorliegenden Fall der Überweisung einer Konkurssache (Zuständigkeit nach § 182 KO) - die Meinung vertritt, insoweit sei die Bindungswirkung zu verneinen (ZIK 1996,138), war an den aufgezeigten Grundsätzen festzuhalten. Der erkennende Senat des Oberlandesgerichtes Wien sieht keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0000051; OLG Wien 6 Nc 43/95, 6 Nc 11/96g, 6 Nc 46/96d) abzugehen.Auch wenn das Oberlandesgericht Linz in seinem (am selben Tag wie die Entscheidung SZ 68/217 gefaßten) Beschluß vom 16.11.1995, Nc 273/95 - für den auch hier vorliegenden Fall der Überweisung einer Konkurssache (Zuständigkeit nach Paragraph 182, KO) - die Meinung vertritt, insoweit sei die Bindungswirkung zu verneinen (ZIK 1996,138), war an den aufgezeigten Grundsätzen festzuhalten. Der erkennende Senat des Oberlandesgerichtes Wien sieht keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0000051; OLG Wien 6 Nc 43/95, 6 Nc 11/96g, 6 Nc 46/96d) abzugehen.
Das Bezirksgericht Döbling war demnach an die Überweisungsbeschlüsse des Handelsgerichtes Wien bzw. des Bezirksgerichtes Josefstadt zumindest insoweit gebunden, als es die eigene Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen konnte, daß in Wahrheit eines dieser Gerichte zuständig sei.
Ohne die sachliche Richtigkeit der formal dem Gesetz entsprechenden Überweisungsbeschlüsse zu prüfen, war die bindende Wirkung wahrzunehmen und spruchgemäß zu beschließen (SZ 68/217; OGH vom 23.4.1997, 3 Nd 1/97; OLG Wien 6 Nc 43/95, 6 Nc 11/96g).
Anmerkung
EW00317 06C00377European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:0060NC00037.97G.0302.000Dokumentnummer
JJT_19980302_OLG0009_0060NC00037_97G0000_000