TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/15 2006/04/0086

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

L71069 Marktordnungen Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;

Norm

AHG 1949 §1;
B-VG Art139 Abs1;
MO Wr 1991 §42;
MO Wr 1991 §57 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1.) des E und 2.) der V in L, beide vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 23. September 2005, Zl. MA 63 - 1418/05, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuweisung eines Marktplatzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. September 2005 wies die belangte Behörde als Devolutionsbehörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 13. November 1996 und vom 10. Jänner 1997 auf Zuweisung eines Marktplatzes auf dem Wiener Christkindlmarkt für das Kalenderjahr 2004 gemäß § 42 der Wiener Marktordnung 1991 zurück. In der Begründung ihres Bescheides erachtete die belangte Behörde zunächst den Devolutionsantrag der Beschwerdeführer für zulässig.

Zum beantragten Marktplatz verwies die belangte Behörde auf § 42 der Wiener Marktordnung 1991, wonach die Vergabe der Marktplätze durch Zuweisung durch den Magistrat zu erfolgen hat. Der Bescheid über die Zuweisung von Marktplätzen habe konstitutiven Charakter und die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei der Wiener Christkindlmarkt 2004, für den die Beschwerdeführer mit dem genannten Ansuchen einen Marktplatz beantragt hätten, bereits beendet gewesen, die rückwirkende Zuweisung eines Marktplatzes sei nicht möglich. Der Antrag der Beschwerdeführer sei daher, soweit er das Jahr 2004 betreffe, zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 27. Februar 2006, B 3661/05-4, abgelehnt und mit Beschluss vom 19. Mai 2006, B 3661/05-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die von den Beschwerdeführern ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung über die genannten Anträge verletzt. Die Organe der Stadt Wien hätten es verstanden, durch verschiedene Verfahrensverzögerungen die Entscheidung so lange aufzuschieben, bis der Christkindlmarkt 2004 verstrichen gewesen sei. Da diese Vorgangsweise einer Rechtsverweigerung gleichkomme und dadurch beträchtlicher Schaden entstanden sei, hätten die Beschwerdeführer bereits ein Amtshaftungsverfahren eingeleitet. Eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführer in Form der Zuweisung eines Marktstandplatzes für 2004 sei für dieses Amtshaftungsverfahren von nicht unwesentlicher Bedeutung, sodass den Beschwerdeführern im gegenständlichen Fall ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung zukomme.

Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Ablehnungsbeschluss vom 27. Februar 2006 darauf hingewiesen, dass er bereits gleichartige Beschwerden derselben Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2005, B 153, 154/04, abgewiesen hat. Im letztzitierten Erkenntnis hatte der Verfassungsgerichtshof zu beurteilen, ob nach Ablauf der Marktzeit noch eine Sachentscheidung über die begehrte Zuteilung eines Standplatzes an die Beschwerdeführer (dort für die Jahre 2001 und 2002) zu ergehen hatte. Für die Beantwortung dieser Frage sei entscheidend, ob eine Sachentscheidung auch noch nach Ablauf der Marktzeit Wirkungen entfalten könne. Von einer solchen Wirkung wäre nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auszugehen, wenn mit der Zuweisung eines Marktplatzes - so wie dies § 57 Abs. 4 der Wiener Marktordnung 1991 ursprünglich auch für den Wiener Christkindlmarkt vorgesehen hat - gleichzeitig eine Vormerkung für einen Marktplatz für den Christkindlmarkt des Folgejahres verbunden gewesen wäre. Da die Zuweisung eines Marktplatzes am Wiener Christkindlmarkt aber nicht mehr mit dieser Wirkung verbunden sei - der Verfassungsgerichtshof verwies dazu auf sein die entsprechenden Bestimmungen der Wiener Marktordnung 1991 aufhebendes Erkenntnis vom 15. Juni 2005, V 71/04 u.a. -, sei mit dem Ende des betroffenen Christkindlmarkts das Interesse an der Zuteilung eines Standplatzes und damit das Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung weggefallen.

Diese Rechtsauffassung, die der Verwaltungsgerichtshof teilt, gilt auch für den vorliegenden Beschwerdefall. Auch gegenständlich hätte eine Sachentscheidung und damit eine rückwirkende Zuweisung eines Marktplatzes an die Beschwerdeführer für den Christkindlmarkt 2004 nicht mehr zur Vormerkung für einen Marktplatz am Wiener Christkindlmarkt 2005 führen können, weil dieses Vormerksystem bereits durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2005 als gesetzwidrig aufgehoben wurde.

Im Übrigen begründet - wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 3. Oktober 2005, B 153/04 u.a., ebenso bereits ausgesprochen hat - das Geltendmachen der Amtshaftung als solches kein Rechtsschutzbedürfnis im Zuteilungsverfahren betreffend einen Marktplatz.

Schon das Beschwerdevorbringen zeigt somit, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, sodass die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde weder Rechts- noch Tatfragen vorgetragen hat, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Aufklärung des Falles hätte beitragen können, konnte (selbst unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK) gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2005/04/0202, und das dort zitierte Erkenntnis vom 28. Juni 2004, Zl. 2003/10/0292, mwN).

Wien, am 15. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040086.X00

Im RIS seit

06.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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