TE OGH 1998/3/3 11Os10/98

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Veröffentlicht am 03.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2, Abs 3 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.November 1997, GZ 1 b Vr 8849/97-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2,, Absatz 3, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.November 1997, GZ 1 b römisch fünf r 8849/97-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas R***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2, Abs 3 dritter Fall StGB (1) und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas R***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2,, Absatz 3, dritter Fall StGB (1) und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht vom 11. zum 12.September 1997 in Wien Alexandra L***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ihr Ohrfeigen versetzte, ihr die Kleider vom Leib riß, sie mit einem Klebeband fesselte und ihr den Mund verklebte,

1. zur Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er versuchte, mit seinem Glied in ihre Scheide und in ihren After einzudringen, ihr die Finger in die Scheide und den After steckte sowie sie zweimal zwang, mit ihm einen Mundverkehr durchzuführen, wobei er sie in besonderer Weise erniedrigte, indem er sie gefesselt und nackt auf das Gangklosett führte und dort auf ihren Oberkörper urinierte;

2. außer den Fällen des § 201 StGB zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie zwang, sich eine Tequilaflasche in die Scheide einzuführen, vor ihm Masturbationsbewegungen an sich selbst und an ihm vorzunehmen und bei ihr einen Cunnilingus vornahm.2. außer den Fällen des Paragraph 201, StGB zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie zwang, sich eine Tequilaflasche in die Scheide einzuführen, vor ihm Masturbationsbewegungen an sich selbst und an ihm vorzunehmen und bei ihr einen Cunnilingus vornahm.

Nur gegen den Schuldspruch 1 richtet sich eine auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Nur gegen den Schuldspruch 1 richtet sich eine auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Subsumtionsrüge, mit welcher er die Ausschaltung der Qualifikation nach § 201 Abs 3 dritter Fall StGB anstrebt, macht der Beschwerdeführer geltend, eine besondere Erniedrigung sei nicht vorgelegen, weil das Opfer von ihm nur kurze Zeit gefesselt worden sei, die Klebebänder wieder von ihm selbst entfernt worden seien und bei der Besudelung mit Urin unberücksichtigt geblieben sei, daß er selbst gleichzeitig mit dem Opfer seine Notdurft verrichtet habe und dabei möglicherweise unbeabsichtigt Alexandra L***** mit Urin bespritzt worden sei.In seiner Subsumtionsrüge, mit welcher er die Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, dritter Fall StGB anstrebt, macht der Beschwerdeführer geltend, eine besondere Erniedrigung sei nicht vorgelegen, weil das Opfer von ihm nur kurze Zeit gefesselt worden sei, die Klebebänder wieder von ihm selbst entfernt worden seien und bei der Besudelung mit Urin unberücksichtigt geblieben sei, daß er selbst gleichzeitig mit dem Opfer seine Notdurft verrichtet habe und dabei möglicherweise unbeabsichtigt Alexandra L***** mit Urin bespritzt worden sei.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat zur Voraussetzung, daß unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt wird, daß dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a E 5).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat zur Voraussetzung, daß unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt wird, daß dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, a E 5).

Entgegen den Rechtsmittelausführungen erfolgte nach den Urteilskonstatierungen das Besudeln mit Urin nicht unbeabsichtigt, sondern deswegen, um Alexandra L***** in besonderer Weise zu erniedrigen (US 9). Weiters übergeht der Beschwerdeführer, daß die besondere Erniedrigung nicht in der Dauer der Fesselung, sondern darin bestand, daß er sein gefesseltes und (völlig) nacktes Opfer (über einen zumindest für Hausbewohner zugänglichen Gang) zum Klosett führte und sie dort mit Urin besudelte (erneut US 9).

Da der Angeklagte diese Feststellungen negiert, ist seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Darüber hinaus läßt der Rechtsmittelwerber weitere, zwar nicht im Spruch, jedoch in der Begründung des Urteils angeführte Umstände, wie den Zwang zum Öffnen des Mundes und Ejakulation in den Mund der Frau außer acht, welche ebenfalls eine besondere Erniedrigung des Opfers darstellen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß Paragraph 285, i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E49469 11D00108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00010.98.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19980303_OGH0002_0110OS00010_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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