TE OGH 1998/3/3 11Os161/97

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Veröffentlicht am 03.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert Anton G***** wegen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Mordes nach §§ 2, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 29.Juli 1997, GZ 13 Vr 1/97-69, sowie über die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) gegen den gleichzeitig gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Beschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, des Angeklagten und des Verteidigers Mag.Weiss zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert Anton G***** wegen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Mordes nach Paragraphen 2,, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 29.Juli 1997, GZ 13 römisch fünf r 1/97-69, sowie über die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Beschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, des Angeklagten und des Verteidigers Mag.Weiss zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung und der damit verbundenen Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) wird nicht Folge gegeben.Der Berufung und der damit verbundenen Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Hubert Anton G***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Mordes nach §§ 2, 75 StGB schuldig erkannt.Hubert Anton G***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Mordes nach Paragraphen 2,, 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 1.Jänner 1997 in Zeltweg der Marlene E***** durch einen Stich in den Oberbauch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen Leberdurchstich, absichtlich zugefügt und sie in der Folge dadurch, daß er es unterließ, der Verletzten die erforderliche Hilfe zu leisten, wodurch es zu einem massiven Blutverlust kam, der ihren Tod zur Folge hatte, vorsätzlich getötet.Danach hat er am 1.Jänner 1997 in Zeltweg der Marlene E***** durch einen Stich in den Oberbauch eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich einen Leberdurchstich, absichtlich zugefügt und sie in der Folge dadurch, daß er es unterließ, der Verletzten die erforderliche Hilfe zu leisten, wodurch es zu einem massiven Blutverlust kam, der ihren Tod zur Folge hatte, vorsätzlich getötet.

Die Geschworenen hatten die anklagekonforme Hauptfrage nach Mord (durch den Messerstich) verneint und die Eventualfrage I nach absichtlicher schwerer Körperverletzung und Mord (durch Unterlassen der Hilfeleistung; Z 2 des Fragenschemas) bejaht. Die weiteren Eventualfragen nach schwerer Körperverletzung und Mord (§§ 83, 84 Abs 1; 2, 75 StGB; Z 3), absichtlicher schwerer Körperverletzung (§ 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB; Z 4), Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83 Abs 1, 86 StGB; Z 5) und Imstichlassen eines Verletzten (§ 94 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB; Z 6) blieben folgerichtig unbeantwortet.Die Geschworenen hatten die anklagekonforme Hauptfrage nach Mord (durch den Messerstich) verneint und die Eventualfrage römisch eins nach absichtlicher schwerer Körperverletzung und Mord (durch Unterlassen der Hilfeleistung; Ziffer 2, des Fragenschemas) bejaht. Die weiteren Eventualfragen nach schwerer Körperverletzung und Mord (Paragraphen 83,, 84 Absatz eins ;, 2, 75 StGB; Ziffer 3,), absichtlicher schwerer Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB; Ziffer 4,), Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, Absatz eins,, 86 StGB; Ziffer 5,) und Imstichlassen eines Verletzten (Paragraph 94, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB; Ziffer 6,) blieben folgerichtig unbeantwortet.

Angesichts der jeweils zwei Delikte umfassenden Formulierung der Eventualfragen laut Z 2 und 3 des Fragen- schemas ist vorweg darauf hinzuweisen, daß im Fall echten Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen für jede eine besondere Frage zu stellen ist (schon bei Idealkonkurrenz; Mayerhofer StPO4 § 312 E 11, § 314 E 2 a). Die bereits in der Anklageschrift vorgezeichneten (S 439/I) Fragen nach Körperverletzung und anschließendem Mord durch Unterlassen wären daher zu trennen gewesen. Auf diesen, vom Rechtsmittelwerber dahingehend nicht relevierten Nichtigkeitsgrund (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) konnte jedoch der Oberste Gerichtshof nicht von Amts wegen Bedacht nehmen (Mayerhofer aaO § 345 E 2). Die hiezu vom Beschwerdeführer erst anläßlich des Gerichtstages mündlich nachgetragenen, über das schriftliche Vorbringen hinausgehenden Einwände waren wiederum als unzulässige Neuerung (Mayerhofer aaO § 287 E 2) nicht zu berücksichtigen.Angesichts der jeweils zwei Delikte umfassenden Formulierung der Eventualfragen laut Ziffer 2 und 3 des Fragen- schemas ist vorweg darauf hinzuweisen, daß im Fall echten Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen für jede eine besondere Frage zu stellen ist (schon bei Idealkonkurrenz; Mayerhofer StPO4 Paragraph 312, E 11, Paragraph 314, E 2 a). Die bereits in der Anklageschrift vorgezeichneten (S 439/I) Fragen nach Körperverletzung und anschließendem Mord durch Unterlassen wären daher zu trennen gewesen. Auf diesen, vom Rechtsmittelwerber dahingehend nicht relevierten Nichtigkeitsgrund (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) konnte jedoch der Oberste Gerichtshof nicht von Amts wegen Bedacht nehmen (Mayerhofer aaO Paragraph 345, E 2). Die hiezu vom Beschwerdeführer erst anläßlich des Gerichtstages mündlich nachgetragenen, über das schriftliche Vorbringen hinausgehenden Einwände waren wiederum als unzulässige Neuerung (Mayerhofer aaO Paragraph 287, E 2) nicht zu berücksichtigen.

Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aber keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6,, 8 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aber keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben von Eventualfragen nach dem Verbrechen der Aussetzung (mit Todesfolge) nach § 82 Abs 1 und Abs 3 StGB sowie § 82 Abs 2 und Abs 3 StGB, jeweils in Verbindung mit einer Frage nach Körperverletzung (gemäß §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB oder § 87 Abs 1 StGB).Aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben von Eventualfragen nach dem Verbrechen der Aussetzung (mit Todesfolge) nach Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 3, StGB sowie Paragraph 82, Absatz 2 und Absatz 3, StGB, jeweils in Verbindung mit einer Frage nach Körperverletzung (gemäß Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB oder Paragraph 87, Absatz eins, StGB).

Der Einwand versagt.

Nach § 314 Abs 1 letzter Fall StPO ist eine Eventualfrage geboten, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. In der Hauptverhandlung vorgebracht sind Tatsachen nur dann, wenn sie in der Verantwortung des Angeklagten oder in den Ergebnissen des Beweisverfahrens, somit in den Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen oder im Inhalt der sonstigen in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel ihren konkreten Niederschlag finden. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einem zur Stellung von Eventualfragen erforderlichen Tatsachensubstrat.Nach Paragraph 314, Absatz eins, letzter Fall StPO ist eine Eventualfrage geboten, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. In der Hauptverhandlung vorgebracht sind Tatsachen nur dann, wenn sie in der Verantwortung des Angeklagten oder in den Ergebnissen des Beweisverfahrens, somit in den Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen oder im Inhalt der sonstigen in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel ihren konkreten Niederschlag finden. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einem zur Stellung von Eventualfragen erforderlichen Tatsachensubstrat.

§ 82 StGB enthält zwei selbständige Deliktsfälle der Aussetzung. Beide verlangen ein Handeln des Täters mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz auf Herbeiführung einer konkreten Lebensgefährdung des Opfers: Der Tatbestand des § 82 Abs 1 StGB erfordert, daß der Täter mit solchem Vorsatz das Opfer in eine hilflose Lage bringt und es in dieser Situation im Stich läßt. § 82 Abs 2 StGB setzt voraus, daß er das Opfer mit Lebensgefährdungsvorsatz in einer hilflosen Lage im Stich läßt, die vom Täter überhaupt nicht oder doch ohne derartigen Vorsatz herbeigeführt wurde (Burgstaller WK Rz 2, Kienapfel BT I4 RN 19, 30 ff, Leukauf/Steininger Komm3 RN 10, 17, je zu § 82; 14 Os 105/89).Paragraph 82, StGB enthält zwei selbständige Deliktsfälle der Aussetzung. Beide verlangen ein Handeln des Täters mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz auf Herbeiführung einer konkreten Lebensgefährdung des Opfers: Der Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, StGB erfordert, daß der Täter mit solchem Vorsatz das Opfer in eine hilflose Lage bringt und es in dieser Situation im Stich läßt. Paragraph 82, Absatz 2, StGB setzt voraus, daß er das Opfer mit Lebensgefährdungsvorsatz in einer hilflosen Lage im Stich läßt, die vom Täter überhaupt nicht oder doch ohne derartigen Vorsatz herbeigeführt wurde (Burgstaller WK Rz 2, Kienapfel BT I4 RN 19, 30 ff, Leukauf/Steininger Komm3 RN 10, 17, je zu Paragraph 82 ;, 14 Os 105/89).

In der Nichtigkeitsbeschwerde werden als Hin- weise dafür, daß eine Fragestellung nach Aussetzung indiziert gewesen sei, die Verantwortung des Angeklagten, die Aussagen der Zeugen Udo M*****, Karl K***** und Hertha K***** sowie das gerichtsmedizinische Gutachten des Sachverständigen Dr.Marios D***** angeführt.

Keines dieser Beweisergebnisse weist jedoch auf einen (bloßen) Lebensgefährdungsvorsatz des Angeklagten hin.

Die detaillierten Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen über die Heftigkeit des Messerstiches gegen den Bauch der Frau rücken eine willentliche Tötungshandlung (§ 75 StGB) in den Bereich der näheren Möglichkeit (S 545 ff/I). Den in der Beschwerde angeführten Zeugenaussagen lassen sich Anhaltspunkte für die innere Einstellung des Angeklagten zur Tatzeit überhaupt nicht entnehmen; sie betreffen einerseits frühere Mißhandlungen der Frau, andererseits bloß akustische Wahrnehmungen von Nachbarn vor dem Hintergrund häufiger lautstarker Auseinandersetzungen des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin (S 529 ff/I). Der Angeklagte selbst hatte in der Hauptverhandlung zunächst bestritten, der Frau einen Stich versetzt zu haben, und behauptete, sie sei "einfach in das Messer gegangen" oder "hineingelaufen" (S 503 f, 513/I). Dann räumte er zwar ein, möglicherweise Marlene E***** "hineingestochen" zu haben, stellte aber sogar einen Verletzungsvorsatz in Abrede und hielt zudem daran fest, daß er die nur "ein bißchen" blutende Wunde als nicht ernsthaft angesehen habe (S 507, 553/I). Ein nach § 82 Abs 1 und Abs 2 StGB erforderlicher Lebensgefährdungsvorsatz des Angeklagten ist somit seiner Verantwortung nicht zu entnehmen.Die detaillierten Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen über die Heftigkeit des Messerstiches gegen den Bauch der Frau rücken eine willentliche Tötungshandlung (Paragraph 75, StGB) in den Bereich der näheren Möglichkeit (S 545 ff/I). Den in der Beschwerde angeführten Zeugenaussagen lassen sich Anhaltspunkte für die innere Einstellung des Angeklagten zur Tatzeit überhaupt nicht entnehmen; sie betreffen einerseits frühere Mißhandlungen der Frau, andererseits bloß akustische Wahrnehmungen von Nachbarn vor dem Hintergrund häufiger lautstarker Auseinandersetzungen des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin (S 529 ff/I). Der Angeklagte selbst hatte in der Hauptverhandlung zunächst bestritten, der Frau einen Stich versetzt zu haben, und behauptete, sie sei "einfach in das Messer gegangen" oder "hineingelaufen" (S 503 f, 513/I). Dann räumte er zwar ein, möglicherweise Marlene E***** "hineingestochen" zu haben, stellte aber sogar einen Verletzungsvorsatz in Abrede und hielt zudem daran fest, daß er die nur "ein bißchen" blutende Wunde als nicht ernsthaft angesehen habe (S 507, 553/I). Ein nach Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 2, StGB erforderlicher Lebensgefährdungsvorsatz des Angeklagten ist somit seiner Verantwortung nicht zu entnehmen.

Es fehlt demnach an einem in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachensubstrat, das die vermißten Eventualfragen indiziert hätte; bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten reichen dafür nicht aus (Mayerhofer aaO § 314 E 2, 16 a ff).Es fehlt demnach an einem in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachensubstrat, das die vermißten Eventualfragen indiziert hätte; bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten reichen dafür nicht aus (Mayerhofer aaO Paragraph 314, E 2, 16 a ff).

Die Rechtsbelehrung rügt der Angeklagte zunächst (Z 8), weil sie keine Erläuterungen zum Delikt der Aussetzung nach § 82 StGB enthält. Rechtsbelehrung ist jedoch nur zu den gestellten Fragen zu erteilen (Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 20, 22 bis 23 a).Die Rechtsbelehrung rügt der Angeklagte zunächst (Ziffer 8,), weil sie keine Erläuterungen zum Delikt der Aussetzung nach Paragraph 82, StGB enthält. Rechtsbelehrung ist jedoch nur zu den gestellten Fragen zu erteilen (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 8, E 20, 22 bis 23 a).

Die nach Ansicht des Beschwerdeführers gebotene Anführung konkreter Beispiele in der Rechtsbelehrung ist untunlich und daher von der Prozeßordnung nicht vorgesehen (vgl Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 14).Die nach Ansicht des Beschwerdeführers gebotene Anführung konkreter Beispiele in der Rechtsbelehrung ist untunlich und daher von der Prozeßordnung nicht vorgesehen vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 8, E 14).

Soweit der Angeklagte in der Instruktionsrüge "Vergleiche und Gegenüberstellungen der einzelnen Tatbestandsmerkmale in jeder Richtung hin" vermißt und ohne nähere Begründung die Auffassung vertritt, daß die "in wesentlichen Punkten recht allgemein gehaltene Rechtsbelehrung bei den Geschworenen kein klares Bild" vermitteln konnte, fehlt es an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umstände (§§ 344, 285 Abs 1 StPO), sodaß die Beschwerde insoweit eine gesetzmäßige Ausführung verfehlt und einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.Soweit der Angeklagte in der Instruktionsrüge "Vergleiche und Gegenüberstellungen der einzelnen Tatbestandsmerkmale in jeder Richtung hin" vermißt und ohne nähere Begründung die Auffassung vertritt, daß die "in wesentlichen Punkten recht allgemein gehaltene Rechtsbelehrung bei den Geschworenen kein klares Bild" vermitteln konnte, fehlt es an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umstände (Paragraphen 344,, 285 Absatz eins, StPO), sodaß die Beschwerde insoweit eine gesetzmäßige Ausführung verfehlt und einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.

Zur Eventualfrage I (Z 2 des Fragenschemas) wird in der Rechtsbelehrung entgegen dem Beschwerdestandpunkt hinreichend dargelegt, daß der Vorsatz auch bei einem durch Unterlassen begangenen Mord den Eintritt des Erfolges und seine Verursachung durch das Täterverhalten mitumfassen muß (S 587, 591 f, 599/I).Zur Eventualfrage römisch eins (Ziffer 2, des Fragenschemas) wird in der Rechtsbelehrung entgegen dem Beschwerdestandpunkt hinreichend dargelegt, daß der Vorsatz auch bei einem durch Unterlassen begangenen Mord den Eintritt des Erfolges und seine Verursachung durch das Täterverhalten mitumfassen muß (S 587, 591 f, 599/I).

Mit der Tatsachenrüge (Z 10 a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch getroffenen Annahme seines Tötungsvorsatzes. Indem er seinen Ausführungen die schon erwähnte Verantwortung zugrundelegt, er habe die Stichverletzung als nicht ernsthaft angesehen, und daraus den Schluß auf einen bloßen Lebensgefährdungsvorsatz zieht, unternimmt er nur den Versuch, die der Anfechtung entrückte, gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Er vermag aber keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die im Hinblick auf die Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen über Richtung und Heftigkeit des Messerstiches (S 85, 91, 545 ff/I) und das anschließende Verhalten des Angeklagten nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung geeignet sein könnten, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Wahrspruchs aufkommen zu lassen.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch getroffenen Annahme seines Tötungsvorsatzes. Indem er seinen Ausführungen die schon erwähnte Verantwortung zugrundelegt, er habe die Stichverletzung als nicht ernsthaft angesehen, und daraus den Schluß auf einen bloßen Lebensgefährdungsvorsatz zieht, unternimmt er nur den Versuch, die der Anfechtung entrückte, gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Er vermag aber keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die im Hinblick auf die Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen über Richtung und Heftigkeit des Messerstiches (S 85, 91, 545 ff/I) und das anschließende Verhalten des Angeklagten nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung geeignet sein könnten, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Wahrspruchs aufkommen zu lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte Hubert Anton G***** (ersichtlich unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren. Dabei wertete es drei einschlägige Vorstrafen, den äußerst raschen Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt als erschwerend, hingegen den Umstand, daß das Verbrechen des Mordes durch Unterlassung begangen wurde, als mildernd.Das Geschworenengericht verurteilte Hubert Anton G***** (ersichtlich unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB) nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren. Dabei wertete es drei einschlägige Vorstrafen, den äußerst raschen Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt als erschwerend, hingegen den Umstand, daß das Verbrechen des Mordes durch Unterlassung begangen wurde, als mildernd.

Die dagegen gerichtete, eine Strafreduktion anstrebende Berufung des Angeklagten ist nicht im Recht.

Insoweit sie die Tat als "situationsbedingten Zufall" apostrophiert, ist ihr weder in dieser (aktenmäßig nicht gedeckten) Einschätzung noch darin beizupflichten, daß das Fehlen eines sorgfältig vorbereiteten Tatplanes im Sinn der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) diesfalls zu einer milderen Beurteilung führen müsse, hat doch das Erstgericht trotz des Vorliegens gravierender Erschwerungsumstände eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ausgesprochen.Insoweit sie die Tat als "situationsbedingten Zufall" apostrophiert, ist ihr weder in dieser (aktenmäßig nicht gedeckten) Einschätzung noch darin beizupflichten, daß das Fehlen eines sorgfältig vorbereiteten Tatplanes im Sinn der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) diesfalls zu einer milderen Beurteilung führen müsse, hat doch das Erstgericht trotz des Vorliegens gravierender Erschwerungsumstände eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ausgesprochen.

Mit dem Hinweis des Berufungswerbers, er habe durch seinen Anruf beim Roten Kreuz den Todeseintritt verhindern wollen, vermag er angesichts des langen Zeitraumes (ca. 10 Stunden) bis zum Versuch einer (nicht mehr möglichen) Erfolgsabwendung und seines währenddessen gleichgültigen Verhaltens trotz der von ihm betonten Sanitätskenntnisse keinen ins Gewicht fallenden, eine Strafherabsetzung rechtfertigenden Milderungsgrund aufzuzeigen. Die Verständigung des Rettungsdienstes kann aber dem Angeklagten - der Berufung zuwider - nicht überdies als "Selbststellung" zugute gehalten werden, zumal nicht er mit einer Strafverfolgungsbehörde Kontakt aufnahm, sondern ein Mitbewohner des Hauses die Gendarmerie verständigte (S 241,251/I).

Insgesamt erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe nicht reduktionsbedürftig, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

Gleichzeitig mit dem Urteil widerrief das Geschworenengericht gemäß §§ 53 Abs 1 StGB, 494 a Abs 1 Z 4 StPO eine bedingte Strafnachsicht. Diese gemäß § 498 Abs 3 StPO zu überprüfende Entscheidung erfolgte im Hinblick auf den sofortigen massiven einschlägigen Rückfall gegen die gleiche Person zu Recht, weil die Aufrechterhaltung der bloßen Androhung des Vollzuges nicht geeignet ist, die nötige spezial- und generalpräventive Effizienz zu entfalten.Gleichzeitig mit dem Urteil widerrief das Geschworenengericht gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, StGB, 494 a Absatz eins, Ziffer 4, StPO eine bedingte Strafnachsicht. Diese gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO zu überprüfende Entscheidung erfolgte im Hinblick auf den sofortigen massiven einschlägigen Rückfall gegen die gleiche Person zu Recht, weil die Aufrechterhaltung der bloßen Androhung des Vollzuges nicht geeignet ist, die nötige spezial- und generalpräventive Effizienz zu entfalten.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E49621 11D01617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00161.97.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19980303_OGH0002_0110OS00161_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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