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L00304 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Oberösterreich;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Ing. F in P, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Mai 2005, Gem- 140181/52-2005-Ww/Re, betreffend Abweisung einer Vorstellung in einer Angelegenheit nach dem Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 (mitbeteiligte Partei: Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister in 4020 Linz, Coulinstraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Mai 2005 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Verbandsausschusses des mitbeteiligten Gemeindeverbandes vom 7. März 2005 gemäß § 102 Abs. 5 Oö. Gemeindeordnung 1990 iVm § 32 Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 als unbegründet abgewiesen.
Begründend stellte die belangte Behörde zunächst folgenden Verfahrensgang fest (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen nicht wiedergegeben):
"1. Zur Vorgeschichte:
Mit Schreiben vom 24. Juli 1998 stellte der Beschwerdeführer, Gemeinde Pasching, an den Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister den Antrag auf Feststellung, dass er einen Anspruch auf monatliche Entschädigung gemäß § 13 Oö. Bürgermeister-Bezügegesetz 1992 erworben habe.
Mit Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister vom 22. Jänner 1999, Zl.: 004-5 Mag. Ha/Kli, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Stichtag 30. Juni 1998 weniger als zehn Jahre Bürgermeisterfunktionsdauer im Sinne des § 13 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 aufweise.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1999, AZ.: B/Bezügeg., erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, innerhalb offener Frist Berufung und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid der ersten Behörde dahingehend abzuändern, dass dem Feststellungsantrag vom 24. Juli 1998 stattgegeben und festgestellt wurde, dass er einen Anspruch auf monatliche laufende Entschädigung gemäß § 13 Oö. Bürgermeister-Bezügegesetz 1992 erworben habe, weil ihm ab 1. Jänner 1989 Beiträge vorgeschrieben und diese auch einbehalten wurden, oder den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufzuheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Mit Bescheid des Verbandsausschusses des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister vom 26. Mai 1999, Zl. 004-5 Mag. Ha/Kli, wurde der gegen den Feststellungsbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister vom 22. Jänner 1999 gerichteten Berufung vom 5. Februar 1999 keine Folge gegeben.
Gegen den Bescheid des Verbandsausschusses des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Vorstellung, weil dieser Bescheid sein subjektives Recht auf positive Erledigung seines Feststellungsantrages vom 24. Juli 1998, insbesondere auf Feststellung, dass er einen Anspruch auf monatliche laufende Entschädigung gemäß § 13 Oö. Bürgermeister-Bezügegesetz 1992 erworben habe, verletze, und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückzuverweisen.
Diese Vorstellung wurde von der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 26. November 1999, Gem-140181/11-1999-Kb/Wö, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Vorstellungsentscheidung auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl.: 2000/12/0316-7, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf, weil für die vom Verbandsausschuss ausgesprochene Feststellung keine gesetzliche Grundlage bestehe.
Auf Grund dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hob die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 5. November 2002, Gem- 140181/26-2002-Ra/Shz, den Bescheid des Verbandsausschusses des Gemeindeverbandes für die Entschädigung ausgeschiedener Bürgermeister vom 26. Mai 1999, Zl.: 004-5 Mag. Ha/Kli, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2003, Zl.: 004-5 Mag. Ha/Kli, erließ der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister eine neuerliche Berufungsentscheidung, mit der er der Berufung vom 5. Februar 1999 Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid des Obmannes gemäß § 66 Abs. 4 AVG gänzlich behob. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit dieses Feststellungsbescheides.
Gegen diesen Berufungsbescheid vom 8. Mai 2003 erhob der Beschwerdeführer keine Vorstellung gemäß § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990, wodurch der Berufungsbescheid in Rechtskraft erwuchs.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 23. Mai 2003 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Obmann des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister, in welchem er darauf hinwies, dass sein Feststellungsantrag vom 24. Juli 1998 nach wie vor unerledigt sei und beantragte dessen bescheidmäßige Erledigung innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist des § 73 AVG.
Mit Schreiben vom 24. November 2003 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Verbandsausschuss, dieser möge anstelle des säumigen Obmannes des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister über den Feststellungsantrag vom 27. Juli 1998 (gemeint vom 24. Juli 1998) in der Sache selbst entscheiden und diesem Feststellungsantrag vollinhaltlich stattgeben.
Auf Grund dieses Devolutionsantrages erließ der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister den Bescheid vom 15. April 2004, Zl.: 004-5 Mag. Ha/Kli. Im Spruch wurde ausgeführt: 'Ihr Devolutionsantrag bzw. 'Feststellungsantrag nach dem Oö. Bürgermeisterbezugsgesetz' vom 24. November 2003 wird zurück- bzw. abgewiesen.'
Dagegen richtete sich die Vorstellung vom 29. April 2004.
Die Oö. Landesregierung gab der Vorstellung vom 29. April 2004 mit Bescheid vom 10. August 2004 , Gem-140181/47- 2004-Has/Gan, Folge. Der Bescheid des Verbandsausschusses vom 15. April 2004 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister verwiesen. Die Oö. Landesregierung begründete ihre Entscheidung damit, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides den Bestimmtheitsgeboten des § 59 AVG widerspreche, wodurch subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt wurden. Weiters führte sie aus: 'Der Verbandsausschuss hat mit seinem Bescheid vom 8. Mai 2003 den erstinstanzlichen Bescheid des Obmanns vom 22. Jänner 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG gänzlich behoben und damit über den Feststellungsantrag vom 24. Juli 1998 in der Sache selbst entschieden. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Vorstellung nicht erhoben, wodurch der Bescheid vom 8. Mai 2003 rechtskräftig wurde und das damalige Verfahren abgeschlossen ist. Ob die Berufungsentscheidung des Verbandsausschusses inhaltlich korrekt war, ist nicht Gegenstand des nunmehr anhängigen Vorstellungsverfahrens und spielt hier keine Rolle.
Tatsache ist, dass aufgrund des in der Sache ergangenen, aufhebenden Bescheides des Verbandsausschusses vom 8. Mai 2003 die Zuständigkeit des Obmannes zur Entscheidung über den Feststellungsantrag vom 24. Juli 1998 nicht (mehr) gegeben war und somit durch den Devolutionsantrag vom 24. November 2003 auch nicht an den Verbandsausschuss übergehen konnte. Der Verbandsausschuss hätte den Devolutionsantrag vom 24. November 2003 daher als unzulässig zurückweisen müssen. Dadurch dass der Verbandsausschuss die Zuständigkeit offenbar als auf ihn übergangen betrachtete und als unzuständige Behörde (zumindest auch) über den Feststellungsantrag vom 24. Juli 1998 entschied, wurde der Vorstellungswerber in seinen subjektiven Rechten verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.'
Daraufhin wies der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister den Devolutionsantrag von 24. November 2003 mit Bescheid vom 7. März 2005, Zahl 004-5 Mag. Ha/Kli als unzulässig zurück. Er argumentierte, um der Rechtsauffassung der Oö. Landesregierung Rechnung zu tragen, hätte bei neuerlicher Entscheidung über den Devolutionsantrag mit einer Zurückweisung desselben vorgegangen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Vorstellung vom 17. März 2005. Der Beschwerdeführer führte ins Treffen, er könne der Rechtsansicht der Behörde nicht folgen, dass aufgrund des Vorstellungsbescheides der Oö. Landesregierung vom 10. August 2003 sein Feststellungsantrag als rechtskräftig gelte. Sein Feststellungsantrag sei nach wie vor unerledigt. Sein Devolutionsantrag sei sowohl zulässig als auch begründet. Der Devolutionsantrag hätte daher einer Sachentscheidung zugeführt werden müssen."
Sodann führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, der Verbandsausschuss des mitbeteiligten Gemeindeverbandes habe mit dem vom Beschwerdeführer mit Vorstellung bekämpften Bescheid vom 7. März 2005 in Beachtung der Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides den aufhebenden Begründungselementen des rechtskräftigen Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 10. August 2004 Rechnung getragen und den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 24. November 2003 als unzulässig zurückgewiesen. Es sei daher nicht ersichtlich, dass der Bescheid des Verbandsausschusses den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletze.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Sachentscheidung ("gesetzmäßige bzw. antragsgemäße Erledigung meines Feststellungsantrags nach den einschlägigen Bestimmungen des Oö. Bürgermeisterbezügegesetzes") verletzt und bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers "vom 27.7.1998" nach wie vor unerledigt sei. Die Rechtsansicht, wonach der Verbandsausschuss des mitbeteiligten Gemeindesverbandes mit Bescheid vom 8. Mai 2003 über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers "vom 24.6.1998" bereits in der Sache selbst entschieden habe und das Verfahren daher abgeschlossen sei, entspreche nicht der Rechtslage. Durch den Bescheid vom 8. Mai 2003 sei lediglich der Bescheid des Obmannes des mitbeteiligten Gemeindeverbandes vom 22. Jänner 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben worden. Diese Behebung habe den Obmann des mitbeteiligten Gemeindesverbandes nicht von seiner Verpflichtung entbunden, über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers "vom 24.7.1998" in der Sache selbst zu entscheiden.
Auch könne der Bescheid der belangten Behörde "vom 29.4.2004" nicht die von der belangten Behörde angenommene Bindungswirkung entfalten. Die belangte Behörde übersehe, dass ihre Argumentation inhaltlich völlig verfehlt sei und damit jedenfalls im gegenständlichen Verfahren Gegenstand einer Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bilde. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass mit diesem genannten Bescheid der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Partei verwiesen worden sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen Bescheid (hinsichtlich seiner "abwegigen Begründung") nicht durch Rechtsmittel bekämpft habe, hindere ihn nunmehr nicht, die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht im fortgesetzten Verfahren durch Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes aufzugreifen.
Als "Fazit des Verfahrensablaufes" bleibe festzuhalten, dass es "offenkundig die Strategie" des mitbeteiligten Gemeindeverbandes gewesen sei, über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht zu entscheiden, sondern ihn vielmehr in "verfahrensrechtliche Komplikationen zu verwickeln", um so eine Sachentscheidung zu vermeiden. Einem derartigen Vorgehen könne nicht "Vorschub geleistet" werden.
Als Verfahrensfehler macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe sich nicht mit den Vorstellungsargumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
2. Gemäß § 102 Abs. 5 Oö. Gemeindeordnung 1990 hat die Aufsichtsbehörde, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
Gemäß § 32 Abs. 2 Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 unterliegt der mitbeteiligte Gemeindeverband (vgl. § 20 leg. cit.) der Aufsicht des Landes. Die einschlägigen Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme des § 106 Abs. 1 und 2, gelten sinngemäß. Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. ist das Aufsichtsrecht von der Landesregierung auszuüben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung auf die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente beschränkt. Die so zu verstehende Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Gründe des Vorstellungsbescheides für die Gemeindebehörden erstreckt sich in der Folge auch auf die Vorstellungsbehörde selbst sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2003/17/0228, und vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0030, jeweils mwN).
3. Im vorliegenden Fall beruft sich die belangte Behörde auf die Bindungswirkung ihres Bescheides vom 10. August 2004.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass dieser Bescheid durch den Beschwerdeführer seinerzeit nicht bekämpft wurde und nach wie vor dem Rechtsbestand angehört. Sie bringt vielmehr vor, dieser Umstand hindere den Beschwerdeführer nicht, die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde in diesem Bescheid geäußerten Rechtsansicht nunmehr im fortgesetzten Verfahren durch Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes aufzugreifen.
Damit verkennt die Beschwerde aber die nach der oben angeführten Rechtslage (vgl. insbesondere § 102 Abs. 5 zweiter Satz Oö. Gemeindeordnung) bestehende Bindungswirkung einer rechtskräftigen, aufhebenden Vorstellungsentscheidung, welche sich auch auf die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erstreckt.
Dass über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1998 bereits mit Bescheid des Verbandsausschusses des mitbeteiligten Gemeindeverbandes in der Sache selbst entschieden worden ist, hat die belangte Behörde im Bescheid vom 10. August 2004 als für die Aufhebung tragenden Grund angeführt. Da dieser Bescheid nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, war die belangte Behörde auf Grund der oben angeführten Bindungswirkung an diese Rechtsansicht gebunden und hat daher die Vorstellung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen.
Aus demselben Grund ist diese Rechtsansicht einer Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes entzogen und war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf das nunmehr in der Beschwerde gegen diese Rechtsansicht erstattete Vorbringen einzugehen.
Insoweit die Begründung des Bescheides vom 10. August 2004 als Datum des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers den 24. Juli 1998 anführt - die Beschwerde führt widersprüchlich den 24. Juni 1998, den 24. Juli 1998 und den 27. Juli 1998 an - ergibt sich aus der Aktenlage, dass der vorliegend maßgebliche Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1998 datiert und am 27. Juli 1998 beim mitbeteiligten Gemeindeverband eingebracht wurde (OZ 4).
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. September 2006
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040265.X00Im RIS seit
07.11.2006