Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch Dr. Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Hurch und Dr. Strauss als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** R*****, Sekretärin, Völkermarkt, Martin Hosp-Straße 24, vertreten durch Mag. H***** A*****, wider die beklagte Partei R***** R*****, geb. am 14.1.1954, Wien 16, Lienfeldergasse 17/4, wegen S 1,500.000,-- s.A., infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 23.12.1997, GZ 8 Cg 277/97g-7, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß, der in seinem stattgebenden Teil als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß er insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Der Klägerin wird die Verfahrenshilfe nach § 64 Abs.1 Z 1 lit b und c ZPO im vollen Umfang, nach § 64 Abs.1 Z 1 lit a ZPO teilweise in der Form bewilligt, daß ihr die Entrichtung der Pauschalgebühr für die Klage bis 31. Dezember 1998 gestundet wird."Der Klägerin wird die Verfahrenshilfe nach Paragraph 64, Absatz , Ziffer eins, Litera b und c ZPO im vollen Umfang, nach Paragraph 64, Absatz , Ziffer eins, Litera a, ZPO teilweise in der Form bewilligt, daß ihr die Entrichtung der Pauschalgebühr für die Klage bis 31. Dezember 1998 gestundet wird.
Gegen diesen Beschluß ist ein weiterer Rekurs nicht zulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von S 1,500.000,-- s.A. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs.1 Z 1 lit a bis c ZPO.Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von S 1,500.000,-- s.A. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz , Ziffer eins, Litera a bis c ZPO.
Das Erstgericht bewilligte der Klägerin die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs.1 Z 1 lit b und c ZPO, wies jedoch das darüber hinausgehende Begehren, der Klägerin die Verfahrenshilfe auch im Umfang des § 64 Abs.1 Z 1 lit a ZPO zu bewilligen, ab. Das Erstgericht stellte aufgrund der Gehaltsbestätigungen fest, daß die Klägerin als Sekretärin unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen von S 12.881,99 erziele. Rechtlich kam es zum Ergebnis, daß der notwendige Unterhalt durch die Zahlung der Pauschalgebühr von S 27.040,-- nicht gefährdet sei, sodaß der auf Befreiung von der Pauschalgebühr gerichtete Antrag abzuweisen gewesen wäre. Diesbezüglich habe die Klägerin auch die Möglichkeit eines Ratengesuches. Die übrigen einstweiligen Befreiungen seien der Klägerin zu gewähren gewesen, weil deren Höhe derzeit nicht abschätzbar sei.Das Erstgericht bewilligte der Klägerin die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz , Ziffer eins, Litera b und c ZPO, wies jedoch das darüber hinausgehende Begehren, der Klägerin die Verfahrenshilfe auch im Umfang des Paragraph 64, Absatz , Ziffer eins, Litera a, ZPO zu bewilligen, ab. Das Erstgericht stellte aufgrund der Gehaltsbestätigungen fest, daß die Klägerin als Sekretärin unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen von S 12.881,99 erziele. Rechtlich kam es zum Ergebnis, daß der notwendige Unterhalt durch die Zahlung der Pauschalgebühr von S 27.040,-- nicht gefährdet sei, sodaß der auf Befreiung von der Pauschalgebühr gerichtete Antrag abzuweisen gewesen wäre. Diesbezüglich habe die Klägerin auch die Möglichkeit eines Ratengesuches. Die übrigen einstweiligen Befreiungen seien der Klägerin zu gewähren gewesen, weil deren Höhe derzeit nicht abschätzbar sei.
Gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs der Klägerin.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Zunächst kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß bei den sich aus dem Vermögensbekenntnis ON 1 ergebenden und vom Erstgericht festgestellten Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Klägerin durch die sofortige Zahlung der Pauschalgebühr in Höhe von S 27.040,-- der notwendige Unterhalt der Klägerin beeinträchtigt würde. Die Bestimmungen der §§ 63 Abs.1 und 64 Abs.2 ZPO ermöglichten aber auch schon in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1997 die Bewilligung der Teilverfahrenshilfe, und zwar etwa in der Form der Stundung der im § 64 Abs.1 Z 1 und 2 genannten Zahlungen und Leistungen auf bestimmte Dauer (Fasching, Komm. Erg.band 15, 16; EFSlg. 36.697).Zunächst kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß bei den sich aus dem Vermögensbekenntnis ON 1 ergebenden und vom Erstgericht festgestellten Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Klägerin durch die sofortige Zahlung der Pauschalgebühr in Höhe von S 27.040,-- der notwendige Unterhalt der Klägerin beeinträchtigt würde. Die Bestimmungen der Paragraphen 63, Absatz und 64 Absatz , ZPO ermöglichten aber auch schon in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1997 die Bewilligung der Teilverfahrenshilfe, und zwar etwa in der Form der Stundung der im Paragraph 64, Absatz , Ziffer eins und 2 genannten Zahlungen und Leistungen auf bestimmte Dauer (Fasching, Komm. Erg.band 15, 16; EFSlg. 36.697).
Bei dem vom Erstgericht errechneten monatlichen Durchschnittseinkommen der Klägerin ist ihr bei fehlenden Sorgepflichten eine Belastung von monatlich annähernd S 2.000,-- durchaus zumutbar, sodaß unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Einbringung der Klage (23. Oktober 1997) und die Möglichkeit, bereits mit Einbringung der Klage gewisse Beträge anzusparen, eine Stundung der Pauschalgebühr für die Klage bis Ende Dezember 1998 zu bewilligen war.
Ein bloßer Verweis der Klägerin auf die Möglichkeit eines Ratengesuches (nach § 9 GEG) scheint dem Rekursgericht nicht hinreichend, weil die im Verwaltungsverfahren zu treffende Entscheidung über ein solches Ratengesuch nicht vorhersehbar ist. Andererseits bestehen aber auch keine Bedenken, ungeachtet der Vorschrift des § 9 Abs.1 GEG im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung von Gebühren zu bewilligen (vgl. die oben angeführten Belegstellen).Ein bloßer Verweis der Klägerin auf die Möglichkeit eines Ratengesuches (nach Paragraph 9, GEG) scheint dem Rekursgericht nicht hinreichend, weil die im Verwaltungsverfahren zu treffende Entscheidung über ein solches Ratengesuch nicht vorhersehbar ist. Andererseits bestehen aber auch keine Bedenken, ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz , GEG im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung von Gebühren zu bewilligen vergleiche die oben angeführten Belegstellen).
Auf die weiteren, von der Klägerin erstmals im Rekurs geltenden Belastungen kann infolge des im Rekursverfahren herrschenden Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden.
Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges ergibt sich auf § 528 Abs.2 Z 4 ZPO.Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges ergibt sich auf Paragraph 528, Absatz , Ziffer 4, ZPO.
Anmerkung
EW00242 9812R024European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:01200R00024.98G.0309.000Dokumentnummer
JJT_19980309_OLG0009_01200R00024_98G0000_000