TE OGH 1998/3/10 5Ob47/98t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Helmut B*****, Fabrikant, *****, vertreten durch Dr.Norbert Huber, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei Franz W*****, Geschäftsmann, *****, vertreten durch Dr.Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 3,423.804,71 s.A. und Feststellung (S 50.000,--), infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse: S 1,000.000,-) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.Dezember 1997, GZ 4 R 115/97b-77, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, daß nach der Sanierung wohl künftige weitere Rutschungen als Folge der unsachgemäßen Grabungsarbeiten auszuschließen sind, doch im Hinblick auf die bereits einmal erfolgte Hangrutschung im Verkaufsfall ein Mißtrauen potentieller Käufer besteht, die nicht bereit sind, denselben Kaufpreis für die Liegenschaft zu bezahlen, wie er ohne das schädigende Ereignis geleistet worden wäre (AS 385). Mit dieser Feststellung wird genau jenes irrationale (BGH NJW 1976, 1202 f), nämlich auf einer gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums (SZ 60/157 u.a., Apathy, EKHG-Komm. Rz 17 zu § 16, Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 20 zu § 1323, Reischauer in Rummel ABGB2 II, Rz 16 zu § 1332 ABGB) beruhende Marktverhalten angesprochen, welches in der Befürchtung, es könnten trotz Schadensbehebung doch noch verborgene Mängel vorhanden sein oder künftige Schäden entstehen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/21), seine Ursache hat und zu einer Minderung des Verkehrswertes der - wenn auch mittlerweile reparierten - beschädigten Sache führt. Ob im Einzelfall eine solche Wertminderung, die als positiver Schaden ersatzfähig ist (Harrer in Schwimann aaO Rz 22), auch eingetreten ist, stellt sich als Tatfrage dar, die einer Überprüfung durch den an die Feststellungen gebundenden Obersten Gerichtshofes entzogen ist (SZ 60/158). Die Judikatur wurde zwar, soweit überblickbar, bisher nur mit dem "merkantilen Minderwert" beschädigter Kraftfahrzeuge konfrontiert (- in SZ 60/158 konnte die Verallgemeinerung im Hinblick auf das ausdrücklich festgestellte Fehlen einer solchen Wertminderung offen bleiben -), doch besteht kein ernsthaftes Hindernis, eine festgestellte, auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Werminderung auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen (Reischauer aaO) - hier: einer Liegenschaft, die einer Hangrutschung ausgesetzt war - als objektiven, ersatzfähigen Schaden anzuerkennen. Die Revision, welche sich im übrigen weitgehend von den Feststellungen entfernt, vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die Vorinstanzen haben für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, daß nach der Sanierung wohl künftige weitere Rutschungen als Folge der unsachgemäßen Grabungsarbeiten auszuschließen sind, doch im Hinblick auf die bereits einmal erfolgte Hangrutschung im Verkaufsfall ein Mißtrauen potentieller Käufer besteht, die nicht bereit sind, denselben Kaufpreis für die Liegenschaft zu bezahlen, wie er ohne das schädigende Ereignis geleistet worden wäre (AS 385). Mit dieser Feststellung wird genau jenes irrationale (BGH NJW 1976, 1202 f), nämlich auf einer gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums (SZ 60/157 u.a., Apathy, EKHG-Komm. Rz 17 zu Paragraph 16,, Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 20 zu Paragraph 1323,, Reischauer in Rummel ABGB2 römisch II, Rz 16 zu Paragraph 1332, ABGB) beruhende Marktverhalten angesprochen, welches in der Befürchtung, es könnten trotz Schadensbehebung doch noch verborgene Mängel vorhanden sein oder künftige Schäden entstehen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/21), seine Ursache hat und zu einer Minderung des Verkehrswertes der - wenn auch mittlerweile reparierten - beschädigten Sache führt. Ob im Einzelfall eine solche Wertminderung, die als positiver Schaden ersatzfähig ist (Harrer in Schwimann aaO Rz 22), auch eingetreten ist, stellt sich als Tatfrage dar, die einer Überprüfung durch den an die Feststellungen gebundenden Obersten Gerichtshofes entzogen ist (SZ 60/158). Die Judikatur wurde zwar, soweit überblickbar, bisher nur mit dem "merkantilen Minderwert" beschädigter Kraftfahrzeuge konfrontiert (- in SZ 60/158 konnte die Verallgemeinerung im Hinblick auf das ausdrücklich festgestellte Fehlen einer solchen Wertminderung offen bleiben -), doch besteht kein ernsthaftes Hindernis, eine festgestellte, auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Werminderung auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen (Reischauer aaO) - hier: einer Liegenschaft, die einer Hangrutschung ausgesetzt war - als objektiven, ersatzfähigen Schaden anzuerkennen. Die Revision, welche sich im übrigen weitgehend von den Feststellungen entfernt, vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E4953105a00478

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-Z 2524 = ZLB 2009,49XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00047.98T.0310.000

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten