Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Martha Seböck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Scheed (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria Edith A*****, vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.September 1997, GZ 9 Rs 122/97w-24, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Jänner 1997, GZ 30 Cgs 160/95d-19, (in der Hauptsache) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung werden ausschließlich verfassungsrechtliche Argumente gegen die (Übergangs-)Bestimmung des § 4 Abs 4 BPGG aus dem Blickwinkel einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Art 7 B-VG vorgetragen. Diese Bestimmung wurde zwar durch Art I Z 2 der Novelle BGBl 1995/131 formell aufgehoben, ihre inhaltliche Weitergeltung jedoch durch Art II Abs 1 leg cit dadurch angeordnet, daß der Rechtsweg in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1.7.1995 weiterhin ausgeschlossen ist (vgl hiezu auch die RV 44 BlgNR 19. GP, 5). Demgemäß können sich die von der Revisionswerberin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken auch nur gegen diese letztgenannte Bestimmung richten und auf diese beziehen. Nach der von der Rechtsmittelwerberin für verfassungswidrig erachteten Gesetzesstelle haben die Vorinstanzen das Begehren der Mutter der nunmehrigen Klägerin, deren Eintritts- und Fortsetzungsberechtigung nach § 19 BPGG unstrittig ist, auf Zuerkennung der Pflegegeldstufe 7 auch für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.1995 mangels Rechtswegzulässigkeit zurückgewiesen. Mit der Frage, ob gegen § 4 Abs 4 (aF) BPGG verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten, hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch bereits - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in den Entscheidungen 10 ObS 126/94 (veröffentlicht in SSV-NF 8/71 = ARD 4618/31/95) sowie 10 ObS 250/94 - auch unter Dartuung des hiezu Stellung nehmenden Fachschrifttums sowie unter Bedachtnahme auch auf den in der Revision zitierten Art 6 MRK - befaßt und solche Bedenken für nicht stichhältig erachtet. An dieser, sich auch auf Art II Abs 1 BGBl 1995/131 kraft inhaltlicher Weitergeltung auswirkenden Auffassung ist festzuhalten. Auch in der Entscheidung SSV-NF 10/110, in welcher es ebenfalls um die Zuerkennung von Pflegegeld für die Zeit vor dem 30.6.1995 ging, hat der Senat deren Verfassungskonformität nicht angezweifelt. Seither hat sich auch Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 125 ff mit dieser Frage erneut auseinandergesetzt und ihre sachliche Rechtfertigung (im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes) ebenfalls - unter ausdrücklich zustimmender Zitierung der Entscheidung 10 ObS 126/94 - bejaht. Pfeil, BPGG (1996), 101 verneint gleichfalls verfassungsrechtliche Bedenken und befaßt sich insbesondere mit dem von der Klägerin in der vorliegenden Revision relevierten Aspekt des Art 7 Abs 1 B-VG und hält entgegen, daß der Gesetzgeber ja grundsätzlich sogar die Möglichkeit gehabt hätte, vorerst überhaupt keine Pflegegeldstufe (anstatt immerhin bis Stufe 2) mit Rechtsanspruch auszustatten oder überhaupt die gesamte Neuregelung erst 1997 in Geltung zu setzen. Jedenfalls wurde die verstorbene Anspruchswerberin, auch wenn sie schon im allein noch strittigen Zeitraum des Jahres 1995 die (materiellen) Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 7 erfüllt haben mag, dadurch, daß ihr der (Bundes-)Gesetzgeber einen klagbaren Anspruch hierauf erst ab dem 1.7.1995 einräumte, nicht unsachlich diskriminiert. Vielmehr lag die Entscheidung des Gesetzgebers hiezu in seinem rechtspolitisch eingeräumten und verfassungsmäßig tolerierten Gestaltungsspielraum (Mayer, B-VG 472 Anm V.1 zu Art 2 StGG).Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung werden ausschließlich verfassungsrechtliche Argumente gegen die (Übergangs-)Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, BPGG aus dem Blickwinkel einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Artikel 7, B-VG vorgetragen. Diese Bestimmung wurde zwar durch Art römisch eins Ziffer 2, der Novelle BGBl 1995/131 formell aufgehoben, ihre inhaltliche Weitergeltung jedoch durch Art römisch II Absatz eins, leg cit dadurch angeordnet, daß der Rechtsweg in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1.7.1995 weiterhin ausgeschlossen ist vergleiche hiezu auch die RV 44 BlgNR 19. GP, 5). Demgemäß können sich die von der Revisionswerberin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken auch nur gegen diese letztgenannte Bestimmung richten und auf diese beziehen. Nach der von der Rechtsmittelwerberin für verfassungswidrig erachteten Gesetzesstelle haben die Vorinstanzen das Begehren der Mutter der nunmehrigen Klägerin, deren Eintritts- und Fortsetzungsberechtigung nach Paragraph 19, BPGG unstrittig ist, auf Zuerkennung der Pflegegeldstufe 7 auch für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.1995 mangels Rechtswegzulässigkeit zurückgewiesen. Mit der Frage, ob gegen Paragraph 4, Absatz 4, (aF) BPGG verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten, hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch bereits - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in den Entscheidungen 10 ObS 126/94 (veröffentlicht in SSV-NF 8/71 = ARD 4618/31/95) sowie 10 ObS 250/94 - auch unter Dartuung des hiezu Stellung nehmenden Fachschrifttums sowie unter Bedachtnahme auch auf den in der Revision zitierten Artikel 6, MRK - befaßt und solche Bedenken für nicht stichhältig erachtet. An dieser, sich auch auf Art römisch II Absatz eins, BGBl 1995/131 kraft inhaltlicher Weitergeltung auswirkenden Auffassung ist festzuhalten. Auch in der Entscheidung SSV-NF 10/110, in welcher es ebenfalls um die Zuerkennung von Pflegegeld für die Zeit vor dem 30.6.1995 ging, hat der Senat deren Verfassungskonformität nicht angezweifelt. Seither hat sich auch Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 125 ff mit dieser Frage erneut auseinandergesetzt und ihre sachliche Rechtfertigung (im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes) ebenfalls - unter ausdrücklich zustimmender Zitierung der Entscheidung 10 ObS 126/94 - bejaht. Pfeil, BPGG (1996), 101 verneint gleichfalls verfassungsrechtliche Bedenken und befaßt sich insbesondere mit dem von der Klägerin in der vorliegenden Revision relevierten Aspekt des Artikel 7, Absatz eins, B-VG und hält entgegen, daß der Gesetzgeber ja grundsätzlich sogar die Möglichkeit gehabt hätte, vorerst überhaupt keine Pflegegeldstufe (anstatt immerhin bis Stufe 2) mit Rechtsanspruch auszustatten oder überhaupt die gesamte Neuregelung erst 1997 in Geltung zu setzen. Jedenfalls wurde die verstorbene Anspruchswerberin, auch wenn sie schon im allein noch strittigen Zeitraum des Jahres 1995 die (materiellen) Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 7 erfüllt haben mag, dadurch, daß ihr der (Bundes-)Gesetzgeber einen klagbaren Anspruch hierauf erst ab dem 1.7.1995 einräumte, nicht unsachlich diskriminiert. Vielmehr lag die Entscheidung des Gesetzgebers hiezu in seinem rechtspolitisch eingeräumten und verfassungsmäßig tolerierten Gestaltungsspielraum (Mayer, B-VG 472 Anmerkung römisch fünf.1 zu Artikel 2, StGG).
Damit kann aber der Revision ebensowenig ein Erfolg beschieden sein wie es erforderlich ist, im Sinne ihrer Anregung den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsgemäßheit der zugrundeliegenden Gesetzesstelle anzurufen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E49312 10C00658European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00065.98A.0310.000Dokumentnummer
JJT_19980310_OGH0002_010OBS00065_98A0000_000