Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dr.Martha Seböck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Scheed (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heribert N*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.November 1997, GZ 7 Rs 217/97d-22, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14.Mai 1997, GZ 33 Cgs 367/96h-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die von den Vorinstanzen bejahte Verweisung des Klägers, dem als gelernten Tischler Berufsschutz zukommt, auf die Tätigkeit eines Einrichtungsberaters entspricht den Kriterien, wie sie vom Obersten Gerichtshof in seiner erst jüngst ergangenen Entscheidung SSV-NF 10/58 (im Zusammenhang mit der Verweisung eines Tischlers auf den Beruf eines Wohn-/Verkaufsberaters für Tischlereierzeugnisse) für wesentlich erachtet wurden. Ähnliche Verweisungen bejahte der Oberste Gerichtshof auch in den Entscheidungen SSV-NF 8/84 (Karosseur auf Kundendienstbetreuer), 10 ObS 2339/96k (Wasser- und Heizungsinstallateur auf Fachberater in Groß- und Baumärkten), 10 ObS 369/97f (ebenfalls Verweisung eines gelernten Wasserleitungsinstallateur auf die Tätigkeit eines Fachberaters [Verkaufsberaters] für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten) sowie 10 ObS 20/98h (Maurer auf Fachmarktberater). Daß es sich bei der Tätigkeit eines Einrichtungsberaters um eine im Vergleich zum Tischler solche mit "völlig neuen Kenntnissen und Fähigkeiten" handelt, steht mit den diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes zum Anforderungsprofil (Berufsbeschreibung) in Widerspruch; insoweit wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung gebracht. Es trifft auch nicht zu, daß die einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffende Entscheidung SSV-NF 10/58 deshalb nicht vergleichbar wäre, da das dort "jugendliche" Alter des Versicherten (der immerhin zum Stichtag bereits 34 Jahre alt war) eine andere Beurteilung rechtfertige. Einer "Prüfung des Grundsatzes über den Umkehrschluß" bedarf es somit ebenfalls nicht. Auch die vom Erstgericht im einzelnen festgestellte Nachschulungsnotwendigkeit bildet dabei kein Verweisungshindernis (siehe nochmals SSV-NF 10/58), ohne daß es dabei auch (rechtlich) darauf ankommt, ob ein solcher WIFI-Kurs in der für den Kläger in Frage kommenden Landeshauptstadt jährlich oder unregelmäßig stattfindet. Abgesehen davon, daß nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen die Absolvierung eines solchen Lehrganges keineswegs zwingend ist, weil unter Umständen auch eine innerbetriebliche Anlernung zum Einrichtungsberater bei einem - wie hier - adäquaten Berufsabsolventen (Tischler) genügt, läge auch die Dauer eines solchen Lehrganges von insgesamt 330 Stunden (das sind bei 5 Stunden pro Tag unter Bedachtnahme auf Wochenenden und Feiertage rund 3 Monate, bei täglich 8 Stunden rund 2 Monate) ebenfalls nur in einem solchen Maße, wie es vom Senat in der bereits mehrfach zitierten Vorentscheidung SSV-NF 10/58 als "zeitlich nicht sehr umfangreiche Nachschulung" bezeichnet wurde, der sich der dortige Kläger und Tischler für seinen Verweisungsberuf ebenfalls als Wohn(Verkaufs)berater für Tischlereierzeugnisse in Einrichtungshäusern zu unterziehen hatte, ohne daß daraus ein Verweisungshindernis abgeleitet werden konnte. In den bereits zitierten Entscheidungen SSV-NF 8/84 wurde eine innerbetriebliche Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten nicht als Verweisungshindernis erachtet und zu 10 ObS 20/98h eine dreimonatige Einweisung (für den Verweisungsberuf eines Fachmarktberaters) ebenfalls als "üblicherweise zumutbare Nachschulung" bezeichnet. Irgendwelche persönlichkeitsbedingte Einschränkungen, welche die bejahte Verweisungsmöglichkeit im Zusammenhang mit Kundenverkehr betreffen könnten, wurden weder vorgebracht noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt, insbesondere den Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Die von den Vorinstanzen bejahte Verweisung des Klägers, dem als gelernten Tischler Berufsschutz zukommt, auf die Tätigkeit eines Einrichtungsberaters entspricht den Kriterien, wie sie vom Obersten Gerichtshof in seiner erst jüngst ergangenen Entscheidung SSV-NF 10/58 (im Zusammenhang mit der Verweisung eines Tischlers auf den Beruf eines Wohn-/Verkaufsberaters für Tischlereierzeugnisse) für wesentlich erachtet wurden. Ähnliche Verweisungen bejahte der Oberste Gerichtshof auch in den Entscheidungen SSV-NF 8/84 (Karosseur auf Kundendienstbetreuer), 10 ObS 2339/96k (Wasser- und Heizungsinstallateur auf Fachberater in Groß- und Baumärkten), 10 ObS 369/97f (ebenfalls Verweisung eines gelernten Wasserleitungsinstallateur auf die Tätigkeit eines Fachberaters [Verkaufsberaters] für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten) sowie 10 ObS 20/98h (Maurer auf Fachmarktberater). Daß es sich bei der Tätigkeit eines Einrichtungsberaters um eine im Vergleich zum Tischler solche mit "völlig neuen Kenntnissen und Fähigkeiten" handelt, steht mit den diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes zum Anforderungsprofil (Berufsbeschreibung) in Widerspruch; insoweit wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung gebracht. Es trifft auch nicht zu, daß die einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffende Entscheidung SSV-NF 10/58 deshalb nicht vergleichbar wäre, da das dort "jugendliche" Alter des Versicherten (der immerhin zum Stichtag bereits 34 Jahre alt war) eine andere Beurteilung rechtfertige. Einer "Prüfung des Grundsatzes über den Umkehrschluß" bedarf es somit ebenfalls nicht. Auch die vom Erstgericht im einzelnen festgestellte Nachschulungsnotwendigkeit bildet dabei kein Verweisungshindernis (siehe nochmals SSV-NF 10/58), ohne daß es dabei auch (rechtlich) darauf ankommt, ob ein solcher WIFI-Kurs in der für den Kläger in Frage kommenden Landeshauptstadt jährlich oder unregelmäßig stattfindet. Abgesehen davon, daß nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen die Absolvierung eines solchen Lehrganges keineswegs zwingend ist, weil unter Umständen auch eine innerbetriebliche Anlernung zum Einrichtungsberater bei einem - wie hier - adäquaten Berufsabsolventen (Tischler) genügt, läge auch die Dauer eines solchen Lehrganges von insgesamt 330 Stunden (das sind bei 5 Stunden pro Tag unter Bedachtnahme auf Wochenenden und Feiertage rund 3 Monate, bei täglich 8 Stunden rund 2 Monate) ebenfalls nur in einem solchen Maße, wie es vom Senat in der bereits mehrfach zitierten Vorentscheidung SSV-NF 10/58 als "zeitlich nicht sehr umfangreiche Nachschulung" bezeichnet wurde, der sich der dortige Kläger und Tischler für seinen Verweisungsberuf ebenfalls als Wohn(Verkaufs)berater für Tischlereierzeugnisse in Einrichtungshäusern zu unterziehen hatte, ohne daß daraus ein Verweisungshindernis abgeleitet werden konnte. In den bereits zitierten Entscheidungen SSV-NF 8/84 wurde eine innerbetriebliche Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten nicht als Verweisungshindernis erachtet und zu 10 ObS 20/98h eine dreimonatige Einweisung (für den Verweisungsberuf eines Fachmarktberaters) ebenfalls als "üblicherweise zumutbare Nachschulung" bezeichnet. Irgendwelche persönlichkeitsbedingte Einschränkungen, welche die bejahte Verweisungsmöglichkeit im Zusammenhang mit Kundenverkehr betreffen könnten, wurden weder vorgebracht noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt, insbesondere den Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E49607 10C00768European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00076.98V.0310.000Dokumentnummer
JJT_19980310_OGH0002_010OBS00076_98V0000_000