Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dr.Martha Seböck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Scheed (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria F*****, vertreten durch Dr.Herbert Handl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellte, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.November 1997, GZ 9 Rs 320/97p-27, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.April 1997, GZ 4 Cgs 314/96b-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit unter Wiederholung der Mängelrüge der Berufung derselbe Verfahrensmangel erster Instanz auch in der Revision wiederholt wird, ist dieser, nicht gegeben (§ 510 Abs 3 3.Satz ZPO). Soweit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den eingeholten medizinischen Gutachten bekämpft wird, wird damit ein unzulässiger, da in § 503 ZPO nicht aufgezählter Revisionsgrund geltend gemacht (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht befaßt hätte (10 ObS 466/97w).Soweit unter Wiederholung der Mängelrüge der Berufung derselbe Verfahrensmangel erster Instanz auch in der Revision wiederholt wird, ist dieser, nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, 3.Satz ZPO). Soweit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den eingeholten medizinischen Gutachten bekämpft wird, wird damit ein unzulässiger, da in Paragraph 503, ZPO nicht aufgezählter Revisionsgrund geltend gemacht (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,). Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht befaßt hätte (10 ObS 466/97w).
Eine Rechtsrüge wird in der Revision - so wie schon in der Berufung - nicht geltend gemacht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
Anmerkung
E48981 10C00638European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00063.98G.0310.000Dokumentnummer
JJT_19980310_OGH0002_010OBS00063_98G0000_000