Index
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1. der Marianne Bertel, 2. des Klaus Bitschnau, 3. des Peter Bitschnau, 4. des Stefan Bitschnau, 5. des Franz Burtscher, 6. des Stefan Burtscher, 7. des Walter Burtscher, 8. des Wilhelm Burtscher, 9. des Armin Dünser, 10. des Erwin Jochum, 11. des Martin Kurzemann, 12. der Helga Margreitter, 13. des Armin Marte,
14. des Richard Steu, 15. des Hermann Strolz, 16. des Bernhard Tschol, 17. der Ingeborg Tschol, 18. der Sigrid Vierhauser,
19. der Brigitte Vonbank, 20. des Ernst Vonbank, 21. des Andreas Widerin, 22. des Walter Widerin, 23. des Christian Zimmermann,
24. der Hilda Zugg, alle in Außerbraz, sämtliche vertreten durch Dr. Hans Widerin, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Rathausgasse 6, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 8. August 2003, Zl. BHBL-I-4102.03-2003/0005, betreffend Abweisung einer Vorstellung in einer Angelegenheit nach dem (Vorarlberger) Gesetz über das Gemeindegut (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Bludenz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf der Liegenschaft EZ 381, Grundbuch 90002 Bludenz, im Alleineigentum der Stadt Bludenz, ist die Dienstbarkeit der Weide auf den Grundstücken Nr. 2555, 2519, 2517/1, 2517/2, 2541/1, 2540, 2558/3, 2559 und 2516 und auf der Liegenschaft EZ 383, Grundbuch 90002 Bludenz, im Alleineigentum der Stadt Bludenz, die Dienstbarkeit der Weide auf den Grundstücken Nr. 2948/1, 2948/2, 2948/3, 2550, 2739 und 3132/1, jeweils für die Fraktion Außerbraz und die Weiler Radin, St. Leonhard, Hintergastenz und Grubs der Stadt Bludenz einverleibt. Die Eintragung erfolgte am 28. Februar 1928 "auf Grund der Ersitzung".
Schon im Jahre 1912 wurde eine in der Gemeindeausschusssitzung vom 6. Mai 1912 genehmigte "Allmeinordnung für Außerbraz, Radin, Grubs, St. Leonhard und Hintergastenz" vom Stadtmagistrat Bludenz erlassen, in deren § 1 festgehalten ist, dass die Außerbrazer, Radiner und St. Leonharder Allmein Eigentum der Stadtgemeinde Bludenz ist und dieselbe nicht geteilt werden darf, sondern jetzt und für alle Zukunft gemeinsam bewirtschaftet und benützt werden wird (§ 2). In § 3 wird das Nutzungsrecht wie folgt festgelegt:
"Weideberechtigt ist jeder Hausbesitzer oder Pächter, der innerhalb der Gemarkungen von Außerbraz, Radin, Grubs, Hintergastenz und St. Leonhard Vieh mit solchen Futtermitteln überwintert, welche er auf seinem eigentümlichen oder innerhalb der Gemeindegrenzen gepachteten Grunde geerntet hat."
Diese Allmeinordnung wurde über Antrag der Allmein-Vollversammlung, beschlossen am 6. April 1974 in der Stadtvertretungssitzung der Stadtgemeinde Bludenz vom 17. November 1975 abgeändert (§ 14 der Allmeinordnung vom 17. November 1975). Über Antrag der Allmein-Vollversammlung, beschlossen am 14. April 1993, wurde die Allmeinordnung in der Stadtvertretungssitzung vom 14. Juli 1993 neuerlich abgeändert und festgestellt, dass die gegenständliche Allmeinordnung eine Neukundmachung der Allmeinordnung vom 6. Mai 1912 in Abänderung gemäß den Beschlüssen der Stadtvertretung vom 17. November 1975 und vom 14. Juli 1993 ist (§ 14).
In ihrer Sitzung vom 23. November 2000 hat die Stadtvertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde beschlossen:
"Auf Grund des § 8 Gemeindegutgesetz, LGBl. Nr. 49/1998, ergeht folgende Verordnung:
Satzung
über die Nutzung von Alpen, Weiden und Wiesen
Allmeinordnung
für Außerbraz, Grubs, Radin, St. Leonhard und Hintergastenz Präambel
Die Liegenschaften der Almen Außerbraz sind Eigentum der Stadt Bludenz. Die Allmein Außerbraz besteht aus dem Rayon Außerbraz mit Grubs und dem Rayon Radin mit St. Leonhard und Hintergastenz. Die Weideberechtigten gemäß Punkt 1.1. und 1.2. bilden die Allmeininteressentschaft Außerbraz. Die Allmeininteressentschaft Außerbraz hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
In der Servitutenregulierungsurkunde Nr. 20949/1251 vom 12.12.1994, mit der die Teilung des Kirchspiels Bludenz-Lorüns und Stallehr geregelt wurde, ist u.a. die Nutzung der Allmeingründe beschrieben. ...
In der Gemeindeausschusssitzung am 6. Mai 1912 wurde die erste Allmeinordnung beschlossen, die die Grundlage für diese Satzung darstellt.
1. Erwerb und Verlust von Weiderechten
1.1. Weideberechtigte (Futtermittel innerhalb der Grenzen Außerbraz)
Weideberechtigt ist jeder Hausbesitzer mit Stall und landwirtschaftlichem Grundbesitz oder Pächter für jenes Vieh, das er innerhalb der Gemarkungen von Außerbraz, Grubs, Radin, Hintergastenz und St. Leonhard mit solchen Futtermitteln überwintert, die er auf seinem eigenen oder gepachteten, innerhalb der Grenze von Außerbraz, Grubs, Radin, Hintergastenz und St. Leonhard gelegenen Grund geerntet hat.
1.2. Weideberechtigte (Futtermittel außerhalb der Grenzen Außerbraz)
Weideberechtigt sind auch Hausbesitzer mit Stall und landwirtschaftlichem Grund oder Pächter nach 1.1. für jenes Vieh, das mit Futtermitteln von eigenem oder gepachtetem Grund überwintert wird, der noch innerhalb der Grenzen von Außerbraz, Grubs, Radin, Hintergastenz oder St. Leonhard liegt. Diese Weideberechtigten haben eine gesonderte Umlage zu bezahlen, welche von der Vollversammlung beschlossen wird.
1.3. Verlust des Weiderechtes
Das Weiderecht erlischt, wenn die Bedingungen gemäß Punkt 1.1. und Punkt 1.2. nicht erfüllt werden oder durch Verzicht.
2. Inhalt des Weiderechtes
2.1. Rechte der Weideberechtigten
Jeder Weideberechtigte kann jene Anzahl und Gattung von Vieh auftreiben, welche er vom 1. Oktober bis 30. April überwintert hat. Für die Anzahl gilt die amtliche Viehzählung, die jeweils vorher durchgeführt wurde. Kälber, welche nach der Viehzählung aus eigenem Bestandteil zukommen, sind ebenfalls auftriebsberechtigt. Stiere, Schafe und Ziegen dürfen auf die Allmein Außerbraz nicht aufgetrieben werden.
...
2.2. Pflichten der Weideberechtigten
Jeder Weideberechtigte, welcher Vieh auf die Allmein aufgetrieben und damit diese genutzt hat, zahlt dafür eine Umlage. Diese Umlage wird jährlich von der Vollversammlung der Weideberechtigten festgelegt. Weiters wird von der Vollversammlung festgelegt, wieviele Fronstunden zu leisten sind.
...
Die Allmeininteressentschaft Außerbraz hat alle bestehenden Dienstbarkeiten, seien sie grundbücherlich einverleibt oder nicht, für Wege, Quellfassungen, Leitungen, Telekommunikationseinrichtungen usw. zu dulden. Vor der Einräumung neuer Dienstbarkeitsrechte, die eine unmittelbare Auswirkung auf den Allmeinbetrieb haben, ist die Allmeininteressentschaft Außerbraz zu hören.
3. Verzeichnis der Weideberechtigten
Die Allmeininteressentschaft Außerbraz hat ein Verzeichnis der Weideberechtigten, aus dem die Namen der Nutzungsberechtigten, der Wohnort, das Ausmaß der Nutzungen und der Erwerb des Rechtes ersichtlich sein müssen, zu führen.
...
5. Verwaltung der Allmein Außerbraz
Die Verwaltung der Allmein Außerbraz obliegt der Allmeininteressentschaft Außerbraz als Gesamtheit der Nutzungsberechtigten im Sinne des § 10 Abs. 3 Gemeindegutgesetz. Sie hat zu diesem Zweck eine Vollversammlung abzuhalten, in der ein Allmeinausschuss und von diesem ein Obmann zu wählen ist. Veräußerungen und Belastungen von Allmeinliegenschaften obliegen der Stadtvertretung. Sonstige Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung bedürfen der Zustimmung der Stadtvertretung.
...
8. Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Allmeinordnung tritt die Allmeinordnung vom 6.5.1912 mit den Abänderungen gemäß den Beschlüssen der Stadtvertretung vom 17.12.1975 und 14.7.1993 außer Kraft."
Mit Beschluss des Stadtrates Bludenz vom 5. April 2001, ausgefertigt mit Bescheid vom 11. April 2001, wurden im Spruchteil I. gemäß § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Gemeindegut (Gemeindegut G.), LGBl. Nr. 49/1998, die Beschwerdeführer als zum Kreis der Nutzungsberechtigten der "Allmein Außerbraz, Grubs, Radin, St. Leonhard und Hintergastenz" zugehörig festgestellt. Die Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:
"Die Stadtvertretung Bludenz hat in ihrer Sitzung vom 23.11.2000 u.a. eine neue Satzung im Sinne des § 8 Gemeindegutgesetzes, LGBl. Nr. 49/1998, über die Nutzung der Allmein Außerbraz, Grubs, Radin, St. Leonhard und Hintergastenz, im Folgenden 'Allmein Außerbraz' genannt, beschlossen. Nachdem die Golfklub Bludenz-Braz GmbH mit Schreiben vom 29.11.2000 einen Antrag zur Pachtung von ca. 13 ha Allmeinflächen zur Erweiterung auf eine 18 Lochanlage bei der Stadt Bludenz gestellt hatte, wurde die Allmeininteressentschaft mit Schreiben der Stadt Bludenz vom 19.12.2000 ersucht, ein aktuelles Verzeichnis der Weideberechtigten, aus dem die Namen der Nutzungsberechtigten, der Wohnort, das Ausmaß der Nutzungen und der Erwerb des Rechts ersichtlich sein müssen, bis zum 3.1.2001 vorzulegen, um den Kreis der Nutzungsberechtigten für die weitere Bearbeitung des Pachtantrages festzulegen. Die am 3.1.2001 von der Allmeininteressentschaft Außerbraz vorgelegte 'Auftriebsliste der Allmeininteressentschaft Außerbraz usw. für das Jahr 2000' war unstimmig, da auf der Liste Landwirte als weideberechtigt angeführt waren, die auf Grund der amtsbekannten Daten die Voraussetzungen, die zur Begründung eines Weiderechtes im Sinne der Satzung erforderlich sind, nicht erfüllen. Es war daher ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Nutzungsberechtigten bei der Allmein Außerbraz durchzuführen.
Mit zweimaliger Inserat-Schaltung im Bludenzer Anzeiger (17.1. und 24.1.2001), mit persönlichem Schreiben an die im Spruchpunkt 1. und 2. Z. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 erwähnten amtsbekannten Außerbrazer Landwirte und mit Aushang an den Amtstafeln wurden jene Personen, die der Auffassung sind, dass sie im Winter 2000/2001 Weideberechtigte im Sinne der Satzung sind, ersucht, das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen nachzuweisen (§ 6 Abs. 5 Gemeindegutgesetz). Für den Nachweis der maßgeblichen Voraussetzungen war ein Formblatt in der Bürgerservicestelle aufgelegt bzw. wurde zugeschickt. Der Nachweis der Weideberechtigung musste spätestens am 9.2.2001 im Rathaus Bludenz eingelangt sein. Jenen Landwirten, die bis zu diesem Zeitpunkt keinen Nachweis erbracht hatten, aber nach amtsbekannten Daten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, wurden die von der Landwirtschaftskammer angeforderten Betriebsdaten zur Bestätigung und allfälliger Stellungnahme bis zum 23.2.2001 zugeschickt. Nach Ablauf dieser Frist wurde jedem Beteiligten (auch der Allmeininteressentschaft Außerbraz) eine Liste über den Stand des Ermittlungsverfahrens zum 23.2.2001 zugeschickt, aus der die Namen und Adressen aller ins Ermittlungsverfahren einbezogenen Landwirte, der überwinterte Viehstand nach Stück und Großvieheinheiten (GVE), ob landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden oder nicht und wer somit voraussichtlich als weideberechtigt oder als nicht weideberechtigt angesehen wird, ersichtlich war. Mit Übermittlung dieser Liste wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Stand des Ermittlungsverfahrens bis zum 16. 3.2001 schriftlich Stellung zu nehmen. Da bis zum 16.3.2001 keine weiteren schriftlichen Stellungnahmen zum Stand des Ermittlungsverfahrens eingelangt sind, wurde das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Nutzungsberechtigten bei der Allmein Außerbraz geschlossen."
Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass sich eine direkte Ableitung der Nutzungsberechtigten aus den §§ 6 und 8 des Gemeindegutgesetzes nicht ergebe. § 6 des Gemeindegutgesetzes lege nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für Nutzungsberechtigte fest und bestimme, dass die Satzungen (§ 8) die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust von Nutzungsberechtigten zu regeln hätten. § 8 des Gemeindegutgesetzes verpflichte die Gemeindevertretung (Stadtvertretung), durch Verordnung Satzungen über die Nutzung des Gemeindegutes zu erlassen, und enthalte in weiterer Folge Bestimmungen, was die Satzungen insbesondere zu enthalten hätten. Da der Erwerb und Verlust von Nutzungsrechten (Weiderechten) in den Satzungen zu regeln sei, könne die Nutzungsberechtigung auch nur durch Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen begründet werden. § 20 Abs. 2 Gemeindegutgesetz regle die Kontinuität der bisherigen rechtmäßigen Übung. Da die Stadt Bludenz die alten Allmeinordnungen, insbesondere die Bestimmungen über den Erwerb der Weideberechtigung, inhaltlich mit der Erlassung einer neuen Satzung nach dem Gesetz über das Gemeindegut (§ 8) weitestgehend übernommen habe, sei der Bestimmung des § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes voll Rechnung getragen. Die Teilnahme an der Nutzung der Allmein Außerbraz sei einzig in den Satzungen zu regeln und könne nicht aus anderen Bestimmungen des Gesetzes über das Gemeindegut abgeleitet werden. Nach dem Gesetz über das Gemeindegut, welches im Jahre 1998 in Kraft getreten sei, seien die auf der Allmein Außerbraz lastenden Weiderechte als "öffentlich-rechtliche" Nutzungsansprüche am Gemeindegut der Stadt Bludenz zu beurteilen. Da ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Nutzung der Brazer Allmein bestehe, stellten diese Weiderechte keine Dienstbarkeiten dar. Aus dem Grundbuchsauszug aus dem Jahre 1930 gehe hervor, dass die Dienstbarkeit der Weide zu Gunsten der Fraktion Außerbraz mit dem angeschlossenen Weiler eingetragen sei. Die Fraktion Außerbraz sei ein Teil der Stadt Bludenz. Da auf den Liegenschaften der Allmein Außerbraz (Gemeindegut der Stadt Bludenz) nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung gemeinschaftliche Nutzungsrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gemeindegutgesetzes bestünden, sei das Weiderecht jedes einzelnen Nutzungsberechtigten durch das Recht der Gesamtheit aller anderen Nutzungsberechtigten maßgeblich bestimmt.
In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, dass der Behörde erster Instanz insoweit beigepflichtet werden könne als die Beschwerdeführer die Dienstbarkeitsberechtigten aus der Dienstbarkeit der Weide ob den Liegenschaften EZ 381 (C-LNr. 3) und EZ 383 (C-LNr. 6), je KG Bludenz, seien. Verfehlt sei jedoch, diese Dienstbarkeitsberechtigung auf das Gemeindegutgesetz zu stützen und sie als "öffentlich-rechtliche" Ansprüche zu qualifizieren. Das Gemeindegutgesetz biete keine Handhabe für die Einräumung einer Legalservitut. Die eingetragenen Dienstbarkeiten stützten sich nach dem Inhalt des Grundbuches auf den Rechtstitel der Ersitzung (§ 480 ABGB). Dieser Rechtsgrund sei bereits anlässlich der Verbücherung im Jahre 1928 als bestehend angenommen worden. Die Verbücherung dieses Rechtstitels sei sogar auf Antrag der Stadt Bludenz erfolgt. Die Dienstbarkeitsberechtigung der Beschwerdeführer als Landwirte der Fraktion Außerbraz und der Weiler Radin, St. Leonhard, Hintergastenz und Grubs ("Hausbesitzer mit Stall und landwirtschaftlichem Grundbesitz oder Pächter"), über deren Bestand oder Nichtbestand mit dem bekämpften Bescheid abgesprochen worden sei, sei keineswegs öffentlich-rechtlicher Natur, sondern privatrechtlich ersessen und durch Gewohnheitsrecht abgestützt. Selbst die Stadt Bludenz habe in ihrem Löschungsantrag festgehalten, dass die Weiderechte der Landwirte "seit Jahrhunderten" bestünden. Die Stadt Bludenz selbst vermöge auch nicht darzulegen, durch welchen öffentlich-rechtlichen Akt die Dienstbarkeit der Weide begründet worden sein soll. Dass es seit dem Jahre 1912 öffentlich-rechtliche Regelungen technischorganisatorischer Art über die Art der Rechtsübung gegeben habe und dies von den betroffenen Landwirten auch hingenommen worden sei, berühre die rechtliche Qualifikation des ursprünglichen privatrechtlichen Rechtserwerbes überhaupt nicht und könne diesen auch nicht in einen öffentlich-rechtlichen Anspruch umwandeln. Bereits das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853 (RGBl. 1853/130) habe bereits ersessene Rechte von seinem Regelungsbereich ausgenommen; auch nachfolgende bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen hätten in derartige (bereits ersessene) Rechte nie eingegriffen. Die in derartigen Bestimmungen enthaltenen Regelungen hätten im Gegenteil jeweils ausdrücklich festgehalten, dass sie "unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung" gelten. Damit sei klar gestellt, dass die von Servitutenregulierungsverfahren nicht erfassten Rechte weiterhin solche privatrechtlicher Natur geblieben seien. Es sei davon auszugehen, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verbücherung einer ersessenen Dienstbarkeit sowohl von der antragstellenden Stadt Bludenz als auch vom Grundbuchsgericht geprüft und als gegeben erachtet worden sei. Dies sei auch deswegen nahe liegend, weil aus den der Stadt Bludenz zur Verfügung stehenden Urkunden ersichtlich sei, dass die dienstbarkeitsberechtigten Landwirte bzw. ihre Rechtsvorgänger ihre Weiderechte tatsächlich bereits "seit Jahrhunderten" ausgeübt hätten. Für den rechtmäßigen Bestand bzw. Fortbestand der von den Beschwerdeführern und ihren Rechtsvorgängern ersessenen Dienstbarkeit der Weide sei es belanglos, ob die belasteten Liegenschaften im Eigentum der Stadt Bludenz als "Gemeindegut" bezeichnet werden oder ob diese "Gemeindevermögen" seien. Privatrechtlich ersessene Dienstbarkeiten könnten sowohl Gemeindevermögen als auch Gemeindegut (als belastete Liegenschaften) betreffen. Keinem Organ der Stadt Bludenz käme die Entscheidungskompetenz darüber zu, wer von den Beschwerdeführern in welchem Umfang aus der Dienstbarkeit der Weide berechtigt sei. Es fehle an der gesetzlichen Grundlage für die von der Stadtvertretung am 23. November 2000 erlassene "Allmeinordnung".
Mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 Abs. 4 des Gemeindegutgesetzes abgewiesen. Die seit 1912 bestehenden Satzungen beinhalteten nicht nur öffentlich-rechtliche Regelungen technisch-organisatorischer Art über die Art der Rechtsausübung, sondern definierten in allgemein verbindlicher Form die Zugehörigkeit zum Kreis der Nutzungsberechtigten. Da die Stadt Bludenz Alleineigentümerin der gegenständlichen, landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sei und diese Liegenschaften nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung auf Grund von Satzungen gemeinschaftlich genutzt worden seien, handle es sich um Gemeindegut im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Gemeindegut. Die auf dem Gemeindegut lastenden Nutzungsrechte seien daher öffentlich-rechtliche Ansprüche auf eine Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegutes. Im Gesetz über das Gemeindegut werde daher das Nutzungsrecht im Einklang mit einer über 100 Jahre alten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als öffentlichrechtlicher Anspruch definiert. Damit sei klar gestellt, dass Rechtsstreitigkeiten über das Gemeindegut nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern im Verwaltungswege auszutragen seien und dass die Bestimmungen des Privatrechtes auf die Nutzungsrechte keine Anwendung fänden. Erstmals in der Berufung führten die nutzungsberechtigten Landwirte aus, dass die Weiderechte privatrechtlicher Natur und somit Dienstbarkeiten im Sinne des ABGB seien. Seit der ersten Allmeinordnung, welche vom Stadtmagistrat Bludenz am 9. Dezember 1912 beschlossen worden sei, hätten die genannten Landwirte ununterbrochen im Sinne der geltenden Statuten die Allmein gemeinschaftlich bewirtschaftet. Streitigkeiten bezüglich der Nichteinhaltung der Allmeinordnung seien bis zur Erlassung des Gesetzes über das Gemeindegut vor der Agrarbezirksbehörde Bregenz als Aufsichtsbehörde ausgefochten worden. Vor Erlassung der neuen Satzung im Sinne des § 8 des Gemeindegutgesetzes sei die Allmeininteressentschaft Außerbraz zur Stellungnahme aufgefordert worden. In dieser Stellungnahme hätte die Allmeininteressentschaft nur marginale Änderungswünsche in der Formulierung einiger Regelungen, keinesfalls aber Bedenken über die Rechtsnatur der Weiderechte vorgebracht. Die Allmeininteressentschaft Außerbraz habe in einem Schreiben vom 23. März 2001 der Stadt Bludenz auch mitgeteilt, dass in der Jahresversammlung unter Punkt 6. der Tagesordnung der Ausschuss gewählt worden sei und die Funktionen in der darauf folgenden konstituierenden Sitzungen festgelegt worden seien. Die Verwaltung der Allmein Außerbraz u.a. erfolge offensichtlich weiterhin im Sinne der von der Stadtvertretung beschlossenen Satzung, da bereits eine konstituierende Sitzung stattgefunden habe, in der die Organe im Sinne der Satzungen gewählt worden seien. Die Berufung gebe keine Hinweise, wer durch Ausübung welches Recht innerhalb welchen Zeitraumes ersessen haben könnte. Es könnten keinesfalls Rechte ersessen worden sein, da es das Rechtsinstitut der Ersitzung im öffentlichen Recht nicht gebe. § 8 Abs. 1 des Gemeindegutgesetzes ordne an, dass die Gemeindevertretung durch Verordnung Satzungen über die Nutzung des Gemeindegutes zu erlassen habe. Gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes hätten die Gemeinden binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes diese Satzungen im Sinne des § 8 zu erlassen. Diese Satzungen hätten insbesondere auch den Erwerb und Verlust von Nutzungsrechten zu regeln. Die hier maßgebliche Satzung sei auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden. Gemäß § 10 Abs. 4 des Gemeindegutgesetzes entscheide über die Aufnahme neuer Nutzungsberechtigter sowie über Streitigkeiten aus Ansprüchen auf Nutzung des Gemeindegutes oder die Zugehörigkeit von Personen zum Kreis der Nutzungsberechtigten der Gemeindevorstand.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz. Die Beschwerdeführer führten aus, dass die Stadt Bludenz ihren Eigentumstitel an den Liegenschaften EZ 381, 382 und 383, Grundbuch Bludenz, auf Ersitzung auf Grund des Grundbuchsanlegungsprotokolls Nr. 429, verbüchert im Jahre 1927, stütze. Die Verbücherung der ersessenen Dienstbarkeiten sei im Jahre 1928, ein Jahr nach Einverleibung des ersessenen Eigentumsrechtes der Stadt Bludenz im sogenannten Ediktorialverfahren, auf Antrag der Stadt Bludenz erfolgt. Ob es sich bei den mit der Dienstbarkeit der Weide belasteten Grundstücken um Gemeindegut im Sinne des Gemeindegutgesetzes handle, sei für die Entscheidung der hier anstehenden Rechtsfrage jedoch belanglos. Selbst wenn der diesbezügliche Rechtsstandpunkt der Stadt Bludenz richtig wäre, verschaffe ihr dies noch immer nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung, welcher der dienstbarkeitsberechtigten Landwirte nun tatsächlich zum Kreis der Nutzungsberechtigten gehöre, da auch Gemeindegut mit Servituten belastet sein könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 7 Gemeindegesetz iVm § 12 Abs. 2 Gemeindegutgesetz abgewiesen.
Es sei unbestritten, dass die Grundstücke EZ 381 und 383, KG Bludenz (Allmein-Grundstücke) im Eigentum der Stadt Bludenz stünden, die Allmein-Grundstücke seit Jahrhunderten, somit über Generationen, von Personen aus den Weilern Außerbraz, Radin, St. Leonhard, Hintergastenz und Grubs rechtmäßig auf Grund von Satzungen oder nach altem Herkommen bewirtschaftet worden seien und die Allmein-Grundstücke land- und forstwirtschaftlich genützt würden. Da sämtliche dieser in § 2 Gemeindegutgesetz genannten Kriterien vorlägen, seien diese Allmein-Grundstücke Gemeindegut im Sinne des Gemeindegutgesetzes. Der Stadtrat bzw. die im Instanzenzug zuständige Berufungskommission hätten zu Recht den Kreis der Nutzungsberechtigten festgestellt. Die Behandlung der Frage, ob und inwieweit die Nutzungsrechte an den Allmein-Grundstücken auch nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilen seien, stehe den Verwaltungsbehörden nicht zu. Diese Frage hätten die ordentlichen Gerichte zu beantworten. Der Stadtrat von Bludenz habe das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Gemeindegutgesetz eingeleitet, indem die Nutzungsberechtigten ermittelt worden seien. Dieser und auch die Berufungskommission Bludenz hätten in ihren Bescheiden festgestellt, dass sämtliche Vorstellungswerber zum Kreis der Nutzungsberechtigten gehörten. Die Behörde könne nun nicht erkennen, dass die Vorstellungswerber durch den Bescheid der Berufungskommission Bludenz in ihren Rechten verletzt worden seien. Eine solche Verletzung würde insbesondere dann vorliegen, wenn einer dieser Vorstellungswerber von der Teilnahme an der Nutzung ausgeschlossen oder in der Nutzung eingeschränkt worden wäre. Die in der Vorstellung aufgeworfenen Rechtsfragen bezögen sich somit auf das Privatrecht, und daher würden die Vorstellungswerber in den vorangegangenen Feststellungsverfahren in ihren Rechten nicht verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 1239/03-6, die Behandlung der dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofsbeschwerde abgelehnt und sodann die Beschwerde über Antrag der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 24. September 2003 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch de angefochtenen Bescheid in ihrem Recht
"a) auf Nichtanwendung der Bestimmungen des GemeindegutG (LGBl. Nr. 49/1998 idgF) im Zusammenhang mit der ihnen zustehenden Dienstbarkeit der Weide ob den C-LNr. 3 der EZ 381 und C-LNr. 6 der EZ 383 je Grundbuch 90002 Bludenz bezeichneten Grundstücken;
in evenu
b) auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des GemeindegutG, insbesondere des § 2 Abs. 1 bis Abs. 3; § 3; § 6 Abs. 2; § 7 Abs. 2; § 8 Abs. 2 und Abs. 4; § 10 Abs. 4;"
verletzt.
Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führen aus, dass die verbücherten Dienstbarkeiten der Weide dem Privatrecht zuzuordnen seien und nicht dem öffentlichen Recht, dem der Rechtsgrund der Ersitzung fremd sei. Die belangte Behörde gehe rechtsirrigerweise davon aus, dass es sich bei den Liegenschaften der Stadt Bludenz um Gemeindegut im Sinne des Gemeindegutgesetzes handle und schon allein deswegen die Weiderechte (Nutzungsrechte) der beschwerdeführenden Parteien als öffentlich-rechtliche Ansprüche zu behandeln seien. Nach Auffassung der Beschwerdeführer könne es sogar dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Liegenschaften um Gemeindegut im Sinne des Gemeindegutgesetzes handle, da die Beschwerdeführer auch an diesen Weiderechte ersitzen könnten. Selbst dann, wenn die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig wäre, würde dies am privatrechtlichen Rechtsgrund der Weiderechte nichts ändern. Die Begriffsdefinition des § 2 Gemeindegutgesetz fordere nämlich ausdrücklich als wesentliches Zuordnungskriterium für Gemeindegut die "bisherige rechtmäßige Übung" (§ 2 Abs. 1) bzw. "rechtmäßige Nutzung nach altem Herkommen" (§ 2 Abs. 3). Die belangte Behörde habe jedoch rechtsirrig eine Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten (für die es eben einen öffentlich-rechtlichen Titel gebe) und privatrechtlichen Nutzungsrechten (wie z.B. jenen der Ersitzung) unterlassen. Aus dem Grundbuch des Bezirksgerichtes Bludenz bzw. aus den vorgelegten Fotokopien aus dem handschriftlich geführten Grundbuch ergebe sich, dass den Beschwerdeführern als ansässigen Landwirten in den hier maßgeblichen Weilern aus dem Rechtsgrund der Ersitzung die Dienstbarkeit der unbeschränkten Weide auf den jeweils bezeichneten Grundstücken zustehe und zwar mit dem Range vom Tag der Eröffnung des Grundbuchs, unbeschadet eines nachzuweisenden besseren Ranges (TZl. 349/1928). Diesen besseren Rang habe sogar die Stadt Bludenz als grundbücherliche Eigentümerin der belasteten Liegenschaften zugestanden, indem sie eingeräumt habe, dass die Landwirte der vorgenannten Weiler (Ortsteile der Stadt Bludenz) "seit Jahrhunderten" das ihnen zustehende Weiderecht nutzen. Eine Transformation des privatrechtlichen Titels in einen öffentlichrechtlichen habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, zumal die Weiderechte zu keinem Zeitpunkt einer Servitutenregulierung zugeführt worden seien. Vielmehr sei die Ersitzung der Weiderechte zum Zeitpunkt der Erlassung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bereits vollendet gewesen. Anzumerken sei, dass das Servitutenablösungsgesetz 1921, LGBl. 120/1921, auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden sei; es betreffe lediglich Servituten, die nach dem kaiserlichen Patent 1853 reguliert worden seien. Eine solche Regelung habe aber im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. In der Vergangenheit allenfalls erlassene Satzungen vermögen am Privatrechtstitel nichts zu ändern. Insofern die belangte Behörde die Auffassung vertrete, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gleichsam "automatisch" als Gemeindegut (im Sinne des Gemeindegutgesetzes) zu behandeln seien und daher die Nutzungsrechte - also die Weiderechte der Beschwerdeführer - als öffentlich-rechtliche Ansprüche zu gelten hätten sei festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dieser Auffassung übersehe, dass auch Gemeindegut mit (privatrechtlichen) Servituten belastet werden könne (VfGH 8. Dezember 1976, B 352/75). Es sei daher im Ergebnis belanglos, ob es sich bei den mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücken um (frühere) agrargemeinschaftliche Liegenschaften oder um "Gemeindegut" handle. Die Weiderechte der Beschwerdeführer bezögen sich nur auf einen Teil der Grundstücke in der Liegenschaft EZ 381 und 383. Der Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 28. Dezember 1973 umfasse eine weit darüber hinausgehende Anzahl von Grundstücken, die vom erwähnten Weiderecht nicht betroffen seien. Die belangte Behörde negiere auch in Übereinstimmung mit den Unterinstanzen, dass eben nicht alle Nutzungsrechte, die (formal) unter das Gemeindegutgesetz fallen könnten, tatsächlich von dessen Bestimmungen erfasst würden. Nutzungsrechte auf der Grundlage eines privatrechtlichen Titels (Ersitzung), die noch dazu seit Jahrhunderten ausgeübt würden und zu keinem Zeitpunkt durch eine Servitutenregulierung nach dem Servitutenregulierungspatent vom 5. Juli 1853 in das öffentliche Recht transferiert worden seien, seien nicht den Bestimmungen des Gemeindegutgesetzes unterworfen. Folge man der gegenteiligen Rechtsansicht der belangten Behörde, hätte die Stadt Bludenz ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 3 Gemeindegutgesetz abführen müssen. Im bisher abgeführten Verfahren sei nicht einmal geklärt, welche Grundstücke des Gutsbestandes der Liegenschaften EZ 381 und 383 überhaupt als Gemeindegut im Sinne des Gemeindegutgesetzes anzusehen seien, welchen Inhalt die Nutzungsrechte der Beschwerdeführer (§ 3 Abs. 1 lit. b) hätten und auf welche Art und Weise diese Rechte bisher ausgeübt worden seien (§ 3 Abs. 5). Der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Bereichen ergänzungsbedürftig und noch nicht entscheidungsreif. Selbst wenn die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Gemeindegut darstellten, sei die Klärung von Art und Umfang der bisherigen Rechtsausübung eine entscheidende Voraussetzung für die Prüfung der Frage, ob und welche Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde in dieser Angelegenheit überhaupt zukomme. Gemäß § 7 Abs. 2 Gemeindegutgesetz könnten Nutzungsrechte nicht zum Gegenstand von Rechtsgeschäften gemacht werden. Erwerb und Verlust von Nutzungsrechten werde in den Satzungen geregelt; über Streitigkeiten aus Ansprüchen auf Nutzung des Gemeindegutes, über die Zugehörigkeit von Personen zum Kreis seiner Nutzungsberechtigten habe der Gemeindevorstand zu entscheiden. Diese Bestimmungen seien jedoch auf die Nutzungsrechte der Beschwerdeführer nicht anwendbar, da ihr nach bürgerlichrechtlichen Rechtsgrundsätzen ersessenes Weiderecht nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen sei. Andernfalls läge eine unzulässige Vermischung von gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Regelungskompetenz vor. Die von der Stadtvertretung Bludenz beschlossene Satzung sehe das Erlöschen des Weiderechtes unter bestimmten Bedingungen vor. Ein solches Erlöschen habe bisher nicht dem alten Herkommen entsprochen und würde eine entscheidende Schlechterstellung der weideberechtigten Personen bedeuten. Bisher sei nämlich nach privatrechtlichen Grundsätzen bei einer vorübergehenden Unmöglichkeit in der Ausübung der Dienstbarkeit das Ruhen derselben angenommen und gehandhabt worden. Im Feststellungsverfahren hätte die Behörde nämlich zur Ansicht gelangen müssen, dass die vom verbücherten Weiderecht umfassten Grundstücke nicht unter die Begriffsdefinition des § 2 Gemeindegutgesetzes fallen und daher der Stadt Bludenz diesbezüglich keine Regelungskompetenz zukomme. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls die Ersitzung von Privatrechten (Weiderechten) am öffentlichen Gut möglich gewesen, zumal sie seinerzeit nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Hiebei sei es gleichgültig, ob es sich bei diesem öffentlichen Gut um Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Sinne des Gemeindegutgesetzes handle.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen ihrer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit gemäß § 12 des (Vorarlberger) Gesetzes über das Gemeindegut, LGBl. Nr. 49/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 (in der Folge: GemeindegutG), insbesondere dessen Abs. 2 in Verbindung mit § 83 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 6/2004, einen im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen, auf § 10 Abs. 4 des GemeindegutG gestützten Bescheid auf dessen Rechtmäßigkeit geprüft.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des GemeindegutG haben folgenden Wortlaut:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bedingungen
§ 1
Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die Feststellung, Nutzung und Erhaltung,
Verwaltung und Aufhebung des Gemeindegutes.
§ 2
Begriffe
(1) Gemeindegut ist jenes land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundeigentum, an dem nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen. ...
(2) Nutzungsrechte sind öffentlich-rechtliche Ansprüche auf eine Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegutes. Sie können entweder an eine bestimmte Person oder an eine bestimmte Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) gebunden sein.
(3) Bisherige rechtmäßige Übung ist die auf Grund von Satzungen in allgemein verbindlicher Form geregelte oder sonst nach altem Herkommen erfolgte, rechtmäßige Nutzung des Gemeindegutes.
(4) Nutzungsberechtigte sind Personen, denen Nutzungsrechte am Gemeindegut entweder als persönliches Recht oder als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft zustehen.
...
2. Abschnitt
Feststellung des Gemeindegutes
§ 3
(1) Das Verfahren zur Feststellung des Gemeindegutes ist durchzuführen, wenn
a) die Zugehörigkeit eines oder mehrerer Grundstücke zum Gemeindegut oder überhaupt der Umfang des Gemeindegutes, oder
b) der Inhalt und die Ausübung der Nutzungsrechte am Gemeindegut zu klären sind.
(2) Das Verfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeindevertretung oder einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Gemeindegutes geltend machen kann, einzuleiten.
(3) Die Behörde hat die Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 durch Anschlag in der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem, öffentlich bekannt zu machen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntmachung können Personen, deren rechtliche Interessen durch die Feststellung berührt werden, Parteistellung begehren. Darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(4) Parteistellung in diesem Verfahren haben
a)
die Gemeinde,
b)
der Antragsteller,
c)
alle Parteien, deren rechtliche Interessen durch die Feststellung berührt werden und die rechtzeitig (Abs. 3) Parteistellung begehrt haben.
(5) Die Behörde hat im Feststellungsverfahren die Art und Weise der bisherigen Nutzung des Gemeindegutes zu erheben, insbesondere die bisherige rechtmäßige Übung festzustellen, soweit dies zur Klärung nach Abs. 1 erforderlich ist.
3. Abschnitt
Nutzung, Erhaltung und Verwaltung
§ 4
Grundsätze der Nutzung
Das Gemeindegut ist so zu nutzen, dass die Eignung der Grundstücke zur nachhaltigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung auch für die Zukunft nicht beeinträchtigt wird. ...
§ 5
Erhaltung und Pflege
Das Gemeindegut ist so zu pflegen, dass es in seinem Wert erhalten bleibt. Die Nutzungsberechtigten haben nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzungen (§ 8) zur ungeschmälerten Erhaltung der Substanz des Gemeindegutes beizutragen.
§ 6
Nutzungsberechtigte
(1) Nutzungsberechtigte können nur natürliche Personen sein, die in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und österreichische Staatsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind.
(2) Die Satzungen (§ 8) bestimmen nach Maßgabe dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust von Nutzungsrechten. ...
...
(4) Die Satzungen haben Vorsorge zu treffen, dass der Kreis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Nutzungsberechtigten in Zukunft keine wesentliche Ausweitung erfährt.
...
§ 7
Ausübung von Nutzungsrechten
...
(2) Die Nutzungsrechte können, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Gegenstand von Rechtsgeschäften gemacht werden.
(3) Durch die Verringerung der Zahl der Nutzungsberechtigten darf sich die Nutzung durch die verbliebenen Nutzungsberechtigten nicht verändern.
...
§ 8
Satzungen
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Ordnung Satzungen über die Nutzung des Gemeindegutes zu erlassen.
(2) Die Satzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
a)
den Erwerb und Verlust von Nutzungsrechten,
b)
die Rechte der Nutzungsberechtigten,
c)
die Pflichten der Nutzungsberechtigten ....
d)
die Führung eines Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, aus dem die Namen der Nutzungsberechtigten, der Wohnort, das Ausmaß der Nutzungen und der Erwerb des Rechtes ersichtlich sein müssen,
e) das Recht der Nutzungsberechtigten, bei Streitigkeiten über das Gemeindegut die Entscheidung des Gemeindevorstandes anzurufen.
...
(4) Die Satzungen haben allfälligen Feststellungen des Gemeindegutes gemäß dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes zu entsprechen und auf die bisherige rechtmäßige Übung, soweit ihr nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen, Bedacht zu nehmen.
...
§ 10
Verwaltung
(1) Die Verwaltung des Gemeindegutes obliegt der Gemeinde. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung und Erhaltung des Gemeindegutes entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.
...
(3) Die Gemeindevertretung hat nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung bei Alpen, Weiden und Wiesen, die Verwaltung des Gemeindegutes den Nutzungsberechtigten zu überlassen. ...
(4) Über die Aufnahme neuer Nutzungsberechtigter sowie über Streitigkeiten aus Ansprüchen auf Nutzung des Gemeindegutes oder die Zugehörigkeit von Personen zum Kreis der Nutzungsberechtigten entscheidet der Gemeindevorstand.
...
§ 12
Aufsicht
(1) Die Behörde kann, wenn eine den Bestimmungen dieses Gesetz entsprechende Nutzung und Verwaltung nicht erfolgt, die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen durch die Gemeinde anordnen. ...
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes.
...
6. Abschnitt
Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 17
Behörden
Behörde ist die Landesregierung. Sie kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, die Agrarbezirksbehörde Bregenz, sofern jedoch vorliegend forstliche Belange berührt sind, die Bezirkshauptmannschaft, allgemein oder fallweise ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Zweite Instanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat.
§ 18
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
...
§ 20
Übergangsbestimmungen
(1) Die Gemeinden haben binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Satzungen (§ 8) zu erlassen.
(2) Die Satzungen nach Abs. 1 haben zu bestimmen, dass Personen, die nach der bisherigen rechtmäßigen Übung nutzungsberechtigt waren und Personen, die dann, wenn die bisherigen rechtmäßigen Übungen in den vergangenen 30 Jahren keine Unterschiede zwischen den Geschlechtern getroffen hätte, nutzungsberechtigt gewesen wären, Nutzungsberechtigte sind.
...
(8) Auf § 31 Abs. 1 lit b des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 beruhende grundbücherliche Ersichtlichmachungen des Gemeindegutes als agrargemeinschaftliche Grundstücke sind vom Grundbuchsgericht auf Antrag der Gemeinde zu löschen.
..."
Die im Beschwerdefall zu beachtenden Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz), LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2004 haben folgenden Wortlaut:
"§ 26
Bezeichnung der Organe
(1) Organe der Gemeinde sind
a) der Gemeinderat, der die Bezeichnung 'Gemeindevertretung' führt,
b) der Gemeindevorstand,
...
e) die Berufungskommissionen.
...
2. Abschnitt
Gemeindevertretung
§ 33
Allgemeines
(1) In den Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung 'Stadtvertretung'.
...
§ 50
Aufgaben
(1) Eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
a) in behördlichen Angelegenheiten
...
13. Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
...
§ 53
Berufungskommissionen
(1) In Angelegenheiten des § 50 Abs. 1 lit a Z. 13 kann die Gemeindevertretung, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen.
...
3. Abschnitt
Gemeindevorstand
§ 54
Allgemeines
(1) In Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung 'Stadtrat'.
...
VI. Hauptstück
Aufsicht über die Gemeinde
...
§ 83
Vorstellung
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen dagegen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Jeder Bescheid des Gemeindeorganes, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Vorstellungsbelehrung zu enthalten.
(7) Wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt werden, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
..."
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Von einer bestimmten Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt - § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) und die Aufhebungstatbestände nach § 42 Abs. 2 VwGG (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2004, Zl. 2003/05/0194, mwN).
Soweit sich die Beschwerdeführer bei Bezeichnung der Beschwerdepunkte in ihrem Recht auf "rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des GemeindegutG" für verletzt erachten, ist ihnen zu erwidern, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt. Vielmehr ist nur zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid materielle Rechte verletzt wurden. Diese Prüfung umfasst allerdings auch die Frage, ob die Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen eingehalten hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).
Die Gemeindebehörden haben über die Existenz der von den Beschwerdeführern behaupteten privatrechtlichen Dienstbarkeiten nicht abgesprochen und somit keinesfalls in die Gerichtskompetenz eingegriffen. Im Rahmen des auf § 10 Abs. 4 GemeindegutG gestützten Verfahrens war von den Behören auch nicht prüfen, ob den Beschwerdeführern allenfalls Weiderechte, die nicht auf das Gemeindegutgesetz gestützt werden können, an bestimmten Grundstücken des Gemeindegutes zustehen. Gegenstand dieses Verfahrens war nur, welche Personen dem Kreis der Nutzungsberechtigten des Gemeindegutes der in der Satzung der Stadtvertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. November 2000 über die Nutzung von Alpen, Weiden und Wiesen (Allmeinordnung für Außerbraz, Grubs, Radin, St. Leonhard und Hintergastenz) geregelten, dem GemeindegutG unterliegenden Weiderechte zugehören. Für die in einem gesonderten Verfahren zur Feststellung des Gemeindegutes zu klärenden Fragen über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zum Gemeindegut, den Umfang des Gemeindegutes sowie den Inhalt und die Ausübung der Nutzungsrechte an diesem Gemeindegut ist die im § 17 GemeindegutG genannte Behörde zuständig.
Inwiefern die Beschwerdeführer durch die auf § 10 Abs. 4 des GemeindegutG gestützte Feststellung der Gemeindebehörden, dass sie zum Kreis der nutzungsberechtigten Personen bei der "Allmein Außerbraz, Grubs, Radin, St. Leonhard und Hintergastenz" gehören, verletzt sein können, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Eine Rechtsverletzung durch diese Feststellung kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden, zumal die Beschwerdeführer selbst auf Grund ihrer Beschwerdeausführungen davon ausgehen, dass die in den Entscheidungen der Gemeindebehörden enthaltene Beurteilung, bei den Liegenschaften EZ 381 und 383 Grundbuch Bludenz der Stadtgemeinde Bludenz handle es sich um ein Gemeindegut im Sinne des GemeindegutG und die in der Satzung umschriebenen Weideberechtigten bildeten eine Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten, ausdrücklich nicht bestritten worden ist.
Die Berufungsbehörde hat - soweit dies für die Beurteilung der ihr zukommenden Entscheidungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 4 GemeindegutG iVm § 66 Abs. 4 AVG erforderlich war - auch überzeugend begründet, warum sie der Auffassung ist, dass die landwirtschaftlich genutzten, in der Satzung der Stadtvertretung der mitbeteiligte Stadtgemeinde vom 23. November 2000 erwähnten Liegenschaften der Allmein Außerbraz Gemeindegut im Sinne des § 2 Abs. 1 des GemeindegutG sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. September 2006
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verfahrensbestimmungen Allgemein sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050081.X00Im RIS seit
01.11.2006