Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dr.Martha Seböck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Scheed (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte W*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Oktober 1997, GZ 7 Rs 154/97i-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14.April 1997, GZ 25 Cgs 77/96t-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der vom Berufungsgericht zitierten, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19.8.1997, 10 ObS 202/97x, in der unter anderem ausgeführt wurde:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der vom Berufungsgericht zitierten, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19.8.1997, 10 ObS 202/97x, in der unter anderem ausgeführt wurde:
"Die von den Vorinstanzen zur Ermittlung eines Unterhaltsanspruches der Klägerin herangezogene (und aus dem Ehegattenunterhaltsrecht entnommene) 40-%-Formel entspricht zwar einer offensichtlich geübten Praxis (so auch Teschner/Widlar, MGA ASVG Anm 10a zu § 258), kann sich jedoch auf keine gesetzliche Grundlage, aber auch keine Rechtsprechung insbesondere des Obersten Gerichtshofes stützen. Nach § 258 Abs 4 lit d ASVG kommt es vielmehr - neben den sonstigen, hier nicht strittigen Voraussetzungen - darauf an, ob der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes dem Überlebenden regelmäßige Zahlungen [zur Deckung des Unterhaltsbedarfs] leistete. Nach dem Willen des Gesetzgebers in der RV 1932 BlgNR 18. GP, 49 (zum SRÄG 1993 BGBl 335) sollte der Zweck der formalen Erfordernisse des § 258 Abs 4 einerseits darin liegen, daß den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben soll; andererseits sollen damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherung verhindert werden. Gerade durch die von der Praxis gepflogene Methode würde aber - was der Gesetzgeber nach dem Vorgesagten gerade vermeiden wollte - ein Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht (des Ehegesetzes) erneut eingeführt, der durch diese ... Novelle hintangehalten werden sollte. Dazu kommt, daß auch in den übrigen drei Fällen der lit a bis c leg cit (Urteil, Vergleich, vertragliche Verpflichtung) nicht auf einen - nach der 40-%- oder allfälligen sonstigen Regeln zu berechnenden und materiellrechtlich zu beurteilenden - Unterhaltsanspruch abgestellt wird. Der Senat legt daher das nomen legale (Unterhalts-)Bedarf einschränkend dahin aus, daß es nur auf den faktischen (tatsächlichen: AB 968 BlgNR 18. GP, 1) Leistungsbetrag, nicht aber auf den (gar nicht weiter zu prüfenden) rechtlichen Anspruch ankommt; jede andere Beurteilung führte zu einer gravierenden Einschränkung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus, welche auch mit den Grundsätzen einer sozialen Rechtsanwendung (.....) nicht vereinbar wäre. Daß der Gesetzgeber hiebei selbst den Begriff des Bedarfs nicht gleichsinnig mit jenem des Anspruches verstanden hat, ist schließlich auch daraus abzuleiten, daß er etwa in § 264 ASVG (betreffend das Ausmaß einer Witwen/Witwerpension) sehr wohl den letzteren Ausdruck mehrfach verwendet hat.""Die von den Vorinstanzen zur Ermittlung eines Unterhaltsanspruches der Klägerin herangezogene (und aus dem Ehegattenunterhaltsrecht entnommene) 40-%-Formel entspricht zwar einer offensichtlich geübten Praxis (so auch Teschner/Widlar, MGA ASVG Anmerkung 10a zu Paragraph 258,), kann sich jedoch auf keine gesetzliche Grundlage, aber auch keine Rechtsprechung insbesondere des Obersten Gerichtshofes stützen. Nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG kommt es vielmehr - neben den sonstigen, hier nicht strittigen Voraussetzungen - darauf an, ob der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes dem Überlebenden regelmäßige Zahlungen [zur Deckung des Unterhaltsbedarfs] leistete. Nach dem Willen des Gesetzgebers in der RV 1932 BlgNR 18. GP, 49 (zum SRÄG 1993 BGBl 335) sollte der Zweck der formalen Erfordernisse des Paragraph 258, Absatz 4, einerseits darin liegen, daß den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben soll; andererseits sollen damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherung verhindert werden. Gerade durch die von der Praxis gepflogene Methode würde aber - was der Gesetzgeber nach dem Vorgesagten gerade vermeiden wollte - ein Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht (des Ehegesetzes) erneut eingeführt, der durch diese ... Novelle hintangehalten werden sollte. Dazu kommt, daß auch in den übrigen drei Fällen der Litera a bis c leg cit (Urteil, Vergleich, vertragliche Verpflichtung) nicht auf einen - nach der 40-%- oder allfälligen sonstigen Regeln zu berechnenden und materiellrechtlich zu beurteilenden - Unterhaltsanspruch abgestellt wird. Der Senat legt daher das nomen legale (Unterhalts-)Bedarf einschränkend dahin aus, daß es nur auf den faktischen (tatsächlichen: AB 968 BlgNR 18. GP, 1) Leistungsbetrag, nicht aber auf den (gar nicht weiter zu prüfenden) rechtlichen Anspruch ankommt; jede andere Beurteilung führte zu einer gravierenden Einschränkung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus, welche auch mit den Grundsätzen einer sozialen Rechtsanwendung (.....) nicht vereinbar wäre. Daß der Gesetzgeber hiebei selbst den Begriff des Bedarfs nicht gleichsinnig mit jenem des Anspruches verstanden hat, ist schließlich auch daraus abzuleiten, daß er etwa in Paragraph 264, ASVG (betreffend das Ausmaß einer Witwen/Witwerpension) sehr wohl den letzteren Ausdruck mehrfach verwendet hat."
Die Revisionsausführungen machen demgegenüber keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte geltend und sind nicht geeignet, den Senat zu einem Abgehen von dieser erst in jüngster Zeit ergangenen Rechtsprechung zu veranlassen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die richtige Kostenbemessungsgrundlage beträgt nach § 77 Abs 2 ASGG allerdings nach wie vor nur 50.000 S.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die richtige Kostenbemessungsgrundlage beträgt nach Paragraph 77, Absatz 2, ASGG allerdings nach wie vor nur 50.000 S.
Anmerkung
E49431 10C00748European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00074.98Z.0310.000Dokumentnummer
JJT_19980310_OGH0002_010OBS00074_98Z0000_000