Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Martha Seböck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Scheed (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heidemarie R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei Arbeitslosigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.November 1997, GZ 7 Rs 289/97i-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.Juni 1997, GZ 26 Cgs 66/97d-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 3.März 1997 wurde der am 27.1.1997 gestellte Antrag der am 1.1.1942 geborenen Klägerin auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit abgelehnt, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die am Stichtag 1.2.1997 geltende Rechtslage verwiesen, wonach die Wartezeit erfüllt sei, wenn im Zeitraum vom 1.2.1967 bis 31.1.1997, also in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 240 Versicherungsmonate oder bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen würden. Demgegenüber habe die Klägerin im angeführten Zeitraum nur 216 Versicherungsmonate und insgesamt nur 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr ab 1.2.1997 eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters zu leisten. Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie beziehe seit 1.9.1994 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre Klage richte sich auch nicht gegen den festgestellten Versicherungsverlauf; sie sei lediglich der Ansicht, daß die neue Rechtslage auf sie nicht anzuwenden sei, weil sie schon vor der Novellierung des § 253 a ASVG in Arbeitslosengeldbezug gestanden sei. Die faktisch rückwirkende Gesetzesänderung ohne jegliche Übergangsbestimmung entspreche ihrer Auffassung nach nicht den Grundsätzen der Rechtssicherheit.Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr ab 1.2.1997 eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters zu leisten. Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie beziehe seit 1.9.1994 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre Klage richte sich auch nicht gegen den festgestellten Versicherungsverlauf; sie sei lediglich der Ansicht, daß die neue Rechtslage auf sie nicht anzuwenden sei, weil sie schon vor der Novellierung des Paragraph 253, a ASVG in Arbeitslosengeldbezug gestanden sei. Die faktisch rückwirkende Gesetzesänderung ohne jegliche Übergangsbestimmung entspreche ihrer Auffassung nach nicht den Grundsätzen der Rechtssicherheit.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die am Stichtag geltende Wartezeitregelung für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit sei in dieser Form durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführt worden und stehe seit 1.9.1996 in Kraft. Die Klägerin habe das 55.Lebensjahr am 1.1.1997 vollendet. Der frühestmögliche Stichtag, um in den Genuß einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit zu kommen, sei daher der 1.1.1997 gewesen. Tatsächlich habe die Klägerin den Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit am 27.1.1997 gestellt, weshalb der 1.2.1997 der Stichtag sei. Da die Novellierung jedenfalls vor dem Anfallsalter stattgefunden habe, könne von einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht gesprochen werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest, daß die Klägerin in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag nur 216 Versicherungsmonate erworben hat, bis zum Stichtag insgesamt nur 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung. Daraus folgerte das Erstgericht rechtlich, daß die Klägerin die Wartezeit nicht erfülle. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei das geänderte Gesetz fünf Monate in Geltung gestanden, so daß sich eine Erörterung der Frage nach Übergangsbestimmungen nicht stelle. Die Klägerin habe ja erst mit 1.1.1997 das 55.Lebensjahr vollendet und damit eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung erfüllt. Der Umstand, daß sie vom 1.11.1995 bis Dezember 1996 mit Unterbrechungen Notstandshilfe bezogen habe, könne an den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nichts ändern. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, weil sie einerseits die Wartezeit nicht erfüllt habe, andererseits auch in den letzten 24 Kalendermonaten vor dem Stichtag weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld bezogen habe; der Bezug von Notstandshilfe sei jedenfalls dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht gleichzuhalten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Sie habe die Wartezeit "in keiner der Fallkonstellationen" erfüllt. Eine Benachteiligung für sie sei nicht eingetreten, weil die Gesetzesänderung vor ihrem maßgeblichen Stichtag erfolgt sei und demnach schon "denkmöglich" eine rückwirkende Rechtsänderung nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne, für jene Personen, die bereits vor dem 1.September 1996 arbeitslos geworden seien und eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätten, keine Übergangsbestimmung vorzusehen. Eine Gesetzesänderung der Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension ohne entsprechende Übergangsbestimmung würde den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes widersprechen und den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz verletzen, weil vor der Novellierung der §§ 236 und 253 a ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 und auch sonst immer wieder durch entsprechende Übergangsbestimmungen Ausnahmen vorgesehen worden seien. Insoweit liege eine Gesetzeslücke vor, die das Gericht durch eine verfassungskonforme Interpretation zu schließen habe. Es habe nicht Absicht des Gesetzgebers sein können, daß die Erhöhung des Erfordernisses von 180 auf 240 Versicherungsmonate auch für jene Personen in Frage komme, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung arbeitslos geworden seien und eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezögen, wenn sie nicht vermittelt werden könnten. Für eine solche Maßnahme bestünde nicht enmal eine finanzielle Notwendigkeit; ein Aussetzen dieser Bestimmung würde daher auch nicht den Zielen des Strukturanpassungsgesetzes zuwiderlaufen. Es werde daher die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt.Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne, für jene Personen, die bereits vor dem 1.September 1996 arbeitslos geworden seien und eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätten, keine Übergangsbestimmung vorzusehen. Eine Gesetzesänderung der Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension ohne entsprechende Übergangsbestimmung würde den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes widersprechen und den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz verletzen, weil vor der Novellierung der Paragraphen 236 und 253 a ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 und auch sonst immer wieder durch entsprechende Übergangsbestimmungen Ausnahmen vorgesehen worden seien. Insoweit liege eine Gesetzeslücke vor, die das Gericht durch eine verfassungskonforme Interpretation zu schließen habe. Es habe nicht Absicht des Gesetzgebers sein können, daß die Erhöhung des Erfordernisses von 180 auf 240 Versicherungsmonate auch für jene Personen in Frage komme, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung arbeitslos geworden seien und eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezögen, wenn sie nicht vermittelt werden könnten. Für eine solche Maßnahme bestünde nicht enmal eine finanzielle Notwendigkeit; ein Aussetzen dieser Bestimmung würde daher auch nicht den Zielen des Strukturanpassungsgesetzes zuwiderlaufen. Es werde daher die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt.
Diesen Ausführungen ist nicht beizutreten. Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253 a ASVG war seit Einführung dieser Leistung die Erfüllung der Wartezeit im Sinne des § 236 ASVG. Nach § 236 Abs 1 Z 2 lit a ASVG in der vor dem 1.9.1996 geltenden Fassung war die Wartezeit für die hier in Frage kommende Pensionsleistung erfüllt, wenn am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs 2 ASVG vorlagen, also Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach § 16 a ASVG. Durch Art 34 Z 76 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201 wurde mit Wirksamkeit ab 1.9.1996 die Wartezeit von 180 Versicherungsmonaten auf 240 Versicherungsmonate angehoben. Eines der Ziele des Strukturanpassungsgesetzes 1996 war die grundsätzliche Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für alle vorzeitigen Alterspensionen (so RV 72 BlgNR 20.GP, 244; SozSi 1996, 476). In den Materialien (aaO 247) wurde dazu ausgeführt:Diesen Ausführungen ist nicht beizutreten. Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach Paragraph 253, a ASVG war seit Einführung dieser Leistung die Erfüllung der Wartezeit im Sinne des Paragraph 236, ASVG. Nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG in der vor dem 1.9.1996 geltenden Fassung war die Wartezeit für die hier in Frage kommende Pensionsleistung erfüllt, wenn am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, ASVG vorlagen, also Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 16, a ASVG. Durch Artikel 34, Ziffer 76, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201 wurde mit Wirksamkeit ab 1.9.1996 die Wartezeit von 180 Versicherungsmonaten auf 240 Versicherungsmonate angehoben. Eines der Ziele des Strukturanpassungsgesetzes 1996 war die grundsätzliche Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für alle vorzeitigen Alterspensionen (so RV 72 BlgNR 20.GP, 244; SozSi 1996, 476). In den Materialien (aaO 247) wurde dazu ausgeführt:
"Die vorgeschlagenen Verschärfungen der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Verlängerung der Wartezeit von 180 auf 240 Versicherungsmonate; Vorliegen von 180 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung am Stichtag; spezifische ewige Anwartschaft), für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Verlängerung der Wartezeit von 180 auf 240 Versicherungsmonate; Vorliegen von 450 zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten am Stichtag, wobei die Heranführung der langen Versicherungsdauer von 420 auf 450 Versicherungsmonate stufenweise erfolgen und erst im Jahre 2001 voll wirksam werden soll; Abschaffung der Zweidritteldeckung; spezifische ewige Anwartschaft) sowie für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit (Anhebung des Pensionsanfallsalters bei Männern; Verlängerung der Wartezeit von 120 Versicherungsmonaten auf 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag; spezifische ewige Anwartschaft) sind als Maßnahmen zu sehen, die (neben arbeitsmarktpolitischen Aktivitäten) einen späteren Pensionsantritt sicherstellen sollen."
Die zitierten Materialien zeigen insbesondere, daß dem Gesetzgeber das Prinzip einer stufenweisen Anhebung von Versicherungsmonaten durchaus bewußt war, er allerdings bei Verlängerung der Wartezeit von 180 auf 240 Versicherungsmonaten von einer solchen Übergangsregelung bewußt Abstand nahm. Daher kann der Auffassung der Revisionswerberin, insoweit sei das Strukturanpassungsgesetz 1996 wegen Fehlens einer Übergangsregelung lückenhaft, nicht gefolgt werden. Eine Rechtslücke ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte; wenn das Gesetz also, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10 I 23 mwN; SSV-NF 6/60; 2/82; SZ 57/194 uva). Hiefür läßt sich aber kein ausreichender Anhaltspunkt finden. Die Anhebung der Wartezeit von 180 auf 240 Versicherungsmonate greift nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auch nicht unangemessen in den Vertrauensschutz ein, weshalb keine Veranlassung besteht, beim Verfassungsgerichtshof eine Gesetzesprüfung des § 236 Abs 1 Z 2 lit c ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 zu beantragen. Gerade mit Rücksicht auf die für Langzeitarbeitslose bestehende Möglichkeit, in Form der Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, widerspricht die dargestellte Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit auch nicht dem Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei Änderung von Ansprüchen aus der Sozialversicherung.Die zitierten Materialien zeigen insbesondere, daß dem Gesetzgeber das Prinzip einer stufenweisen Anhebung von Versicherungsmonaten durchaus bewußt war, er allerdings bei Verlängerung der Wartezeit von 180 auf 240 Versicherungsmonaten von einer solchen Übergangsregelung bewußt Abstand nahm. Daher kann der Auffassung der Revisionswerberin, insoweit sei das Strukturanpassungsgesetz 1996 wegen Fehlens einer Übergangsregelung lückenhaft, nicht gefolgt werden. Eine Rechtslücke ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte; wenn das Gesetz also, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10 römisch eins 23 mwN; SSV-NF 6/60; 2/82; SZ 57/194 uva). Hiefür läßt sich aber kein ausreichender Anhaltspunkt finden. Die Anhebung der Wartezeit von 180 auf 240 Versicherungsmonate greift nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auch nicht unangemessen in den Vertrauensschutz ein, weshalb keine Veranlassung besteht, beim Verfassungsgerichtshof eine Gesetzesprüfung des Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 zu beantragen. Gerade mit Rücksicht auf die für Langzeitarbeitslose bestehende Möglichkeit, in Form der Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, widerspricht die dargestellte Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit auch nicht dem Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei Änderung von Ansprüchen aus der Sozialversicherung.
Ausgehend von der geltenden Rechtslage besteht aber kein Zweifel daran, daß die Klägerin die Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs 1 Z 2 lit c ASVG nicht erfüllt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weitere Frage, ob sie innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (§ 253 a Abs 1 Z 3 ASVG). Zu den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes ist nicht weiter Stellung zu nehmen.Ausgehend von der geltenden Rechtslage besteht aber kein Zweifel daran, daß die Klägerin die Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG nicht erfüllt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weitere Frage, ob sie innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Paragraph 253, a Absatz eins, Ziffer 3, ASVG). Zu den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes ist nicht weiter Stellung zu nehmen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Anmerkung
E49314 10C00888European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00088.98H.0310.000Dokumentnummer
JJT_19980310_OGH0002_010OBS00088_98H0000_000