Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dr.Martha Seböck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Scheed (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mahmut K*****, Invalidenrentner, ***** vertreten durch Dr.Anton Aigner, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.November 1997, GZ 9 Rs 228/97h-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19.Dezember 1996, GZ 5 Cgs 205/96f-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie lauten:
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 7.11.1994 ab 1.11,1996 eine Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente in Höhe von S 3.050,-, erhöht gemäß Pensionsanpassungsgesetz, als Dauerrente zu zahlen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung einer höheren Dauerrente, nämlich einer solchen von 40 vH der Vollrente, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.381,12 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 563,52 Umsatzsteuer) und die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 24.9.1996 wurde anstelle der dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 7.11.1994 bisher gewährten vorläufigen Versehrtentente von 40 vh der Vollrente ab 1.11.1996 eine Dauerrente von 30 vH der Vollrente festgestellt und mit monatlich S 3.050,--, erhöht gemäß PensionsanpassungsG, ausgemessen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Dauerrente von 40 vH der Vollrente ab 1.11.1996.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab 1.11.1996 nur mehr 30 vH betrage.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist - im Ergebnis - teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Demnach hat der Kläger - unter Anwendung des § 209 Abs 1 ASVG - ab 1.11.1996 Anspruch auf eine Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente als Dauerrente.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Demnach hat der Kläger - unter Anwendung des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG - ab 1.11.1996 Anspruch auf eine Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente als Dauerrente.
Die Revision ist im Ergebnis lediglich insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen übersehen haben, daß der bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG durch die Einbringung der Klage außer Kraft getreten ist und daß dies zur Folge hat, daß dem Klagebehren insoweit stattzugeben gewesen wäre, als der Rentenanspruch des Klägers nach dem Inhalt des Bescheides zu Recht besteht, weil das Urteil an die Stelle des Bescheides tritt und andernfalls keine rechtliche Grundlage für die Leistung der Versehrtenrente bestünde (Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 392, 493 mwN; stR seit SSV-NF 1/18; zuletzt etwa SSV-NF 10/134).Die Revision ist im Ergebnis lediglich insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen übersehen haben, daß der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG durch die Einbringung der Klage außer Kraft getreten ist und daß dies zur Folge hat, daß dem Klagebehren insoweit stattzugeben gewesen wäre, als der Rentenanspruch des Klägers nach dem Inhalt des Bescheides zu Recht besteht, weil das Urteil an die Stelle des Bescheides tritt und andernfalls keine rechtliche Grundlage für die Leistung der Versehrtenrente bestünde (Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 392, 493 mwN; stR seit SSV-NF 1/18; zuletzt etwa SSV-NF 10/134).
In diesem Sinne waren die Urteile der Vorinstanzen abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Wiewohl der Kläger mit seiner Klage nicht mehr erreichte, als die beklagte Partei in ihrem Bescheid zuerkannt hatte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel der Zuspruch der im (außer Kraft getretenen) Bescheid gewährten Leistung erfolgte (SSV-NF 3/31; 4/153; 7/47; 7/64; 7/78 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Wiewohl der Kläger mit seiner Klage nicht mehr erreichte, als die beklagte Partei in ihrem Bescheid zuerkannt hatte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel der Zuspruch der im (außer Kraft getretenen) Bescheid gewährten Leistung erfolgte (SSV-NF 3/31; 4/153; 7/47; 7/64; 7/78 uva).
Anmerkung
E49430 10C00648European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00064.98D.0310.000Dokumentnummer
JJT_19980310_OGH0002_010OBS00064_98D0000_000