TE OGH 1998/3/10 10ObS59/98v

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Martha Seböck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Scheed (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erwin G*****, vertreten durch Dr. Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisonsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1997, GZ 8 Rs 169/97d-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Dezember 1995, GZ 34 Cgs 137/93p-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. denrömisch eins. den

Beschluß

gefaßt:

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.

II. zu Recht erkannt:römisch II. zu Recht erkannt:

Spruch

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

ad I) Eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund - wie im vorliegenden Fall - nach Geltendmachung in der Berufung schon vom Berufungsgericht verneint wurde; der Beschluß des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 ZPO unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 503 und Rz 2 zu § 519). Auch dem Berufungsverfahren bzw der Berufungsentscheidung haftet keine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO an. Dieser Nichtigkeitsgrund wäre nur dann verwirklicht, wenn einer Partei die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Der Revisionswerber behauptet zwar, daß bei der Berufungsentscheidung sein rechtliches Gehör verletzt worden wäre, begründet diesen Vorwurf jedoch nicht. Es ist daher nur darauf zu verweisen, daß der Kläger im Berufungsverfahren ohnehin vertreten war (s. Berufung ON 38). Da weder vom Berufungwerber noch von der Berufungsgegnerin eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt wurde, konnte die Berufungsentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden (§ 492 ZPO; Kuderna, ASGG2 265f).ad römisch eins) Eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund - wie im vorliegenden Fall - nach Geltendmachung in der Berufung schon vom Berufungsgericht verneint wurde; der Beschluß des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 503 und Rz 2 zu Paragraph 519,). Auch dem Berufungsverfahren bzw der Berufungsentscheidung haftet keine Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO an. Dieser Nichtigkeitsgrund wäre nur dann verwirklicht, wenn einer Partei die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Der Revisionswerber behauptet zwar, daß bei der Berufungsentscheidung sein rechtliches Gehör verletzt worden wäre, begründet diesen Vorwurf jedoch nicht. Es ist daher nur darauf zu verweisen, daß der Kläger im Berufungsverfahren ohnehin vertreten war (s. Berufung ON 38). Da weder vom Berufungwerber noch von der Berufungsgegnerin eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt wurde, konnte die Berufungsentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden (Paragraph 492, ZPO; Kuderna, ASGG2 265f).

ad II) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).ad römisch II) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).

Entgegen der Rechtsrüge genügt es für den Anspruch auf Invaliditätspension nicht, daß der Versicherte "in den letzten Jahren vor der Antragstellung" überwiegend in einem angelernten Beruf gearbeitet hat; maßgeblich ist vielmehr, daß in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine erlernte (oder angelernte) Berufstätigkeit ausgeübt wurde (§ 255 Abs 2 ASVG). Dies ist jedoch beim Kläger nach den Feststellungen - auch unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit bei der Firma Actual - nicht der Fall, wobei im übrigen nicht einmal feststeht, daß es sich bei der von ihm gemeinten Tätigkeit überhaupt um einen angelernten (oder gelernten) Beruf handelt. Ob der Kläger noch gesundheitlich in der Lage ist, einen bestimmten angelernten (oder gelernten) Beruf auszüben, mußte daher von den Vorinstanzen - ohne daß insoweit Feststellungsmängel vorliegen - nicht geklärt werden.Entgegen der Rechtsrüge genügt es für den Anspruch auf Invaliditätspension nicht, daß der Versicherte "in den letzten Jahren vor der Antragstellung" überwiegend in einem angelernten Beruf gearbeitet hat; maßgeblich ist vielmehr, daß in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine erlernte (oder angelernte) Berufstätigkeit ausgeübt wurde (Paragraph 255, Absatz 2, ASVG). Dies ist jedoch beim Kläger nach den Feststellungen - auch unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit bei der Firma Actual - nicht der Fall, wobei im übrigen nicht einmal feststeht, daß es sich bei der von ihm gemeinten Tätigkeit überhaupt um einen angelernten (oder gelernten) Beruf handelt. Ob der Kläger noch gesundheitlich in der Lage ist, einen bestimmten angelernten (oder gelernten) Beruf auszüben, mußte daher von den Vorinstanzen - ohne daß insoweit Feststellungsmängel vorliegen - nicht geklärt werden.

Der unbegründeten Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASSG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASSG.

Anmerkung

E49604 10C00598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00059.98V.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19980310_OGH0002_010OBS00059_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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