TE OGH 1998/3/11 3Ob79/98h

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Dipl.Ing.Josef S*****, 2.) Berndt B*****, beide vertreten durch Dr.Alfred Strommer u.a. Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Mag.Helmut F*****, wegen S 2,131.027,91 sA, infolge Revisionsrekurses der Aufschiebungswerber 1.) Mag.Aglaia K*****, 2.) Ludwig F*****, beide vertreten durch Dr.Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 20.November 1997, GZ 21 R 442/97s-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 30.September 1997, GZ 8 E 210/97s-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Korneuburg zur allfälligen Berichtigung des Spruches seiner Entscheidung (§ 78 EO, §§ 419, 430 ZPO) zurückgestellt.Der Akt wird dem Landesgericht Korneuburg zur allfälligen Berichtigung des Spruches seiner Entscheidung (Paragraph 78, EO, Paragraphen 419,, 430 ZPO) zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht führt in der Begründung seiner Entscheidung aus, daß die Beschwer der Rekurswerber weggefallen sei, und zitiert hiezu die E SZ 61/6. Die gewählte Entscheidungsform, dem Rekurs nicht Folge zu geben, steht im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung (insb diese SZ 61/6), wonach in einem solchen Fall der Rekurs mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist. Demgegenüber sieht Fasching (HdB2 Rz 1712) die Beschwer als Erfolgsvoraussetzung, deren Fehlen zur Abweisung des Urteils führen muß (zum Meinungsstand s. E.Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 vor § 461). Das Rekursgericht hat jedoch nicht begründet, daß es etwa dieser Rechtsansicht folgt.Das Rekursgericht führt in der Begründung seiner Entscheidung aus, daß die Beschwer der Rekurswerber weggefallen sei, und zitiert hiezu die E SZ 61/6. Die gewählte Entscheidungsform, dem Rekurs nicht Folge zu geben, steht im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung (insb diese SZ 61/6), wonach in einem solchen Fall der Rekurs mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist. Demgegenüber sieht Fasching (HdB2 Rz 1712) die Beschwer als Erfolgsvoraussetzung, deren Fehlen zur Abweisung des Urteils führen muß (zum Meinungsstand s. E.Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 vor Paragraph 461,). Das Rekursgericht hat jedoch nicht begründet, daß es etwa dieser Rechtsansicht folgt.

Bei Zurückweisung des Rekurses liegt jedoch kein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vor, sodaß in diesem Fall auch der Ausspruch zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses (§ 78 EO, § 528 ZPO) zu berichtigen wäre.Bei Zurückweisung des Rekurses liegt jedoch kein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vor, sodaß in diesem Fall auch der Ausspruch zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, ZPO) zu berichtigen wäre.

Anmerkung

E49658 03A00798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00079.98H.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19980311_OGH0002_0030OB00079_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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