TE OGH 1998/3/11 22R78/98x

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Kopf

Das Landesgericht Wels als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Sackmaier als Vorsitzenden sowie Dr. Pramendorfer und Dr. Lengauer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. R***** L*****, geb. 6.7.1959, *****, vertreten durch Mag. Ch***** A*****, Rechtsanwalt *****, wegen Akteneinsicht über den Rekurs (ON 3) des Antragstellers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 23.1.1998, 3 Nc 1/98w-2, den

Spruch

B e s c h l u ß

gefaßt:

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß §§ 78 EO, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Antragsteller beim Erstgericht, ihm - unter Beischluß eines elektronischen Abfrageergebnisses - die gegen ihn anhängigen Exekutionsverfahren die Höhe der Gesamtforderung, die jeweilige betreibende Partei, deren Anschrift und Vertreter bekannzugeben und ihm sämtliche Geschäftszahlen für den Zeitraum vom 1.1.1984 bis 1.11.1997 unter Anführung der Forderungshöhe und des betreibenden Gläubigers zu übermitteln.

Die angeführten Daten würden benötigt, um mit den Gläubigern des Antragstellers einen außergerichtlichen Ausgleich herbeizuführen. Die Durchsicht des Ausdruckes der (erfolgten) elektronischen Akteneinsicht habe ergeben, daß diese Auskunft infolge des Fehlens mehrerer Geschäftszahlen (zu bestimmten Exekutionsverfahren) unvollständig sei.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht dem Antrag des Einschreiters auf Einsichtnahme in bestimmte von ihm angeführte Exekutionsverfahren stattgegeben, jedoch das Begehren, dem Einschreiter alle gegen ihn im Zeitraum vom 1.1.1984 bis 1.11.1997 angefallenen Verfahren mitzuteilen, sowie ihm die Forderungshöhe und den jeweiligen betreibenden Gläubiger bekanntzugeben, abgewiesen.

Das Erstgericht begründete diese Entscheidung dahin, daß für das Begehren des Einschreiters Erhebungen erforderlich gewesen wären, zu denen das Gericht - im Zuge der Gewährung von Akteneinsicht - nicht verpflichtet sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß dem Begehren des Einschreiters - auf Mitteilung sämtlicher gegen ihn anhängiger Exekutionsverfahren betreffend den Zeitraum vom 1.1.1984 bis 1.11.1997 unter Anführung der Forderungshöhe und des betreibenden Gläubigers - stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

In seinem Rechtsmittel macht der Antragsteller geltend, daß es nicht erforderlich (gewesen) wäre, die Geschäftszahlen jener Akten dem Gericht bekanntzugeben, in die die Partei des Verfahrens Einsicht nehmen wolle. Erhebungen seien für die Bekanntgabe der Geschäftszahlen durch das Gericht nicht notwendig, weil die angefragten Aktenzahlen aus dem Namensverzeichnis ersichtlich wären.

Dem ist freilich zu erwidern, daß die Namensverzeichnisse (nach § 523 Abs. 3 GeO) in Buchform zu führen sind. Die Auskunft darüber, welche Verfahren gegen eine bestimmte Partei in bestimmten Jahren eingeleitet wurde, setzt daher eine genaue Durchsicht der in Buchform geführten Verzeichnisse voraus und bedarf daher - solange eine Führung der Geschäftsbehelfe mittels elektronischer Datenverarbeitung (noch) nicht erfolgte - durchaus umfangreicher Erhebungen.Dem ist freilich zu erwidern, daß die Namensverzeichnisse (nach Paragraph 523, Absatz 3, GeO) in Buchform zu führen sind. Die Auskunft darüber, welche Verfahren gegen eine bestimmte Partei in bestimmten Jahren eingeleitet wurde, setzt daher eine genaue Durchsicht der in Buchform geführten Verzeichnisse voraus und bedarf daher - solange eine Führung der Geschäftsbehelfe mittels elektronischer Datenverarbeitung (noch) nicht erfolgte - durchaus umfangreicher Erhebungen.

Im Rahmen des § 73 EO wird aber nur das Recht der Parteien (und sonstiger Beteiligter) normiert, Einsicht in die Akten eines oder mehrerer bestimmter Exekutionsverfahren zu begehren und von einzelnen Aktenstücken Abschriften zu verlangen.Im Rahmen des Paragraph 73, EO wird aber nur das Recht der Parteien (und sonstiger Beteiligter) normiert, Einsicht in die Akten eines oder mehrerer bestimmter Exekutionsverfahren zu begehren und von einzelnen Aktenstücken Abschriften zu verlangen.

Eine elektronische Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens hat der Einschreiter ohnehin schon vorgenommen. In die aus dieser Auskunft ihm bekannt gewordenen Verfahren (bzw. deren Akten) kann er gemäß § 73 EO auch Einsicht nehmen und Abschriften verlangen. Darüber hinaus besteht aber nach den Bestimmungen der §§ 73 EO und 170 Abs. 2 GeO keine Grundlage, ihm aus den Geschäftsbehelfen Auskünfte zu erteilen, die - im übrigen auch durchaus umfangreiche - Erhebungen des Gerichts erfordern würden. Das Erstgericht hat daher zutreffend entschieden, daß der Einschreiter nach § 73 EO in bestimmte Akten Einsicht nehmen könne, daß er hiefür aber die Geschäftszahlen jener Akten, auf die sich sein Ersuchen beziehe, namhaft machen müsse.Eine elektronische Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens hat der Einschreiter ohnehin schon vorgenommen. In die aus dieser Auskunft ihm bekannt gewordenen Verfahren (bzw. deren Akten) kann er gemäß Paragraph 73, EO auch Einsicht nehmen und Abschriften verlangen. Darüber hinaus besteht aber nach den Bestimmungen der Paragraphen 73, EO und 170 Absatz 2, GeO keine Grundlage, ihm aus den Geschäftsbehelfen Auskünfte zu erteilen, die - im übrigen auch durchaus umfangreiche - Erhebungen des Gerichts erfordern würden. Das Erstgericht hat daher zutreffend entschieden, daß der Einschreiter nach Paragraph 73, EO in bestimmte Akten Einsicht nehmen könne, daß er hiefür aber die Geschäftszahlen jener Akten, auf die sich sein Ersuchen beziehe, namhaft machen müsse.

Dem Rekurs war aus diesen Gründen der Erfolg zu versagen.

Da der erstgerichtliche Beschluß zur Gänze zu bestäigen war und es sich vorliegend um eine Entscheidung im Exekutionsverfahren (nach § 73 EO) handelte, war gemäß §§ 78 EO, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO auszusprechen, daß ein weiterer Rechtszug gegen die vorliegende Entscheidung nicht Platz greift.Da der erstgerichtliche Beschluß zur Gänze zu bestäigen war und es sich vorliegend um eine Entscheidung im Exekutionsverfahren (nach Paragraph 73, EO) handelte, war gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszusprechen, daß ein weiterer Rechtszug gegen die vorliegende Entscheidung nicht Platz greift.

Landesgericht Wels, Abt. 22,

Anmerkung

EWE00000 22R00788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00519:1998:02200R00078.98X.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19980311_LG00519_02200R00078_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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