Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Renate D*****, wider die verpflichtete Partei Mag. Helmut D*****, vertreten durch die Sachwalterin Ingrid S*****, wegen S 114.250,55, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23.Dezember 1997, GZ 46 R 1052/97i-83, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 17.Juli 1997, GZ 24 E 4271/95t-77 teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs einer Beteiligten des Exekutionsverfahrens nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Punkt 1.).
In Punkt 2. seiner Entscheidung gab es einem Rekurs der betreibenden Partei gegen den erstinstanzlichen Beschluß Folge, hob diesen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erfolgte nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennbar nur gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung gerichtete, beim Wohnsitzbezirksgericht zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.
Ebenso wie früher Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt nicht beim Obersten Gerichtshof bekämpft werden konnten, gilt nunmehr dasselbe für Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes ohne einen Zulassungsausspruch (zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0043986; Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 519 zum gleich geregelten Aufhebungsbeschluß im Berufungsverfahren). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Ebenso wie früher Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt nicht beim Obersten Gerichtshof bekämpft werden konnten, gilt nunmehr dasselbe für Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes ohne einen Zulassungsausspruch (zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0043986; Kodek in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 519, zum gleich geregelten Aufhebungsbeschluß im Berufungsverfahren). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E49654 03A00678European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00067.98V.0311.000Dokumentnummer
JJT_19980311_OGH0002_0030OB00067_98V0000_000