Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingeborg K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei V*****technik GmbH, ***** vertreten durch Dr.Andreas Grohs und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 691.392), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Oktober 1997, GZ 9 Ra 203/97g-16, womit infolge Rekurses der Beklagten der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.April 1997, GZ 28 Cga 33/97w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Streitanhängigkeit von auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses gerichteten Klagen, soweit diesen jeweils Kündigungen zu unterschiedlichen Kündigungsterminen zugrunde lagen und damit das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes (Fasching, ZPR2 Rz 1757) verneint. Eine Nichtigkeit, die das Rekursgericht als nicht gegeben angesehen hat, kann nicht mehr in dritter Instanz geltend gemacht (EvBl 1996/20, 1996/135 ua) und vom Obersten Gerichtshof überprüft werden.
Die Kosten der Rekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen wurde.
Anmerkung
E49700 09B00228European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00022.98W.0311.000Dokumentnummer
JJT_19980311_OGH0002_009OBA00022_98W0000_000