TE OGH 1998/3/11 9ObA34/98k

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Roland R*****, vertreten durch Dr.Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung der "Unwirksamkeit einer Kündigung" (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.November 1997, GZ 8 Ra 161/97a-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.April 1997, GZ 37 Cga 161/96y-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.437,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Den in der keine Rechtsrüge enthaltende Berufung allein gerügten Verfahrensmangel der Unterlassung der Einvernahme der Zeugin Hofrat Mag.Elfriede K***** hat das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz könne nicht neuerlich in der Revision als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (Arb 11.265 ua). Gerade im Hinblick auf alle seit 9.5.1995 nachweislich abgelehnten neuerlichen Anträge auf Pragmatisierung und die in der Berufung unangefochten gelassene Feststellung des Erstgerichts, daß der Antrag vom 9.1.1984 mit Schreiben des BMfUK vom 21.8.1984 abgelehnt worden war, wäre für den Kläger aus der Aussage der zum Beweisthema, daß sie nach diesem Schreiben Anfang September 1984 dem Kläger mitgeteilt habe, daß er pragmatisiert worden sei und ihm gratuliert habe, beantragten Zeugin der Formalakt der Verleihung einer Planstelle nicht ableitbar.Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den in der keine Rechtsrüge enthaltende Berufung allein gerügten Verfahrensmangel der Unterlassung der Einvernahme der Zeugin Hofrat Mag.Elfriede K***** hat das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz könne nicht neuerlich in der Revision als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (Arb 11.265 ua). Gerade im Hinblick auf alle seit 9.5.1995 nachweislich abgelehnten neuerlichen Anträge auf Pragmatisierung und die in der Berufung unangefochten gelassene Feststellung des Erstgerichts, daß der Antrag vom 9.1.1984 mit Schreiben des BMfUK vom 21.8.1984 abgelehnt worden war, wäre für den Kläger aus der Aussage der zum Beweisthema, daß sie nach diesem Schreiben Anfang September 1984 dem Kläger mitgeteilt habe, daß er pragmatisiert worden sei und ihm gratuliert habe, beantragten Zeugin der Formalakt der Verleihung einer Planstelle nicht ableitbar.

Soweit der Revisionswerber erstmals eine Rechtsrüge erhebt bzw weitere Verfahrensmängel geltend macht, kann dazu nicht Stellung genommen werden. Mängel des Verfahrens erster Instanz, die nicht Gegenstand der Berufung waren, können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 66/95). Auch eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann nicht mehr mit Erfolg in der Revision nachgeholt werden (EFSlg 57.836; SZ 62/215; 10 ObS 321/97x).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E49812 09B00348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00034.98K.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19980311_OGH0002_009OBA00034_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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