TE OGH 1998/3/11 9ObA300/97a

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Mayr und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Hannes M*****, Journalist, *****, und 2. Mag. Sandra S*****, Journalistin, *****, beide vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****ZeitungsverlagsgesmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung (Streitwert je S 50.000), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. März 1997, GZ 9 Ra 427/96x-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. März 1996, GZ 18 Cga 168/94t-24, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.358,14 (darin S 893,02 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Kündigungen der Dienstverhältnisse des Erstklägers vom 29.8.1994 sowie der Zweitklägerin vom 29.11.1994 zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Kündigungen der Dienstverhältnisse des Erstklägers vom 29.8.1994 sowie der Zweitklägerin vom 29.11.1994 zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Lediglich ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Auch die Revisionswerber erkennen, daß, wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (RdW 1986, 122, RdW 1988, 171, SZ 65/101 = ZAS 1993/10 = DRdA 1993/122 = Arb 11.042), der Betriebsinhaber die Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden, insbesondere die Stellungnahmen zur beabsichtigten Kündigung nach § 105 ArbVG in der Regel als rechtswirksame Willenserklärungen ansehen darf, zumal der Betriebsinhaber weder verpflichtet noch berechtigt ist, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen. Nur ausnahmsweise ist die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden dem Kollegium nicht zuzurechnen, nämlich dann, wenn dem Betriebsinhaber bekannt war oder aus den Umständen bekannt sein mußte, daß die Erklärung des Vorsitzenden nicht durch einen entsprechenden Beschluß des Betriebsrats gedeckt sein konnte (SZ 65/101 mwN). Einen solchen Ausnahmetatbestand glauben die Revisionswerber hier zu erkennen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.Auch die Revisionswerber erkennen, daß, wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (RdW 1986, 122, RdW 1988, 171, SZ 65/101 = ZAS 1993/10 = DRdA 1993/122 = Arb 11.042), der Betriebsinhaber die Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden, insbesondere die Stellungnahmen zur beabsichtigten Kündigung nach Paragraph 105, ArbVG in der Regel als rechtswirksame Willenserklärungen ansehen darf, zumal der Betriebsinhaber weder verpflichtet noch berechtigt ist, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen. Nur ausnahmsweise ist die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden dem Kollegium nicht zuzurechnen, nämlich dann, wenn dem Betriebsinhaber bekannt war oder aus den Umständen bekannt sein mußte, daß die Erklärung des Vorsitzenden nicht durch einen entsprechenden Beschluß des Betriebsrats gedeckt sein konnte (SZ 65/101 mwN). Einen solchen Ausnahmetatbestand glauben die Revisionswerber hier zu erkennen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

Die Formulierung der Stellungnahme der Betriebsratsvorsitzenden vom 26.8.1994 "Sehr geehrter Herr F*****, aufgrund ihrer Mitteilung vom 23.8. an den Betriebsrat und aufgrund der in diesem Schreiben angeführten Gründe, teile ich Ihnen mit, daß wir mit den dort angeführten Kündigungen (.....M*****....) einverstanden sind" läßt keinen Zweifel daran, daß es sich hiebei nicht um eine informelle Bekanntgabe, sondern die Stellungnahme des Betriebsrates im Sinn des § 105 ArbVG handelt. Soweit es im weiteren heißt "Ich habe mich mit Frau B***** und Frau D***** (Anmerkung: zwei weiteren Betriebsratsmitgliedern) beraten, und beide Damen sind wie ich der Meinung, daß die Kündigungen gerechtfertigt sind," kommt damit noch kein Umstand zum Ausdruck, der den Betriebsinhaber an der Gültigkeit der Erklärung der Betriebsratsvorsitzenden zweifeln lassen müßte und zu weiteren Nachforschungen verpflichtete. Insbesondere mußte er nicht annehmen, daß zwei weitere Betriebsratsmitglieder nicht verständigt worden seien und deshalb an der Abstimmung nicht teilgenommen hätten oder die erforderliche 2/3-Mehrheit für die Abstimmung nicht erzielt worden wäre (§ 68 Abs 2 ArbVG), vielmehr durfte er daraus schließen, daß die drei namentlich genannten Betriebsratsmitglieder ein dem Arbeitgeber genehmes Stimmverhalten gesetzt hätten. Gleiches gilt für die Stellungnahme vom 29.11.1994 hinsichtlich der Zweitklägerin, in der von einem Abstimmungsverhalten von "3:1" und davon die Rede ist, daß "der Betriebsrat somit einverstanden sei". Auch in diesem Fall war der Betriebsinhaber vor Ausspruch der Kündigung nicht gehalten, eine formell unbedenkliche Stellungnahme der gemäß § 71 ArbVG nach außen vertretungsbefugten Vorsitzenden des Betriebsrates zu hinterfragen.Die Formulierung der Stellungnahme der Betriebsratsvorsitzenden vom 26.8.1994 "Sehr geehrter Herr F*****, aufgrund ihrer Mitteilung vom 23.8. an den Betriebsrat und aufgrund der in diesem Schreiben angeführten Gründe, teile ich Ihnen mit, daß wir mit den dort angeführten Kündigungen (.....M*****....) einverstanden sind" läßt keinen Zweifel daran, daß es sich hiebei nicht um eine informelle Bekanntgabe, sondern die Stellungnahme des Betriebsrates im Sinn des Paragraph 105, ArbVG handelt. Soweit es im weiteren heißt "Ich habe mich mit Frau B***** und Frau D***** (Anmerkung: zwei weiteren Betriebsratsmitgliedern) beraten, und beide Damen sind wie ich der Meinung, daß die Kündigungen gerechtfertigt sind," kommt damit noch kein Umstand zum Ausdruck, der den Betriebsinhaber an der Gültigkeit der Erklärung der Betriebsratsvorsitzenden zweifeln lassen müßte und zu weiteren Nachforschungen verpflichtete. Insbesondere mußte er nicht annehmen, daß zwei weitere Betriebsratsmitglieder nicht verständigt worden seien und deshalb an der Abstimmung nicht teilgenommen hätten oder die erforderliche 2/3-Mehrheit für die Abstimmung nicht erzielt worden wäre (Paragraph 68, Absatz 2, ArbVG), vielmehr durfte er daraus schließen, daß die drei namentlich genannten Betriebsratsmitglieder ein dem Arbeitgeber genehmes Stimmverhalten gesetzt hätten. Gleiches gilt für die Stellungnahme vom 29.11.1994 hinsichtlich der Zweitklägerin, in der von einem Abstimmungsverhalten von "3:1" und davon die Rede ist, daß "der Betriebsrat somit einverstanden sei". Auch in diesem Fall war der Betriebsinhaber vor Ausspruch der Kündigung nicht gehalten, eine formell unbedenkliche Stellungnahme der gemäß Paragraph 71, ArbVG nach außen vertretungsbefugten Vorsitzenden des Betriebsrates zu hinterfragen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG in Verbindung mit §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E49596 09B03007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00300.97A.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19980311_OGH0002_009OBA00300_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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