Index
L85006 Straßen Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Ö-Vereines in I, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora und Dr. Barbara Lässer, Rechtanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 2004, GZ. FA13C - 55 P 18/2 - 2004, betreffend Antrag auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Schitour gemäß dem Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Berglande (mitbeteiligte Partei: EP in P, vertreten durch Rüdiger von Pezold, Rechtsanwalt in 8761 Pöls, Gusterheim), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 8. April 2004 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Judenburg am 13. April 2004), die Öffentlichkeit der Schitour vom S-Graben in P-Wald auf den G behördlich festzustellen und damit sicherzustellen, dass zumindest eine Abfahrtsschneise durch die Zirbenaufforstung bis zur Forststraße für die legale Benützung durch Schitourengeher freigehalten werden müsse. Bei der Skitour vom S-Graben in P-Wald auf den G sei es im Bereich des W-Tales nicht möglich, auf die Aufforstungsflächen Rücksicht zu nehmen und daher Forststraßen zu benützen, weil es keine solchen Forststraßen gäbe. Es sei nicht Wille des Gesetzgebers, mit § 33 Abs. 2 lit. c Forstgesetz 1975 ein Instrument zu schaffen, mit dem strategisch gegen die Erholungsnutzung des Waldes und des Berglandes vorgegangen werden könne. Würde der Familie der Mitbeteiligten mit dieser Maßnahme die "Entlegalisierung" einer ortsüblichen Schitour gelingen, hätte dies eine katastrophale Präzedenzwirkung für ganz Österreich - katastrophal für die Interessen der Erholung suchenden Bevölkerung, für den Tourismus und natürlich letztendlich für den sozialen Frieden in unserem Land. Diesem Antrag waren Kopien aus Tourenführern aus dem Jahre 1979, 1980 und 1985 angeschlossen, in denen der Anstieg zum Gipfel des G und die Abfahrt vom Gipfel beschrieben sind.
Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg wies den Antrag mit Bescheid vom 11. August 2004 "auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Schitour vom S-Graben im P-Wald auf den G" zurück. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass sich der Antrag auf die Feststellung eines bereits bestehenden Gemeingebrauches richte. Gemäß § 4 des Gesetzes betreffend die Wegfreiheit im Bergland sei zur Antragstellung auf Inanspruchnahme der Wege auf Grund des § 1 des Gesetzes sowie zur Feststellung des bereits bestehenden Gemeingebrauches an einem Wege jeder allgemein anerkannte alpine Verein antragsberechtigt und die Antragslegitimation des Beschwerdeführers sei zweifelsfrei gegeben. Zielsetzung des Gesetzes betreffend die Wegfreiheit im Berglande sei zweierlei:
Einerseits dürften bestehende öffentliche Wege im Berglande, die für den Touristen- und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten unentbehrlich seien, für den Touristen- und Fremdenverkehr nicht geschlossen werden, andererseits könnten auch Privatwege für Touristen- und Fremdenverkehr zur Benützung gegen angemessene Entschädigung angefordert werden. Aus diesen Zielsetzungen sowie aus dem Titel des Gesetzes (Wegfreiheit) ergebe sich das zwingende Erfordernis einer Wegeinrichtung. Dabei knüpfe die Wegfreiheit im Bergland entweder an das Vorhandensein eines öffentlichen Weges oder eines Privatweges an. Voraussetzung für eine Entscheidung auf der Rechtsgrundlage dieses Gesetzes sei daher die Existenz einer Wegeinrichtung. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst sei im Bereich des W-Tales jedoch kein Weg (Forststraße) vorhanden. Auch sei eine Schitour vom Wesen her keine Wegeinrichtung. Festgehalten werde noch, dass es sich bei dem antragsrelevanten Bereich nicht um Ödland im Sinne des § 3 des Gesetzes handle. Da mit dem Antrag ein Anspruch geltend gemacht worden sei, der nach dem Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Berglande gar nicht bestehe, habe dieser zurückgewiesen werden müssen.
Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 1 des Gesetzes betreffend die Wegfreiheit im Berglande zweifelsfrei auf öffentliche Wege als Verbindung von Talorten mit Höhen, Übergänge, Pass- und Verbindungswege und auf bestehende Privatwege verweise. Daraus ergebe sich, dass es sich bei diesen Wegen nur um besonders ausgewiesene Teile der Oberfläche handeln könne, die für den Verkehr von Menschen und Fahrzeugen errichtet worden oder entstanden seien. Es seien damit Teile der Erdoberfläche gemeint, die für diesen Zweck errichtet worden seien. Eine Schitour unter diesen Begriff zu subsumieren, scheine auch nach Ansicht der belangten Behörde ausgeschlossen zu sein. Eine Schitour, deren Verlauf nicht einmal festgelegt sei, könne daher kein Weg im Sinne des § 1 leg. cit. sein.
§ 3 des Gesetzes beziehe sich dagegen auf das Ödland oberhalb der Baumgrenze. Ein Hinweis auf die Wegfreiheit im Ödland gemäß § 3 dieses Gesetzes sei für das anhängige Verfahren bedeutungslos. Die Behauptung in der Berufung, wonach unabhängig vom Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Berglande durch die langjährige, regelmäßige und allgemeine Benützung Gemeingebrauch entstanden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Hinweis auf eine Regelung im Gesetz vom 9. Jänner 1870 entbehre einer Nachvollziehbarkeit, da sich dieses Gesetz auch auf Straßen und Wege beziehe. Warum sich in diesem Zusammenhang für eine Schiabfahrt "eine stillschweigende Widmung" gebildet habe, könne ebenfalls außer Betracht bleiben, ebenso wie das "dringliche Verkehrsbedürfnis". Jegliche Voraussetzungen könnten allenfalls bei Wegen von Bedeutung sein, mit Sicherheit aber nicht bei Schiabfahrten als Freizeitvergnügen.
Weiters sei noch darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Behörde sehr wohl eine meritorische Entscheidung getroffen habe, wie sich dies aus der Begründung ergebe. Es stelle nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswidrigkeit dar, wenn eine unrichtige Bezeichnung der Erledigung eines Antrages erfolgt sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die rechtsanwaltschaftlich vertretene mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Steiermärkischen Gesetzes vom 28. Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 107/1922, dürfen bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesonders Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann Übergänge, Pass- und Verbindungswege, welche für den Touristen- und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und dergleichen unentbehrlich sind, für diesen Verkehr nicht geschlossen werden. Privatwege jedoch können für diesen Verkehr zur Benützung gegen angemessene Entschädigung angefordert werden.
Gemäß § 3 dieses Gesetzes ist das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen), für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnung im Interesse des Jagdberechtigten, der persönlichen Sicherheit der Alpenwanderer oder zur Sicherheit der Interessen der Landesverteidigung, der Zoll- und Finanzverwaltung oder solcher zur Verhütung von Seuchenverschleppungen.
Gemäß § 4 dieses Gesetzes ist zum Antrag auf Inanspruchnahme der Wege auf Grund des § 1 des Gesetzes sowie auf Feststellung des bereits bestehenden Gemeingebrauches an einem Wege im Sinne dieses Gesetzes unter Berufung auf § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Jänner 1870, LGBl. Nr. 20, jeder allgemein anerkannte alpine Verein berechtigt, der in dem Gebiete, wo ein solcher Weg liegt, vorzugsweise tätig ist.
Der politischen Behörde steht in allen dieses Gesetz betreffenden Angelegenheiten die Entscheidung in erster Instanz zu.
Gemäß § 5 dieses Gesetzes hat die politische Bezirksbehörde vor Herausgabe der Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes außer dem Eigentümer und dem Jagdberechtigten auch die Agrarbezirksbehörde, den Alpausschuss und Vertreter des Landesverbandes für Fremdenverkehr oder der an seine Stelle tretenden Körperschaft, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd (Steiermärkischer Jagdschutzverein) sowie des Touristen- und Fremdenverkehrs (Fachstelle für Naturschutz) wahrnehmenden Körperschaften, endlich die Vertreter der beteiligten Gemeinde einzuvernehmen und über die Ansprüche auf Entschädigung, Benützung und Erhaltung erst nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften, eventuell Sachverständigen zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer macht zur Frage, ob eine Schiroute einen "Weg" im Sinne des Gesetzes betreffend die Wegfreiheit im Berglande darstelle, geltend, aus § 3 des angeführten Gesetzes betreffend das Betretungsrecht des Ödlandes, in dem in aller Regel keine Wege bestünden, sei abzuleiten, dass dieses Gesetz von einem weiten Verständnis des Begriffes "Weg" ausgehe. Dies ergebe sich auch aus § 1 dieses Gesetzes, in dem nur demonstrativ bestimmte Wege genannt seien. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde werde vom Gesetz nicht auf eine Wegeanlage Bezug genommen. Das Gesetz sei daher teleologisch und systematisch auszulegen. Auf die Errichtung einer solchen Wegeanlage könne es keinesfalls ankommen, da auch gewachsene Wege Wege im Sinne dieses Gesetzes seien. Insofern sei die Argumentation der belangten Behörde in der Begründung, die einerseits von geschaffenen und entstandenen Wegen spreche, andererseits aber nur von geschaffenen, widersprüchlich. Auf die Art der Benützung einer Wegstrecke komme es nicht an. Auch nach Ansicht der belangten Behörde liege ein Weg im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn es sich um einen Bergwanderweg handelte, der naturgemäß bei regelmäßiger Benützung als solcher an der Erdoberfläche erkennbar wäre.
Schirouten würden sich nicht durch Geländevertiefungen oder Ähnliches auszeichnen, weil sie einer für die Erdoberfläche äußerst schonenden Begehungsweise dienen würden. Sie seien aber durch Aufstiegs- und Abfahrtsspuren im Winter deutlich erkennbar. Dies sowie die tatsächliche Nutzung der hier maßgebenden Wegstrecke zum Aufstieg auf den G ließen entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde auch eine Begrenzung der Wegtrasse in räumlicher Hinsicht objektiv erkennen. Würde eine Schiroute geschaffen werden, lägen die selben Voraussetzungen vor wie bei gewachsenen Schirouten. Nach landesgesetzlichen Vorschriften würde die Schaffung einer Schiroute (wie jeder andere Weg auch) einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung bedürfen. Ein Weg im Sinne des Gesetzes betreffend die Wegefreiheit im Bergland sei daher jede regelmäßig von Menschen benutzte (räumlich abgegrenzte bzw. abgrenzbare) Fläche, um von einem bestimmten Ausgangsort zu einem bestimmten Ziel zu gelangen und zwar unabhängig von der Art der Benützung.
Die Schiroute vom S-Graben im Gemeindegebiet P. über Forststraßen und schließlich über das Weittal zum G stelle einen Weg im Sinne des Gesetzes betreffend die Wegfreiheit im Berglande dar. Durch den bestehenden langjährigen Gebrauch durch die Öffentlichkeit und die damit verbundene stillschweigende Widmung als Schitour bzw. Schiabfahrt bestehe auf Grund der angegebenen geographischen Verhältnisse auch ein dringendes Verkehrsbedürfnis der Öffentlichkeit an der genannten Wegstrecke. Die genannte Schitour stelle zudem sowohl eine Verbindung von Talorten mit den Höhen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes als auch einen Verbindungsweg für Touristen- und Fremdenverkehr sowie zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten dar.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall zunächst die Frage, was das angeführte Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Berglande unter dem Begriff "Weg" versteht. Dieses Gesetz enthält keine Definition dieses Begriffes. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Sbg. Landesstraßengesetz 1972, das gleichfalls keine Definition des Begriffes Weg enthält, unter Berufung auf die Definition dieses Begriffes im Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 99/06/0187), für den Begriff des Weges werde es als maßgeblich erachtet, dass ein solcher Weg für jedermann eindeutig wahrnehmbar sei. Ein solcher Weg liege danach auch dann vor, wenn die dauernde Benützung die für einen Weg charakteristische Gestaltung seiner Fläche bewirkt habe. Diese Auslegung des Begriffes "Weg" stehe auch im Einklang mit den diesbezüglichen Definitionen im Deutschen Wörterbuch (Brockhaus/Wahrig (Hrsg.), Bd. 6, S 679: danach sei ein Weg eine festgetretene oder leicht befestigte Bahn, die angelegt wurde, um von einem Ort zu einem anderen zu kommen) und dem Duden (Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 6, S. 2516; danach sei unter einem Weg etwas zu verstehen, das wie eine Art Streifen - im Unterschied zur Straße meist nicht asphaltiert oder gepflastert - durch ein Gebiet, Gelände führe und zum Begehen (und Befahren) diene). Ein Weg liegt somit nicht nur dann vor, wenn er durch die Hand des Menschen erbaut oder vorgekehrt wurde, sondern auch dann, wenn er durch entsprechende Benützung entstanden ist und in der Natur als solcher für jedermann eindeutig wahrnehmbar ist. Bei einem Weg handelt es sich also um Teile der Erdoberfläche, die dem Verkehr insbesondere von Menschen dienen, die für die Benützung errichtet oder durch ihre Benützung entstanden sind, und deren Zweck als Weg für jedermann eindeutig wahrnehmbar ist (vgl. Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 1967, S 56 ff).
Dem Beschwerdeführer ist zwar Recht zu geben, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides Weg einmal als besonders ausgewiesene Teile der Oberfläche definiert, die für den Verkehr von Menschen und Fahrzeugen errichtet wurden oder entstanden sind, zum anderen im Folgesatz im Unterschied dazu die Ansicht vertritt, dass mit einem Weg Teile der Erdoberfläche gemeint sind, die für diesen Zweck errichtet wurden. Diese Auslegungen des Begriffes "Weg" im Sinne des im vorliegenden Fall anzuwendenden Gesetzes sind zwar widersprüchlich, für die Lösung des Falles ist dieser Widerspruch aber nicht von maßgeblicher Bedeutung. Bei der verfahrensgegenständlichen Schitour vom S-Graben im P-Wald auf den G handelt es sich - auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst - nicht um einen Weg im oben dargelegten Sinn. Der Beschwerdeführer geht demgegenüber bei seinen Überlegungen von einem weiteren Verständnis des Begriffes Weg aus. Schirouten würden sich nämlich typischerweise nicht durch Geländevertiefungen oder Ähnliches auszeichnen. Der beschwerdeführende Verein hat im Verwaltungsverfahren nämlich keinerlei Veränderungen der natürlichen Erdoberfläche im gegenständlichen Bereich behauptet.
Wenn der Gesetzgeber in § 1 leg. cit. die von ihm bezogenen bestehenden öffentlichen Wege im Berglande demonstrativ anführt, wie Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, Übergänge, Pass- und Verbindungswege, die für den Touristen- und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten unentbehrlich sind, kann daraus nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf eine über die in der genannten Bestimmung dargelegte Definition des Weges hinausgehende Auslegung dieses Begriffes geschlossen werden. Auch § 3 des Gesetzes über die Wegfreiheit im Berglande kann zur Begriffsbildung nichts beitragen, da diese Bestimmung gerade nicht den Begriff des Weges verwendet bzw. auf diesen abstellt. Sie lässt gerade das Betreten des Ödlandes oberhalb der Baumgrenze völlig unabhängig von bestehenden öffentlichen oder privaten Wegen zu.
Bei diesem Ergebnis kann der auch geltend gemachte Verfahrensfehler betreffend nicht durchgeführte Anhörungen gemäß § 5 leg. cit. jedenfalls kein wesentlicher sein, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. September 2006
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060056.X00Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008