TE OGH 1998/3/11 9Ob72/98y

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Dr.Herbert G*****, 2.) Eugen W*****, 3.) Werner S*****, und 4.) Dkfm.Gernot S*****, sämtliche vertreten durch Dr.Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, wider die beklagten Parteien 1.) Gerhard R***** (10 C 3106/96v und 10 C 3107/96s des Bezirksgerichtes Fünfhaus) 2.) Anna H***** (10 C 3108/96p des Bezirksgerichtes Fünfhaus) und 3.) Regina R*****(10 C 3109/96k des Bezirksgerichtes Fünfhaus), sämtliche vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen gerichtlicher Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18.Dezember 1997, GZ 40 R 751/97f-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung der schriftlichen Mietverträge durch das Berufungsgericht entspricht den Grundsätzen des § 914 ABGB, ist weder unlogisch noch mit den Sprachregeln unvereinbar, noch das Ergebnis einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage (RIS-Justiz RS0044298):Die Auslegung der schriftlichen Mietverträge durch das Berufungsgericht entspricht den Grundsätzen des Paragraph 914, ABGB, ist weder unlogisch noch mit den Sprachregeln unvereinbar, noch das Ergebnis einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage (RIS-Justiz RS0044298):

Nicht der Wille einer Partei, sondern die am Empfängerhorizont zu messende Parteienabsicht (der Geschäftszweck) ist maßgeblich (RIS-Justiz RS0000406). Die Revisionswerber vermögen daher keine über den Einzelfall hinausgehende, erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Nicht der Wille einer Partei, sondern die am Empfängerhorizont zu messende Parteienabsicht (der Geschäftszweck) ist maßgeblich (RIS-Justiz RS0000406). Die Revisionswerber vermögen daher keine über den Einzelfall hinausgehende, erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E49589 09A00728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00072.98Y.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19980311_OGH0002_0090OB00072_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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