TE OGH 1998/3/11 9Ob68/98k

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Optik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard P*****, dieser vertreten durch Dr.Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei W***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Johann Eder ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung und Leistung von S 3,818.259,10 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 3,818.259,10 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21.Februar 1997, GZ 41 R 683/96m-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es mag zweifelhaft sein, ob der Irrtum der klagenden Partei über eine ausdrücklich in den schriftlichen Vertrag aufgenommene Bestimmung, wonach der dem Mietvertrag angeschlossene Fassadenplan mit der Sachverständigenkommission vorbesprochen und durch diese genehmigungsfähig sei, nur als unbeachtlicher Motiv- und nicht als Geschäftsirrtum, der zu einer Anfechtung des Vertrages berechtigen könnte, zu beurteilen ist, doch kann dies im Ergebnis aus einem anderen, vom Berufungsgericht zutreffend erwähnten Grund auf sich beruhen. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Begehren unter anderem darauf berufen, daß die Genehmigung für die angeblich zum Vertragsinhalt gewordene, von der Klägerin gewünschte Fassadengestaltung durch Aufbringung einer "Werbelinie" von der Salzburger Sachverständigenkommission abgelehnt worden sei. Nun handelt es sich aber nach der gemäß § 11 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 eingerichteten Sachverständigenkommission nicht um eine Behörde, sondern um ein Beratungsgremium, welches in den im Gesetz näher bestimmten Angelegenheiten zwingend (§ 12 Abs 5 leg cit) der Erlassung eines Bescheides durch die zuständige Behörde vorzuschalten ist. Daß die Behörde aber an die Begutachtung selbst nicht gebunden ist, ergibt sich aus § 12 Abs 5 dritter Satz Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, wonach die Sachverständigenkommission im Falle, daß ihrem Gutachten durch die Baubehörde nicht Rechnung getragen wird, Berufung erheben kann. Auf diesen Umstand und die vertragliche Verpflichtung der Klägerin (§ 1 des Vertrages), selbst um erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Fassadengestaltung einzukommen, hat die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz ausreichend deutlich hingewiesen (AS 21 und AS 221), ohne daß von der Klägerin dieser Einwendung entgegengehalten worden wäre, daß das Einkommen um eine Bewilligung durch die Baubehörde vergeblich versucht oder jedenfalls aussichtslos gewesen wäre. Nach den Feststellungen (AS 367) wurde nämlich bei der Baubehörde lediglich ein nach Vorgesprächen mit der Sachverständigenkommission reduzierter (nur 1 verkleinertes Wandschild und 1 Steckschild) und von dieser befürworteter Vorschlag eingereicht und bewilligt, ohne daß offensichtlich der Versuch unternommen worden wäre, den nach Ansicht der Klägerin zum Vertragsbestandteil gewordenen Fassadengestaltungsvorschlag - nach Ablehnung durch die Sachverständigenkommission (AS 367 unten) - einem Genehmigungsverfahren durch die Baubehörde zu unterziehen. Daß und weshalb dies aussichtslos gewesen wäre, wurde von der Klägerin nicht behauptet und auch nicht festgestellt. Es fehlt somit schon an einem ausreichenden Vorbringen der hiefür beweispflichtigen Klägerin, daß ein für die Annahme eines Irrtums maßgeblicher Umstand endgültig eingetreten ist, nämlich die Sicherheit, daß die von der Klägerin begehrte Fassadengestaltung aus rechtlichen Gründen undurchführbar ist.Es mag zweifelhaft sein, ob der Irrtum der klagenden Partei über eine ausdrücklich in den schriftlichen Vertrag aufgenommene Bestimmung, wonach der dem Mietvertrag angeschlossene Fassadenplan mit der Sachverständigenkommission vorbesprochen und durch diese genehmigungsfähig sei, nur als unbeachtlicher Motiv- und nicht als Geschäftsirrtum, der zu einer Anfechtung des Vertrages berechtigen könnte, zu beurteilen ist, doch kann dies im Ergebnis aus einem anderen, vom Berufungsgericht zutreffend erwähnten Grund auf sich beruhen. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Begehren unter anderem darauf berufen, daß die Genehmigung für die angeblich zum Vertragsinhalt gewordene, von der Klägerin gewünschte Fassadengestaltung durch Aufbringung einer "Werbelinie" von der Salzburger Sachverständigenkommission abgelehnt worden sei. Nun handelt es sich aber nach der gemäß Paragraph 11, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 eingerichteten Sachverständigenkommission nicht um eine Behörde, sondern um ein Beratungsgremium, welches in den im Gesetz näher bestimmten Angelegenheiten zwingend (Paragraph 12, Absatz 5, leg cit) der Erlassung eines Bescheides durch die zuständige Behörde vorzuschalten ist. Daß die Behörde aber an die Begutachtung selbst nicht gebunden ist, ergibt sich aus Paragraph 12, Absatz 5, dritter Satz Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, wonach die Sachverständigenkommission im Falle, daß ihrem Gutachten durch die Baubehörde nicht Rechnung getragen wird, Berufung erheben kann. Auf diesen Umstand und die vertragliche Verpflichtung der Klägerin (Paragraph eins, des Vertrages), selbst um erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Fassadengestaltung einzukommen, hat die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz ausreichend deutlich hingewiesen (AS 21 und AS 221), ohne daß von der Klägerin dieser Einwendung entgegengehalten worden wäre, daß das Einkommen um eine Bewilligung durch die Baubehörde vergeblich versucht oder jedenfalls aussichtslos gewesen wäre. Nach den Feststellungen (AS 367) wurde nämlich bei der Baubehörde lediglich ein nach Vorgesprächen mit der Sachverständigenkommission reduzierter (nur 1 verkleinertes Wandschild und 1 Steckschild) und von dieser befürworteter Vorschlag eingereicht und bewilligt, ohne daß offensichtlich der Versuch unternommen worden wäre, den nach Ansicht der Klägerin zum Vertragsbestandteil gewordenen Fassadengestaltungsvorschlag - nach Ablehnung durch die Sachverständigenkommission (AS 367 unten) - einem Genehmigungsverfahren durch die Baubehörde zu unterziehen. Daß und weshalb dies aussichtslos gewesen wäre, wurde von der Klägerin nicht behauptet und auch nicht festgestellt. Es fehlt somit schon an einem ausreichenden Vorbringen der hiefür beweispflichtigen Klägerin, daß ein für die Annahme eines Irrtums maßgeblicher Umstand endgültig eingetreten ist, nämlich die Sicherheit, daß die von der Klägerin begehrte Fassadengestaltung aus rechtlichen Gründen undurchführbar ist.

Die Brauchbarkeit einer Bestandsache richtet sich nach dem Vertragszweck. Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen kann vertraglich dem Mieter ( - wie hier im § 1 des Vertrages - ) überbunden werden. Dieser ist zwar nicht verpflichtet, ein von vornherein aussichtsloses Ansuchen an die Behörde zu richten; es obliegt ihm aber in diesem Fall der Nachweis, daß die behördliche Genehmigung unter keinen oder nur wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre (MietSlg 29.154, 38.143, 42.097). Soweit die Revisionswerberin vorbringt, es fehle überhaupt an Feststellungen, die die Annahme einer ernsthaften Möglichkeit eines Obsiegens im Rechtsweg (gemeint: vor der Baubehörde) rechtfertigten, übersieht sie die ihr mit dem Vertrag überbundene Obliegenheit und die daraus erfließende Beweislast.Die Brauchbarkeit einer Bestandsache richtet sich nach dem Vertragszweck. Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen kann vertraglich dem Mieter ( - wie hier im Paragraph eins, des Vertrages - ) überbunden werden. Dieser ist zwar nicht verpflichtet, ein von vornherein aussichtsloses Ansuchen an die Behörde zu richten; es obliegt ihm aber in diesem Fall der Nachweis, daß die behördliche Genehmigung unter keinen oder nur wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre (MietSlg 29.154, 38.143, 42.097). Soweit die Revisionswerberin vorbringt, es fehle überhaupt an Feststellungen, die die Annahme einer ernsthaften Möglichkeit eines Obsiegens im Rechtsweg (gemeint: vor der Baubehörde) rechtfertigten, übersieht sie die ihr mit dem Vertrag überbundene Obliegenheit und die daraus erfließende Beweislast.

Steht daher die endgültige Vereitelung einer angeblich wesentlichen Vertragspflicht und somit eine (zumindest eingeschränkte) Brauchbarkeit des Bestandobjektes nicht fest, liegt in der Beurteilung, daß demzufolge auch die Geltendmachung eines Vertrauensschadens (§ 874 ABGB) oder einer Zinsminderung (§ 1096 ABGB) nicht in Frage kommt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Steht daher die endgültige Vereitelung einer angeblich wesentlichen Vertragspflicht und somit eine (zumindest eingeschränkte) Brauchbarkeit des Bestandobjektes nicht fest, liegt in der Beurteilung, daß demzufolge auch die Geltendmachung eines Vertrauensschadens (Paragraph 874, ABGB) oder einer Zinsminderung (Paragraph 1096, ABGB) nicht in Frage kommt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E49423 09A00688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00068.98K.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19980311_OGH0002_0090OB00068_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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