TE OGH 1998/3/11 3Ob74/98y

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** B.V.*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. Beatrix P*****, vertreten durch Dr.Walter Anzböck, Rechtsanwalt in Tulln, als Masseverwalter im Konkurs über ihr Vermögen, und 2. Harald Z*****, wegen S 52.354,- sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 8.Jänner 1998, GZ 11 R 201/97m-6, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des betreibenden Gläubigers steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung und Lehre.

Demnach liegt kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor, wenn das Rekursgericht bei Erledigung eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung Umstände berücksichtigt, die schon das Erstgericht von Amts wegen beachten hätte müssen (Holzhammer ZwangsvollstreckungsR4 138). Die mit dem Anschlag des Konkursediktes an der Gerichtstafel eintretende Wirksamkeit der Konkurseröffnung (durch ein inländisches Gericht) ist eine von diesem Zeitpunkt an gerichtsbekannte Tatsache (NRsp 1988/264; 3 Ob 87/88; SZ 66/171), welche von Amts wegen zu beachten ist (EvBl 1975/368 uva). Dies gilt auch für das Rekursgericht (3 Ob 101/69; die im Revisionsrekurs angeführte E 3 Ob 72/86 ist vereinzelt geblieben). Die Geltendmachung dieser Tatsache durch den vorher am Verfahren nicht beteiligten Masseverwalter verstieß somit nicht gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (Heller/Berger/Stix 114 mit heute überholter Beschränkung auf Fälle, in denen die Unkenntnis des Erstgerichtes nicht wegen der örtlichen Entfernung unvermeidbar war; zum Grundbuchsverfahren 5 Ob 63/95 = NZ 1996, 91 und 5 Ob 1003/96 = ZIK 1996, 207; EvBl 1989/70).

Auf die im Rechtsmittel zitierten Entscheidungen zur Ablehnung des Vollzuges durch ein vom Bewilligungsgericht verschiedenes Exekutionsgericht ist nicht einzugehen, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt.

Anmerkung

E49656 03A00748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00074.98Y.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19980311_OGH0002_0030OB00074_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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