Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Mayr und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton S*****, Fenstermonteur, *****, vertreten durch Dr. Eva Maria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in Wr. Neustadt, wider die beklagte Partei W*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zach, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen S 158.033,52 brutto und S 30.000,- netto sA (Revisionsinteresse S 152.375,36 brutto und S 12.000,- netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 1997, GZ 9 Ra 24/97h-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. November 1996, GZ 4 Cga 80/95v-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.135,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.522,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Arbeitsverhältnis vom beklagten Arbeitgeber durch zeitwidrige Kündigung beendet worden sei; der daraus resultierende Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung könne durch die Vereinbarung einer deren Höhe nicht erreichenden Konventionalstrafe nicht geschmälert werden. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Arbeitsverhältnis vom beklagten Arbeitgeber durch zeitwidrige Kündigung beendet worden sei; der daraus resultierende Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung könne durch die Vereinbarung einer deren Höhe nicht erreichenden Konventionalstrafe nicht geschmälert werden. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodaß die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (SZ 57/147; Ris-Justiz RS0039903). Hier hat aber das Erstgericht die Darstellung des Klägers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als erwiesen angenommen. Diese Beweiswürdigung kann in dritter Instanz nicht bekämpft werden.
Daß der Anspruch des Arbeitnehmers auf Kündigungsentschädigung wegen des zwingenden Charakters der diesen Anspruch begründenden Normen nicht durch die vertragliche Vereinbarung einer vom Arbeitgeber zu zahlenden Konventionalstrafe beschränkt werden kann, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Arb 11.252 = ARD 4601/12/94 = ecolex 1995,49 = SozArb 1995 H 3 S 10; Arb 10.689). Der in der Revision zitierten Entscheidung EvBl 1983/149, die Ansprüche des Arbeitgebers zum Gegenstand hat, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E49425 09B00048European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00004.98Y.0311.000Dokumentnummer
JJT_19980311_OGH0002_009OBA00004_98Y0000_000