TE OGH 1998/3/11 9ObA13/98x

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernst Sch*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F***** Ltd., ***** vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,970.408,36 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Oktober 1997, GZ 9 Ra 186/97g-39, womit infolge Rekurses der Beklagten der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Oktober 1996, GZ 25 Cga 177/94w-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, wäre es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren aber im Rekursverfahren einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, für die vorliegende Rechtssache sei zufolge ausreichender Anknüpfungspunkte inländische Gerichtsbarkeit gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann (9 ObA 98/91, 9 ObA 235/94).Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, wäre es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren aber im Rekursverfahren einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, für die vorliegende Rechtssache sei zufolge ausreichender Anknüpfungspunkte inländische Gerichtsbarkeit gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann (9 ObA 98/91, 9 ObA 235/94).

Da die Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses verwies, konnten Kosten nicht zugesprochen werden.

Anmerkung

E49814 09B00138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00013.98X.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19980311_OGH0002_009OBA00013_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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