TE OGH 1998/3/11 3Ob37/98g

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Johanna D*****, vertreten durch Dr.Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Lieselotte H*****, vertreten durch Dr.Ingeborg Reutterer, Rechtsanwalt in Wien, als einstweiliger Sachwalter (§ 238 Abs 2 AußStrG), wegen S 37.036,05 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei und des Erstehers D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21.November 1997, GZ 46 R 1231/97p-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 26.August 1997, GZ 13 E 27/96x-36, abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Johanna D*****, vertreten durch Dr.Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Lieselotte H*****, vertreten durch Dr.Ingeborg Reutterer, Rechtsanwalt in Wien, als einstweiliger Sachwalter (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG), wegen S 37.036,05 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei und des Erstehers D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21.November 1997, GZ 46 R 1231/97p-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 26.August 1997, GZ 13 E 27/96x-36, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem für die verpflichtete Partei gemäß § 238 Abs 2 AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter wird aufgetragen, dem Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, ob er das vorangegangene Verfahren für die verpflichtete Partei genehmigt.Dem für die verpflichtete Partei gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter wird aufgetragen, dem Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, ob er das vorangegangene Verfahren für die verpflichtete Partei genehmigt.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 1.2.1996 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei aufgrund des Urteils des Bezirksgerichtes Favoriten vom 15.11.1995, 7 C 1283/95a, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 37.036,05 sA die Zwangsversteigerung der 910/20500 Anteile (B-LNr 29) der EZ *****, Grundbuch 01101 Favoriten. Die an die verpflichtete Partei vorzunehmenden Zustellungen erfolgten immer an die im Exekutionsantrag als deren Vertreterin "als einstweilige Sachwalterin zu 8 SW 17/94" angeführte Rechtsanwältin Dr.Ingeborg Reutterer.

Für die Verpflichtete war im Verfahren 8 P 1128/96p des Bezirksgerichtes Favoriten erstmals mit Beschluß vom 4.11.1994 Rechtsanwalt Dr.Peter Bock zum einstweiligen Sachwalter bestellt worden; sein Wirkungsbereich umfaßt nur die Vertretung im Verfahren 5 E 66/94 des Bezirksgerichtes Favoriten. Dieses Zwangsversteigerungsverfahren betraf denselben Liegenschaftsanteil der Verpflichteten und wurde in weiterer Folge eingestellt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 28.11.1994 wurde Dr.Peter Bock seines Amtes enthoben und an seiner Stelle Dr.Ingeborg Reutterer, Rechtsanwalt in Wien, gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter bestellt. Der Wirkungskreis betraf die Vertretung im Verfahren 5 E 66/94 des Bezirksgerichtes Favoriten. Mit Beschluß vom 19.2.1996 wurde der Wirkungskreis des Sachwalters auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung der Verpflichteten sowie auf die Vertretung im Verfahren 7 C 1298/95a des Bezirksgerichtes Favoriten erstreckt; weiters hatte Dr.Ingeborg Reutterer die Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren selbst zu vertreten. Erst mit Beschluß vom 1.8.1997, dem einstweiligen Sachwalter am 18.8.1997 zugestellt, wurde der Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters wie folgt erweitert: "Vertretung gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern".Für die Verpflichtete war im Verfahren 8 P 1128/96p des Bezirksgerichtes Favoriten erstmals mit Beschluß vom 4.11.1994 Rechtsanwalt Dr.Peter Bock zum einstweiligen Sachwalter bestellt worden; sein Wirkungsbereich umfaßt nur die Vertretung im Verfahren 5 E 66/94 des Bezirksgerichtes Favoriten. Dieses Zwangsversteigerungsverfahren betraf denselben Liegenschaftsanteil der Verpflichteten und wurde in weiterer Folge eingestellt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 28.11.1994 wurde Dr.Peter Bock seines Amtes enthoben und an seiner Stelle Dr.Ingeborg Reutterer, Rechtsanwalt in Wien, gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter bestellt. Der Wirkungskreis betraf die Vertretung im Verfahren 5 E 66/94 des Bezirksgerichtes Favoriten. Mit Beschluß vom 19.2.1996 wurde der Wirkungskreis des Sachwalters auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung der Verpflichteten sowie auf die Vertretung im Verfahren 7 C 1298/95a des Bezirksgerichtes Favoriten erstreckt; weiters hatte Dr.Ingeborg Reutterer die Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren selbst zu vertreten. Erst mit Beschluß vom 1.8.1997, dem einstweiligen Sachwalter am 18.8.1997 zugestellt, wurde der Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters wie folgt erweitert: "Vertretung gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern".

In der Versteigerungstagsatzung am 26.8.1997 erhob die Sachwalterin der Verpflichteten Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlags mit der Begründung, daß sämtliche Zustellungen im gegenständlichen Verfahren an sie nichtig seien, zumal sie nicht zur Vertretung in diesem Verfahren als Sachwalterin bestellt gewesen sei.

Die Erstrichterin verkündete nach Einsicht in den Akt 8 P 1128/96p des Erstgerichtes den Beschluß, der Widerspruch werde abgewiesen, weil die Sachwalterschaft im Grundbuch angemerkt sei und die Bestellung auch für frühere Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt sei. Hierauf wurde die versteigerte Liegenschaft um das Meistbot von S 716.000 der D***** GmbH zugeschlagen.

Die betreibende Partei beantragte, der Verpflichteten auch für den Fall der Stattgebung des Rekurses sämtliche Kosten aufzuerlegen, weil die behauptete gesetzliche Vertretung auch bei Einleitung des Verfahrens hätte geltend gemacht werden können.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Abweisung des Widerspruchs gegen die Erteilung des Zuschlags nicht Folge, wohl aber deren Rekurs gegen die Zuschlagserteilung und änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Zuschlag an die D*****GmbH versagt wurde. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteige (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO).Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Abweisung des Widerspruchs gegen die Erteilung des Zuschlags nicht Folge, wohl aber deren Rekurs gegen die Zuschlagserteilung und änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Zuschlag an die D*****GmbH versagt wurde. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteige (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).

Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, zum Zeitpunkt der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaftsanteile am 26.8.1997 sei die Bestellung der einstweiligen Sachwalterin wirksam gewesen und habe sich auch auf das Exekutionsverfahren erstreckt. Auf den Beschluß über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters sei nämlich § 12 Abs 1 AußStrG anzuwenden. Danach könnten Verfügungen über nicht streitige Rechtsangelegenheiten, insofern in dem gegenwärtigen Gesetze keine Ausnahmen festgeesetzt sind, oder der Richter nicht aus besonderen Gründen die Rekursfrist abzuwarten notwendig findet, sogleich in Vollzug gesetzt werden. Damit unterscheide sich die Bestellung des einstweiligen Sachwalters von der endgültigen Bestellung, die gemäß § 247 AußStrG vom Eintritt der Rechtskraft abhängig sei.Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, zum Zeitpunkt der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaftsanteile am 26.8.1997 sei die Bestellung der einstweiligen Sachwalterin wirksam gewesen und habe sich auch auf das Exekutionsverfahren erstreckt. Auf den Beschluß über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters sei nämlich Paragraph 12, Absatz eins, AußStrG anzuwenden. Danach könnten Verfügungen über nicht streitige Rechtsangelegenheiten, insofern in dem gegenwärtigen Gesetze keine Ausnahmen festgeesetzt sind, oder der Richter nicht aus besonderen Gründen die Rekursfrist abzuwarten notwendig findet, sogleich in Vollzug gesetzt werden. Damit unterscheide sich die Bestellung des einstweiligen Sachwalters von der endgültigen Bestellung, die gemäß Paragraph 247, AußStrG vom Eintritt der Rechtskraft abhängig sei.

Gemäß § 187 Abs 1 EO könne der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt werde, nur von denjenigen Personen mittels Rekurses angefochten werden, welche im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die verpflichtete Partei sei zwar beim Versteigerungstermin ordnungsgemäß vertreten gewesen; alle vorangegangenen Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses, seien jedoch nicht in gesetzmäßiger Weise erfolgt. Zu diesem Fehler sei es offenbar insbesondere dadurch gekommen, daß bereits die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag Dr.Reutterer als einstweilige Sachwalterin der verpflichteten Partei anführt. Bei Erteilung des Zuschlags habe durch den vorangegangenen Widerspruch des einstweiligen Sachwalters dem Erstgericht die Fehlerhaftigkeit der Zustellvorgänge bekannt sein müssen. Der Zuschlag sei daher gemäß § 187 Abs 1 EO unzulässig. Keiner der vom Erstgericht gefaßten Beschlüsse, zurückgehend bis zur Exekutionsbewilligung, sei rechtskräftig.Gemäß Paragraph 187, Absatz eins, EO könne der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt werde, nur von denjenigen Personen mittels Rekurses angefochten werden, welche im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die verpflichtete Partei sei zwar beim Versteigerungstermin ordnungsgemäß vertreten gewesen; alle vorangegangenen Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses, seien jedoch nicht in gesetzmäßiger Weise erfolgt. Zu diesem Fehler sei es offenbar insbesondere dadurch gekommen, daß bereits die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag Dr.Reutterer als einstweilige Sachwalterin der verpflichteten Partei anführt. Bei Erteilung des Zuschlags habe durch den vorangegangenen Widerspruch des einstweiligen Sachwalters dem Erstgericht die Fehlerhaftigkeit der Zustellvorgänge bekannt sein müssen. Der Zuschlag sei daher gemäß Paragraph 187, Absatz eins, EO unzulässig. Keiner der vom Erstgericht gefaßten Beschlüsse, zurückgehend bis zur Exekutionsbewilligung, sei rechtskräftig.

Von einer Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens, wie von der Rekurswerberin beantragt, sei abzusehen, weil sich das Exekutionsverfahren, im Gegensatz zum streitigen Zivilprozeß, in mehrere Abschnitte unterteile und daher die nunmehr wirksam vertretene verpflichtete Partei die Möglichkeit habe, nachträglich auch einzelne Verfahrensteile zu genehmigen und dadurch zu sanieren. Gemäß § 187 Abs 5 EO habe die weiteren Verfügungen das Gericht erster Instanz von Amts wegen zu treffen. Dazu werde in erster Linie gehören, alle Beschlüsse, die der verpflichteten Partei zuzustellen sind und die noch nicht wirksam zugestellt wurden, nunmehr dem Sachwalter zuzustellen.Von einer Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens, wie von der Rekurswerberin beantragt, sei abzusehen, weil sich das Exekutionsverfahren, im Gegensatz zum streitigen Zivilprozeß, in mehrere Abschnitte unterteile und daher die nunmehr wirksam vertretene verpflichtete Partei die Möglichkeit habe, nachträglich auch einzelne Verfahrensteile zu genehmigen und dadurch zu sanieren. Gemäß Paragraph 187, Absatz 5, EO habe die weiteren Verfügungen das Gericht erster Instanz von Amts wegen zu treffen. Dazu werde in erster Linie gehören, alle Beschlüsse, die der verpflichteten Partei zuzustellen sind und die noch nicht wirksam zugestellt wurden, nunmehr dem Sachwalter zuzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei und des Erstehers ist zulässig. Der Ausspruch des Rekursgerichtes, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, ist unrichtig und bindet den Obersten Gerichtshof nicht. Anders als beim Rekurs des Erstehers und des Verpflichteten, in welchen Fällen für den Wert des Entscheidungsgegenstandes die Höhe des Meistbots maßgebend ist, richtet sich beim Rekurs des Hypothekargläubigers oder des betreibenden Gläubigers der Wert des Entscheidungsgegenstandes in erster Linie nach der Höhe seiner Forderung, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes in diesen Fällen nur dafür Bedeutung hat, ob diese Forderung aus dem Meistbot berichtigt werden kann oder nicht, nach der Höhe des Meistbots daher nur dann, wenn die Forderung geringer als das Meistbot ist (ÖBA 1996, 138 [Buchegger]). Dieser zuletzt genannte Fall ist hier gegeben; maßgeblich ist somit nicht die betriebene Kapitalforderung von S 37.036,05, sondern das Meistbot von S 716.000.

Bei der einzuhaltenden Vorgangsweise bei Wahrnehmung der Prozeßunfähigkeit der verpflichteten Partei, die erstmals in der Versteigerungstagsatzung gesetzmäßig vertreten ist, handelt es sich auch um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO).Bei der einzuhaltenden Vorgangsweise bei Wahrnehmung der Prozeßunfähigkeit der verpflichteten Partei, die erstmals in der Versteigerungstagsatzung gesetzmäßig vertreten ist, handelt es sich auch um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO).

Zutreffend hat bereits das Rekursgericht erkannt, daß die Zustellung aller Beschlüsse - beginnend mit der Exekutionsbewilligung - an die einstweilige Sachwalterin nicht gesetzmäßig war, weil der Wirkungskreis des gemäß § 238 Abs 2 AußStrG bestellten Sachwalters damals nicht die Vertretung in diesem Exekutionsverfahren umfaßt hatte. Die dringenden Angelegenheiten, zu deren Besorgung der einstweilige Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG bestellt wird, sind im Beschluß genau zu beschreiben, weil der Betroffene genau in diesem Umfang in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt wird (Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2, Rz 14, 20 zu § 238 AußStrG; Gitschthaler in ÖJZ 1990, 767). Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber kann unter der Vermögensverwaltung nicht die Vertretung in gerichtlichen Verfahren, insbesondere einem Zwangsversteigerungsverfahren, verstanden werden. Auch aus dem Umstand, daß die einstweilige Sachwalterin zur Vertretung der Verpflichteten im Titelverfahren bestellt war, ergibt sich nicht deren Vertretungsbefugnis im Exekutionsverfahren; für eine analoge Anwendung des § 64 Abs 1 ZPO über den Umfang einer bewilligten Verfahrenshilfe besteht wegen des unterschiedlichen Regelungsinhalts keine Grundlage. Bei ihrem Hinweis auf den Grundbuchsstand verkennen die Revisionsrekurswerber, daß dort keineswegs die Bestellung Dris.Reutterer zur einstweiligen Sachwalterin angemerkt war, sondern die frühere, bereits überholte Bestellung des nunmehrigen betreibenden Vertreters Dr.Bock.Zutreffend hat bereits das Rekursgericht erkannt, daß die Zustellung aller Beschlüsse - beginnend mit der Exekutionsbewilligung - an die einstweilige Sachwalterin nicht gesetzmäßig war, weil der Wirkungskreis des gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG bestellten Sachwalters damals nicht die Vertretung in diesem Exekutionsverfahren umfaßt hatte. Die dringenden Angelegenheiten, zu deren Besorgung der einstweilige Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG bestellt wird, sind im Beschluß genau zu beschreiben, weil der Betroffene genau in diesem Umfang in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt wird (Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2, Rz 14, 20 zu Paragraph 238, AußStrG; Gitschthaler in ÖJZ 1990, 767). Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber kann unter der Vermögensverwaltung nicht die Vertretung in gerichtlichen Verfahren, insbesondere einem Zwangsversteigerungsverfahren, verstanden werden. Auch aus dem Umstand, daß die einstweilige Sachwalterin zur Vertretung der Verpflichteten im Titelverfahren bestellt war, ergibt sich nicht deren Vertretungsbefugnis im Exekutionsverfahren; für eine analoge Anwendung des Paragraph 64, Absatz eins, ZPO über den Umfang einer bewilligten Verfahrenshilfe besteht wegen des unterschiedlichen Regelungsinhalts keine Grundlage. Bei ihrem Hinweis auf den Grundbuchsstand verkennen die Revisionsrekurswerber, daß dort keineswegs die Bestellung Dris.Reutterer zur einstweiligen Sachwalterin angemerkt war, sondern die frühere, bereits überholte Bestellung des nunmehrigen betreibenden Vertreters Dr.Bock.

Das Erstgericht hat somit unzutreffend die Beschlüsse im Exekutionsverfahren bereits vor der Erweiterung der Vertretungsbefugnis der einstweiligen Sachwalterin auch auf dieses Exekutionsverfahren der einstweiligen Sachwalterin zugestellt; eine Heilung dieser bereits früher erfolgten Zustellungen durch die nunmehrige Bestellung der einstweiligen Sachwalterin auch zur Vertretung in diesem Verfahren erfolgt nicht. Vielmehr konnte die nunmehr gesetzmäßig vertretene verpflichtete Partei mit Rekurs gegen die Zuschlagserteilung die Unterlassung der Verständigung von der Zwangsversteigerung geltend machen.

Da die Frist des § 187 Abs 1 EO eingehalten wurde, stellt sich hier nicht die Frage, ob die fehlende Prozeßfähigkeit auch noch nach Ablauf der absoluten Frist des § 187 Abs 1 EO geltend gemacht werden kann (Zur Problematik s 3 Ob 51, 1060/95, teilweise veröffentlicht in ecolex 1996, 256 mit Glosse von Wilhelm, dessen Ansicht, es sei "naheliegend, daß der 3.Senat, der schon in seiner Vorentscheidung 3 Ob 1527/91 die Frage für ausjudiziert hielt, mangels neuer Argumente an seiner Auffassung festhält", nicht nachvollziehbar ist). Überdies liegen hier noch keine Verfahrensergebnisse, insbesondere ein Sachverständigengutachten, vor, um die Prozeßfähigkeit, insbesondere auch deren Dauer, der Verpflichteten abschließend beurteilen zu können.Da die Frist des Paragraph 187, Absatz eins, EO eingehalten wurde, stellt sich hier nicht die Frage, ob die fehlende Prozeßfähigkeit auch noch nach Ablauf der absoluten Frist des Paragraph 187, Absatz eins, EO geltend gemacht werden kann (Zur Problematik s 3 Ob 51, 1060/95, teilweise veröffentlicht in ecolex 1996, 256 mit Glosse von Wilhelm, dessen Ansicht, es sei "naheliegend, daß der 3.Senat, der schon in seiner Vorentscheidung 3 Ob 1527/91 die Frage für ausjudiziert hielt, mangels neuer Argumente an seiner Auffassung festhält", nicht nachvollziehbar ist). Überdies liegen hier noch keine Verfahrensergebnisse, insbesondere ein Sachverständigengutachten, vor, um die Prozeßfähigkeit, insbesondere auch deren Dauer, der Verpflichteten abschließend beurteilen zu können.

Bei dieser Sachlage war die Vorgangsweise des Rekursgerichtes, bereits jetzt den Zuschlag zu versagen, verfehlt. Vielmehr ist der - bereits mit der Zustellung des Beschlusses für das Exekutionsverfahren wirksam bestellten (SZ 64/111; NZ 1992, 294; 1 Ob 252/97h; Maurer/Tschugguel aaO Rz 23; Gitschthaler aaO 766) - einstweiligen Sachwalterin unter Fristsetzung aufzutragen, zu erklären, ob sie das bisher mit der Verpflichteten durchgeführte Exekutionsverfahren genehmige. Dieser vom Rekursgericht unterlassene Auftrag war vom Obersten Gerichtshof nachzuholen.

Anmerkung

E50181 03A00378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00037.98G.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19980311_OGH0002_0030OB00037_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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