TE OGH 1998/3/12 8ObA235/97k

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Arbeits- und Sozialgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Maria Sand und Mag. Andrea Svarc als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 69.090 brutto s.A. (Revisionsinteresse S 51.797 brutto s.A.) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Mai 1997, GZ 7 Ra 95/97k-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger stützt sich auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Als erhebliche Rechtsfragen macht er geltend, daß die Berufung die ständige oberstgerichtliche Judikatur verlasse, wer als Vergleichsperson zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes heranzuziehen sei, sowie daß zur Frage, ob es ein sachliches Motiv sei, durch die Nichtgewährung des ersten freiwilligen Biennalsprungs an einzelne Dienstnehmer ein gleiches Lohnniveau zu erreichen, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Vorinstanzen sämtliche Dienstnehmer der beklagten Partei, auf die § 2 Abs 2 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung (der Angestellten der Industrie) in der Verwendungsgruppe, der eine Ausnahme vom Biennal- Triennal- Sprung der Istgehälter während der ersten drei Beschäftigungsjahre im Unternehmen vorsieht, im Beschäftigungszeitraum des Klägers zutrifft, zum Vergleich herangezogen haben, sich aber vor allem mit denjenigen Dienstnehmern beschäftigt haben, die sich in ähnlicher Situation wie der Kläger befanden (weit überkollektivvertragliche Gehälter) und geprüft haben, ob es zulässig war, den Kläger (und wenige andere) von der anderen Dienstnehmern freiwillig gewährten Gehaltserhöhung um den kollektivvertraglichen Biennalsprung auszuschließen.Dem ist entgegenzuhalten, daß die Vorinstanzen sämtliche Dienstnehmer der beklagten Partei, auf die Paragraph 2, Absatz 2, des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung (der Angestellten der Industrie) in der Verwendungsgruppe, der eine Ausnahme vom Biennal- Triennal- Sprung der Istgehälter während der ersten drei Beschäftigungsjahre im Unternehmen vorsieht, im Beschäftigungszeitraum des Klägers zutrifft, zum Vergleich herangezogen haben, sich aber vor allem mit denjenigen Dienstnehmern beschäftigt haben, die sich in ähnlicher Situation wie der Kläger befanden (weit überkollektivvertragliche Gehälter) und geprüft haben, ob es zulässig war, den Kläger (und wenige andere) von der anderen Dienstnehmern freiwillig gewährten Gehaltserhöhung um den kollektivvertraglichen Biennalsprung auszuschließen.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung schlechter zu behandeln als die übrigen (Arb 10.241, SZ 65/14 uva).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß diese Grundsätze im vorliegenden Fall nicht verletzt wurden, ist durch die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt: Nach den getroffenen Feststellungen berücksichtigt die beklagte Partei bei der freiwilligen Gewährung oder Nichtgewährung der Ist-Gehaltserhöhung um den kollektivvertraglichen Biennalsprung in den ersten drei Jahren die Branchendurchschnittsgehälter und stellt unternehmensinterne Vergleiche, und zwar auch abteilungsweise an. Der Kläger erhielt die höchste, den Kollektivvertrag übersteigende Bezahlung (nämlich eine Überzahlung von S 11.312), sodaß sein Ausschluß von dem den meisten übrigen Arbeitnehmern freiwillig gewährten Biennalsprung keine unsachliche Schlechterstellung darstellt, zumal für die freiwillige Gewährung an andere Arbeitnehmer mit weit überkollektivvertraglichen Gehältern noch besondere Gründe vorlagen.

Ebenso liegt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es sei kein unsachliches Motiv, wenn der Dienstgeber durch die Nichtgewährung des freiwilligen ersten Biennalsprungs an einzelne Dienstnehmer ein gleiches Lohnniveau zu erreichen trachte, weil es in seinem Gestaltungsspielraum liege, ob er ein höheres Anfangsgehalt vereinbare und von der Ausnahmebestimmung Gebrauch mache oder umgekehrt, im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl insbesondere auch 8 ObA 194/97f).Ebenso liegt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es sei kein unsachliches Motiv, wenn der Dienstgeber durch die Nichtgewährung des freiwilligen ersten Biennalsprungs an einzelne Dienstnehmer ein gleiches Lohnniveau zu erreichen trachte, weil es in seinem Gestaltungsspielraum liege, ob er ein höheres Anfangsgehalt vereinbare und von der Ausnahmebestimmung Gebrauch mache oder umgekehrt, im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes vergleiche insbesondere auch 8 ObA 194/97f).

Hieraus folgt, daß keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG zu klären war, weshalb die außerordentliche Revision des Klägers als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne daß auf die von ihm vorgelegten "Vergleichsstatistiken" im einzelnen einzugehen wäre.Hieraus folgt, daß keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu klären war, weshalb die außerordentliche Revision des Klägers als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne daß auf die von ihm vorgelegten "Vergleichsstatistiken" im einzelnen einzugehen wäre.

Anmerkung

E49576 08B02357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00235.97K.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19980312_OGH0002_008OBA00235_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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