TE OGH 1998/3/12 15Os10/98

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Privatanklägers Peter M***** gegen Hannes F***** und Hans G***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7.Juli 1997, AZ 9 Ns 28/97, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Privatanklägers und der Beschuldigten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Privatanklägers Peter M***** gegen Hannes F***** und Hans G***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7.Juli 1997, AZ 9 Ns 28/97, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Privatanklägers und der Beschuldigten, zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 51 Abs 1 StPO iVm §§ 40 Abs 1, 41 Abs 2 MedienG verletzt.Durch den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz wurde das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins,, 41 Absatz 2, MedienG verletzt.

Text

Gründe:

In einem am 21.Februar 1997 beim Landesgericht Salzburg zum AZ 36 E Vr 462/97, Hv 47/97 eingelangten Strafantrag begehrte der Privatankläger Peter M***** die Bestrafung der Beschuldigten Hannes F***** und Hans G***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach "§ 111 Abs 1 iVm § 111 Abs 2 StGB", weil sie am 15.Jänner 1997 anläßlich einer Pressekonferenz in Saalbach gegen ihn (im Strafantrag konkretisierte) ehrenrührige Vorwürfe wegen mißbräuchlicher Ausübung seines Amtes als Bürgermeister erhoben hätten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes stützte der Privatankläger auf § 41 Abs 2 MedienG, wonach für das Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig ist, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Nach dem weiteren Vorbringen hätten die Beschuldigten "zumindest ein versuchtes Medieninhaltsdelikt (§ 15 StGB, § 28 MedienG)" zu verantworten; die inkriminierten Behauptungen seien nämlich zum Zweck der Weiterverbreitung in Medien aufgestellt worden; dabei hätten sie die Vorwürfe in der Absicht der Weitergabe durch Medien verbreitet; das Bemühen der Beschuldigten sei im übrigen auch von "Erfolg" gekrönt gewesen; denn ihre Vorwürfe seien nicht nur in der "Salzburger Tagespresse", sondern beispielsweise auch vom Nachrichtenmagazin "profil" aufgegriffen worden (ON 1).In einem am 21.Februar 1997 beim Landesgericht Salzburg zum AZ 36 E römisch fünf r 462/97, Hv 47/97 eingelangten Strafantrag begehrte der Privatankläger Peter M***** die Bestrafung der Beschuldigten Hannes F***** und Hans G***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach "§ 111 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 2, StGB", weil sie am 15.Jänner 1997 anläßlich einer Pressekonferenz in Saalbach gegen ihn (im Strafantrag konkretisierte) ehrenrührige Vorwürfe wegen mißbräuchlicher Ausübung seines Amtes als Bürgermeister erhoben hätten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes stützte der Privatankläger auf Paragraph 41, Absatz 2, MedienG, wonach für das Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig ist, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Nach dem weiteren Vorbringen hätten die Beschuldigten "zumindest ein versuchtes Medieninhaltsdelikt (Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, MedienG)" zu verantworten; die inkriminierten Behauptungen seien nämlich zum Zweck der Weiterverbreitung in Medien aufgestellt worden; dabei hätten sie die Vorwürfe in der Absicht der Weitergabe durch Medien verbreitet; das Bemühen der Beschuldigten sei im übrigen auch von "Erfolg" gekrönt gewesen; denn ihre Vorwürfe seien nicht nur in der "Salzburger Tagespresse", sondern beispielsweise auch vom Nachrichtenmagazin "profil" aufgegriffen worden (ON 1).

Mit Beschluß vom 25.Februar 1997 (ON 3) verneinte der Einzelrichter des Landesgerichtes Salzburg seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Privatanklage und trat die Strafsache gemäß § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG an das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung ab, eine telefonische Anfrage beim ORF habe ergeben, daß an der fraglichen Pressekonferenz auch der ORF teilgenommen und am 16.Februar 1997 in zwei Lokalsendungen ausführlich darüber berichtet hätte (S 10).Mit Beschluß vom 25.Februar 1997 (ON 3) verneinte der Einzelrichter des Landesgerichtes Salzburg seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Privatanklage und trat die Strafsache gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG an das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung ab, eine telefonische Anfrage beim ORF habe ergeben, daß an der fraglichen Pressekonferenz auch der ORF teilgenommen und am 16.Februar 1997 in zwei Lokalsendungen ausführlich darüber berichtet hätte (S 10).

Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beschloß die Rückabtretung des Verfahrens an das Landesgericht Salzburg, weil dieses am Vorbringen des Privatanklägers vollkommen vorbeigehe, lediglich den Versuch eines Medieninhaltsdeliktes, nicht aber den Inhalt von Sendungen des ORF unter Strafantrag zu stellen (ON 4).

Den dadurch zwischen beiden Gerichtshöfen erster Instanz entstandenen negativen Kompetenzkonflikt beendete das gemäß § 64 Abs 1 StPO vom Landesgericht Salzburg befaßte Oberlandesgericht Linz (S 34) schließlich mit Beschluß vom 7.Juli 1997, AZ 9 Ns 28/97 (= ON 15 des Vr-Aktes), indem es aussprach, daß für die Durchführung des Strafverfahrens das Bezirksgericht Zell am See zuständig sei. Nach Ansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz könne aus den in der Privatanklage enthaltenen Tatsachenbehauptungen nicht in rechtlich vertretbarer Weise auf die Geltendmachung eines Medieninhaltsdeliktes geschlossen werden, weshalb auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit des genannten Bezirksgerichtes zurückgegriffen werden müsse. Zur Begründung wird dazu ausgeführt:Den dadurch zwischen beiden Gerichtshöfen erster Instanz entstandenen negativen Kompetenzkonflikt beendete das gemäß Paragraph 64, Absatz eins, StPO vom Landesgericht Salzburg befaßte Oberlandesgericht Linz (S 34) schließlich mit Beschluß vom 7.Juli 1997, AZ 9 Ns 28/97 (= ON 15 des Vr-Aktes), indem es aussprach, daß für die Durchführung des Strafverfahrens das Bezirksgericht Zell am See zuständig sei. Nach Ansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz könne aus den in der Privatanklage enthaltenen Tatsachenbehauptungen nicht in rechtlich vertretbarer Weise auf die Geltendmachung eines Medieninhaltsdeliktes geschlossen werden, weshalb auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit des genannten Bezirksgerichtes zurückgegriffen werden müsse. Zur Begründung wird dazu ausgeführt:

"Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage in Privatanklagesachen sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet (vgl EvBl 1993/22)."Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage in Privatanklagesachen sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet vergleiche EvBl 1993/22).

Im vorliegenden Fall brachte der Privatankläger den Strafantrag gegen die Beschuldigten wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB beim Landesgericht Salzburg mit dem Hinweis ein, Grundlage des Strafantrages sei ein versuchtes Medieninhaltsdelikt, begangen am 15.1.1997 im Rahmen einer Pressekonferenz in Saalbach. Die inkriminierten Äußerungen seien aus Anlaß dieser Pressekonferenz in Saalbach gesetzt worden, und zwar zum Zweck der Weiterverbreitung in Medien, die Beschuldigten hätten die angegriffenen Vorwürfe in der Absicht zur Weitergabe durch Medien verbreitet.Im vorliegenden Fall brachte der Privatankläger den Strafantrag gegen die Beschuldigten wegen Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB beim Landesgericht Salzburg mit dem Hinweis ein, Grundlage des Strafantrages sei ein versuchtes Medieninhaltsdelikt, begangen am 15.1.1997 im Rahmen einer Pressekonferenz in Saalbach. Die inkriminierten Äußerungen seien aus Anlaß dieser Pressekonferenz in Saalbach gesetzt worden, und zwar zum Zweck der Weiterverbreitung in Medien, die Beschuldigten hätten die angegriffenen Vorwürfe in der Absicht zur Weitergabe durch Medien verbreitet.

Aus diesem in der Privatanklage enthaltenen Vorbringen läßt sich nicht ableiten, der Privatankläger wolle den Beschuldigten unterstellen, ihre Äußerungen bzw die Abhaltung einer Pressekonferenz hätten (auch) darauf abgezielt, in jenen Medien, deren Vertreter zur Pressekonferenz erschienen waren, würden die (vom Privatankläger für ehrenrührig erachteten) Äußerungen der Beschuldigten nicht bloß neutral weitergegeben werden, sondern die Medien würden die (fremden) ehrenrührigen Vorwürfe zu ihren eigenen machen, sich also mit diesen identifizieren. Mit anderen Worten: Nach dem in der Privatanklage enthaltenen Tatsachenvorbringen kann lediglich davon ausgegangen werden, daß der Vorsatz der Beschul- digten darauf gerichtet war, die von ihnen gegen den Privatankläger in der Pressekonferenz erhobenen Vorwürfe würden (im Sinne der Zitatenjudikatur) korrekt und neutral wiedergeben werden. Wenn somit in der Privatanklage keine Tatsachenbehauptungen dahingehend aufgestellt werden, die Äußerungen der Beschuldigten in der Pressekonferenzen seien (auch) darauf gerichtet gewesen, in den Medien werde in einer den Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB erfüllenden Weise die angeblich ehrenrührigen Äußerungen der Beschuldigten wiedergegeben, so ist - entgegen den in der Privatanklage und auch im erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien [ON 14] enthaltenen Rechtsausführungen - (gerade) nicht davon auszugehen, die Privatanklage enthalte ein Tatsachensubstrat, unter dessen Zugrundelegung die Beschuldigten ein Medieninhaltsdelikt, und sei es auch nur in der Form des Versuches bzw der versuchten Bestimmungstäterschaft zu verantworten hätten."Aus diesem in der Privatanklage enthaltenen Vorbringen läßt sich nicht ableiten, der Privatankläger wolle den Beschuldigten unterstellen, ihre Äußerungen bzw die Abhaltung einer Pressekonferenz hätten (auch) darauf abgezielt, in jenen Medien, deren Vertreter zur Pressekonferenz erschienen waren, würden die (vom Privatankläger für ehrenrührig erachteten) Äußerungen der Beschuldigten nicht bloß neutral weitergegeben werden, sondern die Medien würden die (fremden) ehrenrührigen Vorwürfe zu ihren eigenen machen, sich also mit diesen identifizieren. Mit anderen Worten: Nach dem in der Privatanklage enthaltenen Tatsachenvorbringen kann lediglich davon ausgegangen werden, daß der Vorsatz der Beschul- digten darauf gerichtet war, die von ihnen gegen den Privatankläger in der Pressekonferenz erhobenen Vorwürfe würden (im Sinne der Zitatenjudikatur) korrekt und neutral wiedergeben werden. Wenn somit in der Privatanklage keine Tatsachenbehauptungen dahingehend aufgestellt werden, die Äußerungen der Beschuldigten in der Pressekonferenzen seien (auch) darauf gerichtet gewesen, in den Medien werde in einer den Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, StGB erfüllenden Weise die angeblich ehrenrührigen Äußerungen der Beschuldigten wiedergegeben, so ist - entgegen den in der Privatanklage und auch im erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien [ON 14] enthaltenen Rechtsausführungen - (gerade) nicht davon auszugehen, die Privatanklage enthalte ein Tatsachensubstrat, unter dessen Zugrundelegung die Beschuldigten ein Medieninhaltsdelikt, und sei es auch nur in der Form des Versuches bzw der versuchten Bestimmungstäterschaft zu verantworten hätten."

Nach Ansicht der vom Generalprokurator dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verletzt der bezeichnete Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz das Gesetz in der Bestimmung des § 46 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG aus folgenden Gründen:Nach Ansicht der vom Generalprokurator dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verletzt der bezeichnete Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG aus folgenden Gründen:

Es ist davon auszugehen, daß Medieninhaltsdelikte in allen Täterschaftsformen (§ 12 StGB) und auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangen werden können (Hager in MR 1/95, 11 und Ratz in MR 2/1995, 49). Daher umschreibt der in einer Privatanklage enthaltene Vorwurf, die Beschuldigten hätten bei einer Pressekonferenz (näher konkretisierte) üble Nachreden zum Zwecke der Weiterverbreitung in Medien geäußert, mit hinreichender Deutlichkeit ein Medieninhaltsdelikt in der Entwicklungsstufe des Versuchs. Insoweit kann den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§ 41 Abs 1 MedienG, § 46 Abs 1 StPO) nicht entnommen werden, daß der Privatankläger überhaupt verpflichtet wäre, im Verfolgungsantrag eine substantiierte Darstellung des subjektiven Tatbestandes des bezeichneten Delikts zu geben (EvBl 1994/20). Noch weniger kann ihm die vom Oberlandesgericht Linz bezeichnete Detailbehauptung des Willensinhaltes des Beschuldigten abverlangt werden. Nur am Rande sei zusätzlich erwähnt, daß das Oberlandesgericht bei Entwicklung seines unrichtigen Standpunktes auch den Begriff der "Zitatenjudikatur" in mißverständlicher Weise gebraucht hat. Gerade diese Judikatur nimmt nämlich der Entscheidungsmeinung zuwider auch bei korrekter und neutraler Wiedergabe einer üblen Nachrede in den Medien eine Tatbestandserfüllung an, billigt aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund zu (siehe hiezu Kienapfel BT I4 Vorbem §§ 111 ff RN 41).Es ist davon auszugehen, daß Medieninhaltsdelikte in allen Täterschaftsformen (Paragraph 12, StGB) und auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) begangen werden können (Hager in MR 1/95, 11 und Ratz in MR 2/1995, 49). Daher umschreibt der in einer Privatanklage enthaltene Vorwurf, die Beschuldigten hätten bei einer Pressekonferenz (näher konkretisierte) üble Nachreden zum Zwecke der Weiterverbreitung in Medien geäußert, mit hinreichender Deutlichkeit ein Medieninhaltsdelikt in der Entwicklungsstufe des Versuchs. Insoweit kann den einschlägigen Verfahrensvorschriften (Paragraph 41, Absatz eins, MedienG, Paragraph 46, Absatz eins, StPO) nicht entnommen werden, daß der Privatankläger überhaupt verpflichtet wäre, im Verfolgungsantrag eine substantiierte Darstellung des subjektiven Tatbestandes des bezeichneten Delikts zu geben (EvBl 1994/20). Noch weniger kann ihm die vom Oberlandesgericht Linz bezeichnete Detailbehauptung des Willensinhaltes des Beschuldigten abverlangt werden. Nur am Rande sei zusätzlich erwähnt, daß das Oberlandesgericht bei Entwicklung seines unrichtigen Standpunktes auch den Begriff der "Zitatenjudikatur" in mißverständlicher Weise gebraucht hat. Gerade diese Judikatur nimmt nämlich der Entscheidungsmeinung zuwider auch bei korrekter und neutraler Wiedergabe einer üblen Nachrede in den Medien eine Tatbestandserfüllung an, billigt aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund zu (siehe hiezu Kienapfel BT I4 Vorbem Paragraphen 111, ff RN 41).

Somit hat der Privatankläger mit Recht die ergänzende Verfahrensbestimmung des § 41 Abs 2 MedienG in Anspruch genommen. Dieser Regelung zufolge ist für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) sachlich das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Wurde die mit Strafe bedrohte Handlung in einer inländischen oder ausländischen Rundfunksendung begangen, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien, in Jugendstrafsachen der Jugendgerichtshof Wien zuständig.Somit hat der Privatankläger mit Recht die ergänzende Verfahrensbestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, MedienG in Anspruch genommen. Dieser Regelung zufolge ist für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG) sachlich das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Wurde die mit Strafe bedrohte Handlung in einer inländischen oder ausländischen Rundfunksendung begangen, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien, in Jugendstrafsachen der Jugendgerichtshof Wien zuständig.

Im vorliegenden Fall warf das maßgebliche Privatanklagevorbringen die dem eingangs erwähnten negativen Kompetenzkonflikt zugrundegelegene Frage auf, ob für ein in der Entwicklungsstufe des Versuches gebliebenes Medieninhaltsdelikt, bei dem das Tätervorhaben nicht zur Ausführung gelangt ist und sich nicht im Inhalt eines Medienwerkes oder einer Rundfunksendung niedergeschlagen hat, die örtliche Zuständigkeit aus dem Ort des Täterverhaltens abzuleiten ist oder insoweit trotz Fehlens eines konkreten Begehungsmediums dennoch die zunächst am Verlagsort orientierte Tatortregelung des § 40 Abs 1 MedienG und die zitierte Sonderzuständigkeitsregelung für den Rundfunk eingreifen.Im vorliegenden Fall warf das maßgebliche Privatanklagevorbringen die dem eingangs erwähnten negativen Kompetenzkonflikt zugrundegelegene Frage auf, ob für ein in der Entwicklungsstufe des Versuches gebliebenes Medieninhaltsdelikt, bei dem das Tätervorhaben nicht zur Ausführung gelangt ist und sich nicht im Inhalt eines Medienwerkes oder einer Rundfunksendung niedergeschlagen hat, die örtliche Zuständigkeit aus dem Ort des Täterverhaltens abzuleiten ist oder insoweit trotz Fehlens eines konkreten Begehungsmediums dennoch die zunächst am Verlagsort orientierte Tatortregelung des Paragraph 40, Absatz eins, MedienG und die zitierte Sonderzuständigkeitsregelung für den Rundfunk eingreifen.

Diese Zuständigkeitsfrage ist durch Anknüpfung an den Ort des Täterverhaltens (§ 41 Abs 2 MedienG) zu lösen.Diese Zuständigkeitsfrage ist durch Anknüpfung an den Ort des Täterverhaltens (Paragraph 41, Absatz 2, MedienG) zu lösen.

Die im § 40 MedienG über den Ort der Begehung getroffenen Regelungen lassen ihren Wortlauten nach keinen Zweifel daran, daß sie Tatgeschehen im Auge haben, bei denen ein Medienwerk bereits hergestellt, eine Rundfunksendung bereits verbreitet und ein Film bereits öffentlich vorgeführt wurde. Auch die Sonderregelung nach § 41 Abs 3 zweiter Satz MedienG stellt auf eine bereits verbreitete Rundfunksendung ab. Für Tathandlungen in vorgelagerten Entwicklungsstufen von Medieninhaltsdelikten trifft das Mediengesetz keine ausdrückliche Regelung, daß ein bestimmter Ort als Begehungsort anzunehmen sei oder beim Begehungsmittel einer Rundfunksendung eine Sonderzuständigkeit einzugreifen habe. Es gibt keinen Hinweis, daß der Gesetzgeber die genannten medienrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften über ihren Wortlaut hinaus auch bei sonstigen - insbesondere aus der allgemeinen Tatbilderweiterung auf Versuch nach § 15 Abs 1 StGB resultierenden - deliktischen Verhaltensweisen angewendet wissen wollte. Somit muß für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit in diesen Fällen auf die subsidiär geltende Strafprozeßordnung und deren Tatortregelung zurückgegriffen werden (§ 41 Abs 1 MedienG). Gemäß § 51 Abs 1 StPO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestande gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetreten ist.Die im Paragraph 40, MedienG über den Ort der Begehung getroffenen Regelungen lassen ihren Wortlauten nach keinen Zweifel daran, daß sie Tatgeschehen im Auge haben, bei denen ein Medienwerk bereits hergestellt, eine Rundfunksendung bereits verbreitet und ein Film bereits öffentlich vorgeführt wurde. Auch die Sonderregelung nach Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz MedienG stellt auf eine bereits verbreitete Rundfunksendung ab. Für Tathandlungen in vorgelagerten Entwicklungsstufen von Medieninhaltsdelikten trifft das Mediengesetz keine ausdrückliche Regelung, daß ein bestimmter Ort als Begehungsort anzunehmen sei oder beim Begehungsmittel einer Rundfunksendung eine Sonderzuständigkeit einzugreifen habe. Es gibt keinen Hinweis, daß der Gesetzgeber die genannten medienrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften über ihren Wortlaut hinaus auch bei sonstigen - insbesondere aus der allgemeinen Tatbilderweiterung auf Versuch nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB resultierenden - deliktischen Verhaltensweisen angewendet wissen wollte. Somit muß für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit in diesen Fällen auf die subsidiär geltende Strafprozeßordnung und deren Tatortregelung zurückgegriffen werden (Paragraph 41, Absatz eins, MedienG). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, StPO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestande gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetreten ist.

Im Anlaßfall lag der Ort der in der Privatanklage behaupteten Tat im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg.

Demgemäß wäre nach dem Inhalt der Privatanklage das Landesgericht Salzburg zur Führung des inzwischen wegen Anklagerückziehung eingestellten Strafverfahrens zuständig gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist zunächst, bezogen auf die Einleitung eines Strafverfahrens, das gesamte wesentliche Anklagevorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend (EvBl 1993/22, JBl 1996, 126 = EvBl 1995/41). Richtig ist auch, daß Medieninhaltsdelikte nicht nur in allen Täterschaftsformen des § 12 StGB, sondern - der vom Privatankläger in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht zuwider - auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangen werden können (vgl ua Hager/Walenta Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht3 S 3; Hartmann/Rieder Komm. zum Mediengesetz S 171; Hager in MR 1/95, 11; Ratz in MR 2/95, 49). Im Sinne der Beschwerdeargumentation trifft es (entgegen dem verfehlten Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichtes Linz) ferner zu, daß nach ihrer Sachverhaltsschilderung des Strafantrages, die allerdings eine entscheidende objektive Komponente nicht enthält, gemäß § 41 Abs 1 (gemeint: § 41 Abs 2) MedienG das Landesgericht Salzburg, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist, örtlich und sachlich zur Führung des Strafverfahrens wegen eines (ihrer Meinung nach bloß) im Stadium des Versuchs verbliebenen Medieninhaltsdelikts zuständig gewesen wäre.Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist zunächst, bezogen auf die Einleitung eines Strafverfahrens, das gesamte wesentliche Anklagevorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend (EvBl 1993/22, JBl 1996, 126 = EvBl 1995/41). Richtig ist auch, daß Medieninhaltsdelikte nicht nur in allen Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB, sondern - der vom Privatankläger in seiner gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht zuwider - auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) begangen werden können vergleiche ua Hager/Walenta Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht3 S 3; Hartmann/Rieder Komm. zum Mediengesetz S 171; Hager in MR 1/95, 11; Ratz in MR 2/95, 49). Im Sinne der Beschwerdeargumentation trifft es (entgegen dem verfehlten Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichtes Linz) ferner zu, daß nach ihrer Sachverhaltsschilderung des Strafantrages, die allerdings eine entscheidende objektive Komponente nicht enthält, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, (gemeint: Paragraph 41, Absatz 2,) MedienG das Landesgericht Salzburg, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist, örtlich und sachlich zur Führung des Strafverfahrens wegen eines (ihrer Meinung nach bloß) im Stadium des Versuchs verbliebenen Medieninhaltsdelikts zuständig gewesen wäre.

Indes wird in der Privatanklage - wie bereits eingangs ausgeführt - nicht nur vorgebracht, die Beschuldigten hätten in der Pressekonferenz die inkriminierten Behauptungen zum Zweck der Weiterverbreitung in Medien aufgestellt und die Vorwürfe in der Absicht der Weitergabe durch Medien verbreitet, sondern zudem konkret dargelegt, das Bemühen der Beschuldigten sei von "Erfolg" gekrönt gewesen, weil ihre Vorwürfe in der "Salzburger Tagespresse" und vom Nachrichtenmagazin "profil" aufgegriffen worden seien (vgl S 7 der ON 1). Dementsprechend wird auch die Verurteilung der beiden Beschuldigten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB ohne Beschränkung auf die Entwicklungsstufe des Versuchs begehrt (8,9) und an anderer Stelle - inkonsequent - vorgebracht, die Beschuldigten hätten "zumindest" ein versuchtes Medieninhaltsdelikt zu verantworten (7).Indes wird in der Privatanklage - wie bereits eingangs ausgeführt - nicht nur vorgebracht, die Beschuldigten hätten in der Pressekonferenz die inkriminierten Behauptungen zum Zweck der Weiterverbreitung in Medien aufgestellt und die Vorwürfe in der Absicht der Weitergabe durch Medien verbreitet, sondern zudem konkret dargelegt, das Bemühen der Beschuldigten sei von "Erfolg" gekrönt gewesen, weil ihre Vorwürfe in der "Salzburger Tagespresse" und vom Nachrichtenmagazin "profil" aufgegriffen worden seien vergleiche S 7 der ON 1). Dementsprechend wird auch die Verurteilung der beiden Beschuldigten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB ohne Beschränkung auf die Entwicklungsstufe des Versuchs begehrt (8,9) und an anderer Stelle - inkonsequent - vorgebracht, die Beschuldigten hätten "zumindest" ein versuchtes Medieninhaltsdelikt zu verantworten (7).

Zufolge des in der Privatanklage dargelegten, für die Zuständigkeit maßgeblichen Sachverhalts, an dessen rechtliche Subsumtion durch den Privatankläger das Gericht nicht gebunden ist, muß davon ausgegangen werden, daß die in der Pressekonferenz erhobenen ehrenrührigen Vorwürfe gemäß dem Willen (im Strafantrag wird sogar "Absicht" behauptet) der Beschuldigten auch tatsächlich in einem "Druckwerk" verbreitet wurden. Unter den gegebenen Umständen ist daher bei Prüfung der Zuständigkeitsfrage - dem Beschwerdestandpunkt und der in der Replik des Privatanklägers nachdrücklich vertretenen Rechtsansicht zuwider - nicht bloß vom Versuch eines Medieninhaltsdelikts (bei dem mangels Verbreitung in einem Medienwerk im konkreten Fall kein Anknüpfungspunkt an einen bestimmten, die örtliche Zuständigkeit begründenden Verlagsort erkennbar wäre), sondern vielmehr von dessen Vollendung auszugehen. Der durch den Inhalt des Strafantrages umschriebenen Verdachtslage entsprechend hätten die Beschuldigten dem- nach das (vollendete) Vergehen der üblen Nachrede als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 111 Abs 1 und Abs 2 StGB deshalb zu verantworten, weil es ihnen vorsatzgemäß gelungen ist, Printmedien zur medialen Verbrei- tung ihrer Vorwürfe zu veranlassen.Zufolge des in der Privatanklage dargelegten, für die Zuständigkeit maßgeblichen Sachverhalts, an dessen rechtliche Subsumtion durch den Privatankläger das Gericht nicht gebunden ist, muß davon ausgegangen werden, daß die in der Pressekonferenz erhobenen ehrenrührigen Vorwürfe gemäß dem Willen (im Strafantrag wird sogar "Absicht" behauptet) der Beschuldigten auch tatsächlich in einem "Druckwerk" verbreitet wurden. Unter den gegebenen Umständen ist daher bei Prüfung der Zuständigkeitsfrage - dem Beschwerdestandpunkt und der in der Replik des Privatanklägers nachdrücklich vertretenen Rechtsansicht zuwider - nicht bloß vom Versuch eines Medieninhaltsdelikts (bei dem mangels Verbreitung in einem Medienwerk im konkreten Fall kein Anknüpfungspunkt an einen bestimmten, die örtliche Zuständigkeit begründenden Verlagsort erkennbar wäre), sondern vielmehr von dessen Vollendung auszugehen. Der durch den Inhalt des Strafantrages umschriebenen Verdachtslage entsprechend hätten die Beschuldigten dem- nach das (vollendete) Vergehen der üblen Nachrede als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 111 Absatz eins und Absatz 2, StGB deshalb zu verantworten, weil es ihnen vorsatzgemäß gelungen ist, Printmedien zur medialen Verbrei- tung ihrer Vorwürfe zu veranlassen.

Für Medieninhaltsdelikte (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG), die - wie vorliegend - in einem Medienwerk begangen werden, gilt jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 40 Abs 1 MedienG als Tatort der Verlagsort. Als solcher könnte nach dem aktuellen Anklagevorbringen für die "Salzburger Tagespresse" Salzburg und für das Nachrichtenmagazin "profil" Wien in Frage kommen. Bei konkurrierender Zuständigkeit hinwieder wäre das örtlich und auch sachlich zuständige (§ 41 Abs 2 MedienG) Landesgericht Salzburg unbestrittenermaßen zuvorgekommen (§ 41 Abs 1 MedienG, § 51 Abs 2 StPO).Für Medieninhaltsdelikte (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG), die - wie vorliegend - in einem Medienwerk begangen werden, gilt jedoch nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, MedienG als Tatort der Verlagsort. Als solcher könnte nach dem aktuellen Anklagevorbringen für die "Salzburger Tagespresse" Salzburg und für das Nachrichtenmagazin "profil" Wien in Frage kommen. Bei konkurrierender Zuständigkeit hinwieder wäre das örtlich und auch sachlich zuständige (Paragraph 41, Absatz 2, MedienG) Landesgericht Salzburg unbestrittenermaßen zuvorgekommen (Paragraph 41, Absatz eins, MedienG, Paragraph 51, Absatz 2, StPO).

Die sowohl in der bekämpften Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz als auch in der Beschwerdeschrift thematisierte sogenannte "Zitatejudikatur", welche bloß die Rechtsfertigungsebene bei Medien (Medienmitarbeitern) berührt (vgl § 6 Abs 2 MedienG), kann vorliegend als sachfremd dahingestellt bleiben.Die sowohl in der bekämpften Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz als auch in der Beschwerdeschrift thematisierte sogenannte "Zitatejudikatur", welche bloß die Rechtsfertigungsebene bei Medien (Medienmitarbeitern) berührt vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, MedienG), kann vorliegend als sachfremd dahingestellt bleiben.

Der Vollständigkeit halber sei aber noch zu einem anderen im vorliegenden Verfahren schwelenden Zuständigkeitsproblem angemerkt:

Als "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung", auf welche das Mediengesetz in der Legaldefinition des Medieninhaltsdelikts (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) zurückgreift, wird grundsätzlich ein Verhalten bezeichnet, das nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber auch schuldhaft ist (Leukauf/Steininger Komm3 Vorbem § 18 RN 22 mwN; Fuchs AT I2 50).Als "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung", auf welche das Mediengesetz in der Legaldefinition des Medieninhaltsdelikts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG) zurückgreift, wird grundsätzlich ein Verhalten bezeichnet, das nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber auch schuldhaft ist (Leukauf/Steininger Komm3 Vorbem Paragraph 18, RN 22 mwN; Fuchs AT I2 50).

Nach der Behauptung im Strafantrag umfaßte - wie dargelegt - der von den Beschuldigten auf das Vergehen der üblen Nachrede gerichtete Vorsatz die Verbreitung der ehrenrührigen Vorwürfe nur durch verschiedene Printmedien, nicht auch deren Verbreitung in einer Rundfunksendung (eine Bezugnahme darauf enthält das Privatanklagevorbringen nicht einmal ansatzweise). Deshalb waren sie zwar verdächtig, ein Medieninhaltsdelikt verwirklicht zu haben, aber - zufolge Fehlens der tatbestandsmäßigen Bestimmung in bezug auf dieses Medium - kein solches in einer Rundfunksendung begangenes, das gemäß § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG die Zuständigkeit des Landesgerichtes Wien begründet hätte.Nach der Behauptung im Strafantrag umfaßte - wie dargelegt - der von den Beschuldigten auf das Vergehen der üblen Nachrede gerichtete Vorsatz die Verbreitung der ehrenrührigen Vorwürfe nur durch verschiedene Printmedien, nicht auch deren Verbreitung in einer Rundfunksendung (eine Bezugnahme darauf enthält das Privatanklagevorbringen nicht einmal ansatzweise). Deshalb waren sie zwar verdächtig, ein Medieninhaltsdelikt verwirklicht zu haben, aber - zufolge Fehlens der tatbestandsmäßigen Bestimmung in bezug auf dieses Medium - kein solches in einer Rundfunksendung begangenes, das gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG die Zuständigkeit des Landesgerichtes Wien begründet hätte.

Sonach war die relevierte Gesetzesverletzung durch den in Beschwerde gezogenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz - auf vollständiger Sachverhaltsbasis und demnach teils aus anderen Gründen - spruchgemäß festzustellen.

Eine weitere Maßnahme gemäß § 292 StPO ist fallbezogen nicht geboten, weil der Privatankläger in zwei gleichlautenden Schriftsätzen den Strafantrag sowohl beim Bezirksgericht Zell am See (ON 21) als auch beim Landesgericht Salzburg (ON 24) zurückgezogen und das Bezirksgericht Zell am See (an welches das Landesgericht Salzburg die dorthin gerichtete Antragsrückziehung "im Nachhang" übersendet hatte) das Privatanklageverfahren mit Beschluß vom 25.September 1997 eingestellt hat (ON 24).Eine weitere Maßnahme gemäß Paragraph 292, StPO ist fallbezogen nicht geboten, weil der Privatankläger in zwei gleichlautenden Schriftsätzen den Strafantrag sowohl beim Bezirksgericht Zell am See (ON 21) als auch beim Landesgericht Salzburg (ON 24) zurückgezogen und das Bezirksgericht Zell am See (an welches das Landesgericht Salzburg die dorthin gerichtete Antragsrückziehung "im Nachhang" übersendet hatte) das Privatanklageverfahren mit Beschluß vom 25.September 1997 eingestellt hat (ON 24).

Textnummer

E49724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00010.980.0312.000

Im RIS seit

11.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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