Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Maria Sand und Mag. Andrea Svarc in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Klaus W*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Bundessozialamt S*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Insolvenzausfallgeld (S 86.839 netto s. A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juni 1997, GZ 8 Rs 123/97p-8, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Februar 1997, GZ 38 Cgs 167/96h-5, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen.Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen.
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Rechtliche Beurteilung
Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob der Kläger, der bei einem insolvent gewordenen Verein als Angestellter beschäftigt war und sein Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt beendet hat und deshalb der Höhe nach unstrittige Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld erhebt, zum ausgeschlossenen Personenkreis des § 1 Abs 6 Z 2 IESG gehört, weil er als Schriftführer des Vereins dem Vorstand angehörte.Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob der Kläger, der bei einem insolvent gewordenen Verein als Angestellter beschäftigt war und sein Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt beendet hat und deshalb der Höhe nach unstrittige Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld erhebt, zum ausgeschlossenen Personenkreis des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG gehört, weil er als Schriftführer des Vereins dem Vorstand angehörte.
Nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG haben Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Zu diesen juristischen Personen gehören auch Vereine. Gemäß § 4 VereinsG ist in den Vereinsstatuten verpflichtend zu regeln, wie der Verein nach außen vertreten wird. Die Frage, ob eine Person ein Organmitglied iSd § 1 Abs 6 Z 2 IESG ist, ist hinsichtlich eines Vereins unter Zugrundelegung der Vereinsstatuten zu prüfen. Nach § 12 Abs 1 der gegenständlichen Statuten obliegt dem Obmann die Vertretung des Vereines nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Im Falle der Verhinderung des Obmannes ist dieser gemäß § 12 Abs 5 der Statuten durch den Schriftführer zu vertreten. Hieraus folgt, daß auch der Kläger - wenn auch nur vertretungsweise - zur Vertretung des Vereins nach außen berufen ist.Nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG haben Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Zu diesen juristischen Personen gehören auch Vereine. Gemäß Paragraph 4, VereinsG ist in den Vereinsstatuten verpflichtend zu regeln, wie der Verein nach außen vertreten wird. Die Frage, ob eine Person ein Organmitglied iSd Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG ist, ist hinsichtlich eines Vereins unter Zugrundelegung der Vereinsstatuten zu prüfen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, der gegenständlichen Statuten obliegt dem Obmann die Vertretung des Vereines nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Im Falle der Verhinderung des Obmannes ist dieser gemäß Paragraph 12, Absatz 5, der Statuten durch den Schriftführer zu vertreten. Hieraus folgt, daß auch der Kläger - wenn auch nur vertretungsweise - zur Vertretung des Vereins nach außen berufen ist.
Die Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in § 1 Abs 6 Z 2 IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflußmöglichkeiten im konkreten Fall. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens können sie nämlich auf die wirtschaftliche Lage typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick über die maßgebenden Verhältnisse verschaffen. Gerade in bezug auf die Insolvenz ist daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer (Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 64; Liebeg Insolvenzentgeltsicherungsgesetz 104). Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kommt es darauf, ob er tatsächlich nach außen vertreten hat, nicht an noch darf es darauf ankommen, weil eine Behauptung, eine derartige Vertretung habe nie stattgefunden, im Regelfall vom beklagten Bundessozialamt nicht widerlegbar wäre. Dafür, daß der Gesetzgeber "offensichtlich bei gemeinnützigen Vereinen einen anderen Maßstab angelegt hat als bei Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von Handelsgesellschaften, die auf Gewinn ausgerichtet sind", läßt der Revisionswerber jede Begründung vermissen; eine solche ist auch dem Gesetz nicht zu entnehmen.Die Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflußmöglichkeiten im konkreten Fall. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens können sie nämlich auf die wirtschaftliche Lage typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick über die maßgebenden Verhältnisse verschaffen. Gerade in bezug auf die Insolvenz ist daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer (Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 64; Liebeg Insolvenzentgeltsicherungsgesetz 104). Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kommt es darauf, ob er tatsächlich nach außen vertreten hat, nicht an noch darf es darauf ankommen, weil eine Behauptung, eine derartige Vertretung habe nie stattgefunden, im Regelfall vom beklagten Bundessozialamt nicht widerlegbar wäre. Dafür, daß der Gesetzgeber "offensichtlich bei gemeinnützigen Vereinen einen anderen Maßstab angelegt hat als bei Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von Handelsgesellschaften, die auf Gewinn ausgerichtet sind", läßt der Revisionswerber jede Begründung vermissen; eine solche ist auch dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Aus der E 9 ObS 29/89, DRdA 1990, 371, ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil der dort zu beurteilende Sachverhalt gerade im entscheidenden Punkt verschieden war. Dort war über den Insolvenz-Ausfallgeldanspruch der Kassiererin eines Vereines zu entscheiden. Sie war zwar auch Vorstandsmitglied, aber nicht zur Vertretung nach außen berufen; dies waren nur der Obmann und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, weshalb ihr schließlich auch Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, ASGG.
Anmerkung
E49578 08C03397European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBS00339.97D.0312.000Dokumentnummer
JJT_19980312_OGH0002_008OBS00339_97D0000_000