Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Ing.Erich K*****, Angestellter, ***** 2. Gabriele K*****, Angestellte, ebendort, beide vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Josef K*****, Dienstnehmer, ***** 2. Natascha R*****, Dienstnehmerin, ***** beide vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert jeweils 202.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25.Februar 1997, GZ 2 R 228/96h-65, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30.Juni 1996, GZ 22 Cg 310/93z-60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine Nichtigkeit, allenfalls Aktenwidrigkeit erblicken die Revisionswerber darin, daß das Berufungsgericht ausgeführt habe, "nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtsgang" befinde sich ihr gemeinsames Kind teilweise beim Erstbeklagten in dessen Wohnung, aus diesem Grund benütze die Zweitbeklagte den strittigen Weg zu Recht. In Wahrheit sei das diesbezügliche Vorbringen von den Klägern ausdrücklich bestritten worden, es sei auch weder durch die Parteiaussagen der Beklagten noch sonst durch ein Verfahrensergebnis bestätigt worden.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es aus rechtlichen Gründen unerheblich ist, bei welchem der beiden Beklagten sich das gemeinsame Kind befindet. Daher erfordert es auch das Interesse der Rechtssicherheit nicht, den Umstand wahrzunehmen, daß das Berufungsgericht im Widerspruch zur Aktenlage davon ausging, die Kläger hätten eine prozeßerhebliche Behauptung der Beklagten unbestritten gelassen (RIS-Justiz RS0041814). Wenngleich nämlich die Zweitbeklagte weder Eigentümerin des herrschenden Gutes ist noch mit einem Bewohner dieser Liegenschaft im Hausverband lebt, folgt daraus entgegen der Meinung der Revisionswerber noch nicht die Stattgebung des negatorischen, auf Unterlassung der Benützung des Dienstbarkeitswegs gerichteten Klagebegehrens. Im Zweifel ist nämlich nach herrschender Lehre (Klang, Kommentar zum ABGB2 II 571) und ständiger neuerer Rechtsprechung (SZ 41/55, SZ 41/86, SZ 43/47, 6 Ob 622/76, 7 Ob 709/77, RIS-Justiz RS0011747) die Benützung eines Fahrwegs durch dritte Personen zuzulassen, sofern damit nur den haus- oder landwirtschaftlichen Betriebserfordernissen des herrschenden Gutes entsprochen wird, weil auch die inhaltlich beschränktere Servitut des "Fußsteiges" nach dem Gesetzeswortlaut (§ 492 Satz 1 ABGB) eine solche Befugnis enthält. Ob nun die Benützung des Weges durch die Zweitbeklagte dem Zweck der Dienstbarkeit entspricht, ist nur nach den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, zumal eine zur Korrektur zwingende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zumindest angesichts der Tatsache, daß die Beklagten ein gemeinsames Kind haben, nicht erblickt werden kann. Die Revisionswerber behaupten zwar, das Berufungsgericht habe sich über das Gesetz, die Lehre und die ständige Rechtsprechung hinweggesetzt, führen jedoch keine einzige Belegstelle für ihre Meinung an.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es aus rechtlichen Gründen unerheblich ist, bei welchem der beiden Beklagten sich das gemeinsame Kind befindet. Daher erfordert es auch das Interesse der Rechtssicherheit nicht, den Umstand wahrzunehmen, daß das Berufungsgericht im Widerspruch zur Aktenlage davon ausging, die Kläger hätten eine prozeßerhebliche Behauptung der Beklagten unbestritten gelassen (RIS-Justiz RS0041814). Wenngleich nämlich die Zweitbeklagte weder Eigentümerin des herrschenden Gutes ist noch mit einem Bewohner dieser Liegenschaft im Hausverband lebt, folgt daraus entgegen der Meinung der Revisionswerber noch nicht die Stattgebung des negatorischen, auf Unterlassung der Benützung des Dienstbarkeitswegs gerichteten Klagebegehrens. Im Zweifel ist nämlich nach herrschender Lehre (Klang, Kommentar zum ABGB2 römisch II 571) und ständiger neuerer Rechtsprechung (SZ 41/55, SZ 41/86, SZ 43/47, 6 Ob 622/76, 7 Ob 709/77, RIS-Justiz RS0011747) die Benützung eines Fahrwegs durch dritte Personen zuzulassen, sofern damit nur den haus- oder landwirtschaftlichen Betriebserfordernissen des herrschenden Gutes entsprochen wird, weil auch die inhaltlich beschränktere Servitut des "Fußsteiges" nach dem Gesetzeswortlaut (Paragraph 492, Satz 1 ABGB) eine solche Befugnis enthält. Ob nun die Benützung des Weges durch die Zweitbeklagte dem Zweck der Dienstbarkeit entspricht, ist nur nach den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, zumal eine zur Korrektur zwingende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zumindest angesichts der Tatsache, daß die Beklagten ein gemeinsames Kind haben, nicht erblickt werden kann. Die Revisionswerber behaupten zwar, das Berufungsgericht habe sich über das Gesetz, die Lehre und die ständige Rechtsprechung hinweggesetzt, führen jedoch keine einzige Belegstelle für ihre Meinung an.
Was eine nach Auffassung der Revisionswerber entgegen den Annahmen der Vorinstanzen angeblich konkludent zustande gekommene Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Eigentümer der herrschenden Liegenschaft betrifft, so stellt die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Rechberger/Kodek, ZPO § 502 Rz 5; RIS-Justiz RS0043253 ua).Was eine nach Auffassung der Revisionswerber entgegen den Annahmen der Vorinstanzen angeblich konkludent zustande gekommene Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Eigentümer der herrschenden Liegenschaft betrifft, so stellt die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche Rechberger/Kodek, ZPO Paragraph 502, Rz 5; RIS-Justiz RS0043253 ua).
Ob dem als Zeugen vernommenen Eigentümer der herrschenden Liegenschaft angesichts seines Verhaltens bei der Einvernahme Glauben zu schenken gewesen wäre oder nicht, betrifft ausschließlich eine Frage der irreversiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen einzugehen.
Verfahrensfragen betreffend die Stoffsammlung im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042700). Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (vgl SSV-NF 7/74 mwN uva; Rechberger/Kodek aaO Rz 3).Verfahrensfragen betreffend die Stoffsammlung im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0042700). Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden vergleiche SSV-NF 7/74 mwN uva; Rechberger/Kodek aaO Rz 3).
Schließlich werfen die Revisionswerber dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, es habe hinsichtlich der Ausdehnung des vorhandenen Servitutsrechts eine der bisherigen Rechtsprechung (OGH 14.7.1992, 1 Ob 587, 588/92) zuwider laufende Rechtsposition eingenommen. Dort wurde der in Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretene Grundsatz wiederholt, daß sich der Umfang einer ersessenen Wegedienstbarkeit danach bestimmt, zu welchem Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde (so auch RIS-Justiz RS0011664). Grundsätzlich läge daher eine unzulässige Erweiterung iSd § 484 ABGB vor, wenn während der Ersitzungszeit für die damals bestandenen landwirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Gutes der Weg zwar in jeder Weise befahren worden wäre, nunmehr aber auch Fahrten der Bewohner des auf diesem Grundstück befindlichen Hauses mit Personenkraftwägen zur leichteren und bequemeren Erreichbarkeit dieses Hauses durchgeführt würden. Im gegenständlichen Fall haben die Tatsacheninstanzen jedoch festgestellt, daß Fahrten während der Ersitzungszeit nicht nur zu landwirtschaftlichen Zwecken, sondern auch zum Zweck des Einkaufes und des Besuches von Verwandten erfolgten, überdies, zumal es sich bei diesem Weg um die einzige brauchbare Zufahrt zu der Liegenschaft handelte, der Weg auch von Bekannten, von der Feuerwehr, von der Rettung, von Ärzten und Tierärzten etc. befahren wurde. Das Berufungsgericht ist daher nicht von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgegangen.Schließlich werfen die Revisionswerber dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, es habe hinsichtlich der Ausdehnung des vorhandenen Servitutsrechts eine der bisherigen Rechtsprechung (OGH 14.7.1992, 1 Ob 587, 588/92) zuwider laufende Rechtsposition eingenommen. Dort wurde der in Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretene Grundsatz wiederholt, daß sich der Umfang einer ersessenen Wegedienstbarkeit danach bestimmt, zu welchem Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde (so auch RIS-Justiz RS0011664). Grundsätzlich läge daher eine unzulässige Erweiterung iSd Paragraph 484, ABGB vor, wenn während der Ersitzungszeit für die damals bestandenen landwirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Gutes der Weg zwar in jeder Weise befahren worden wäre, nunmehr aber auch Fahrten der Bewohner des auf diesem Grundstück befindlichen Hauses mit Personenkraftwägen zur leichteren und bequemeren Erreichbarkeit dieses Hauses durchgeführt würden. Im gegenständlichen Fall haben die Tatsacheninstanzen jedoch festgestellt, daß Fahrten während der Ersitzungszeit nicht nur zu landwirtschaftlichen Zwecken, sondern auch zum Zweck des Einkaufes und des Besuches von Verwandten erfolgten, überdies, zumal es sich bei diesem Weg um die einzige brauchbare Zufahrt zu der Liegenschaft handelte, der Weg auch von Bekannten, von der Feuerwehr, von der Rettung, von Ärzten und Tierärzten etc. befahren wurde. Das Berufungsgericht ist daher nicht von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgegangen.
Da insgesamt erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt wurden, erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.Da insgesamt erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt wurden, erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.
Anmerkung
E49601 10A01517European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00151.97X.0317.000Dokumentnummer
JJT_19980317_OGH0002_0100OB00151_97X0000_000