TE OGH 1998/3/17 4Ob69/98w

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Daniel, geboren 27. November 1983, und der mj. Lana, geb. 13. November 1988, O*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Margita O*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Jänner 1998, GZ 44 R 29/98k-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rsp zu § 16 AußStrG aF alt galt für den ao. Revisionsrekurs das Neuerungsverbot (EvBl 1955/414; EFSlg 39.777 ua). Das muß auch für den ao. Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren im Sinne des Revisionsrekursrechts seit der WGN 1989 gelten, sind doch nunmehr in § 15 AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufgezählt, ohne daß die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre (EFSlg 79.674; 4 Ob 65/97f).Nach der Rsp zu Paragraph 16, AußStrG aF alt galt für den ao. Revisionsrekurs das Neuerungsverbot (EvBl 1955/414; EFSlg 39.777 ua). Das muß auch für den ao. Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren im Sinne des Revisionsrekursrechts seit der WGN 1989 gelten, sind doch nunmehr in Paragraph 15, AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufgezählt, ohne daß die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre (EFSlg 79.674; 4 Ob 65/97f).

Gemäß Art. 11 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 (HKiEntfü) haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden im Verfahren auf Rückgabe von Kindern mit der gebotenen Eile zu handeln. Die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (Art. 2). Das Übereinkommen strebt demnach an, nach einem entformalisierten Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen die ursprünglichen Tatsachenverhältnisse wiederherzustellen (SZ 65/64 mwN). Auch dieser Umstand schließt es aus, ein erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs nachgetragenes und nicht aktenkundiges Vorbringen, das in erster Instanz bereits möglich war, zu berücksichtigen.Gemäß Artikel 11, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 (HKiEntfü) haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden im Verfahren auf Rückgabe von Kindern mit der gebotenen Eile zu handeln. Die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (Artikel 2,). Das Übereinkommen strebt demnach an, nach einem entformalisierten Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen die ursprünglichen Tatsachenverhältnisse wiederherzustellen (SZ 65/64 mwN). Auch dieser Umstand schließt es aus, ein erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs nachgetragenes und nicht aktenkundiges Vorbringen, das in erster Instanz bereits möglich war, zu berücksichtigen.

Wer sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, hat das Vorliegen von Hindernissen zu behaupten und zu beweisen. Der Kindesmutter wurde im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung geboten. Sie wurde vom Erstgericht ausführlich vernommen und hat nur angegeben, deshalb gegen eine Rückführung (auch) der mj. Lana nach Kanada zu sein, da dieses Kind eine stärkere Beziehung zu ihr als zu ihrem Vater habe. Die im Rekursverfahren erstmals aufgestellte Behauptung, der Vater habe einem Verbleib von Lana in Österreich zugestimmt, ist hinreichend widerlegt (siehe Schreiben ON 21).

Der nunmehr im Revisionsrekurs erstmals erhobene Vorwurf gegen den Vater, die mj. Lana sei deshalb Bettnässerin, weil sie Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten des Vaters gegenüber der Mutter habe miterleben müssen, betrifft einen Sachverhalt, der jedenfalls bereits vor Beschlußfassung erster Instanz eingetreten sein muß; er wäre - wollte man ihn ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes einer Prüfung unterziehen - aber auch nicht als Rückführungshindernis im Sinne des Art 13 Abs 1 lit b HKiEntfü zu qualifizieren, ist doch wegen der erklärten Absicht der Kindesmutter, keinesfalls zu ihrem Ehemann zurückzukehren, nicht zu befürchten, daß es auch nach einer Rückführung der mj. Lana nach Kanada zu Streitigkeiten der Kindeseltern in Gegenwart der Kinder kommen wird. Eine sonst erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 AußStrG wird nicht aufgezeigt.Der nunmehr im Revisionsrekurs erstmals erhobene Vorwurf gegen den Vater, die mj. Lana sei deshalb Bettnässerin, weil sie Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten des Vaters gegenüber der Mutter habe miterleben müssen, betrifft einen Sachverhalt, der jedenfalls bereits vor Beschlußfassung erster Instanz eingetreten sein muß; er wäre - wollte man ihn ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes einer Prüfung unterziehen - aber auch nicht als Rückführungshindernis im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKiEntfü zu qualifizieren, ist doch wegen der erklärten Absicht der Kindesmutter, keinesfalls zu ihrem Ehemann zurückzukehren, nicht zu befürchten, daß es auch nach einer Rückführung der mj. Lana nach Kanada zu Streitigkeiten der Kindeseltern in Gegenwart der Kinder kommen wird. Eine sonst erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, AußStrG wird nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E49515 04A00698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00069.98W.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19980317_OGH0002_0040OB00069_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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