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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §62 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Bundesministerin für Justiz gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 10. Februar 2005, Zl. Vk 3/05 - 5, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem StVG (mitbeteiligte Partei: DG, Justizanstalt X), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 15. Dezember 2004 verhängte der Anstaltsleiter der Justizanstalt X über den Mitbeteiligten wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG eine Geldbuße in der Höhe von EUR 22,--. Der Mitbeteiligte verlangte bei der mündlichen Verkündung die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses. Die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses wurde dem Mitbeteiligten in der Folge am 10. Jänner 2005 ausgehändigt. Die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 19. Jänner 2005 ein.
Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurück. Dies wurde damit begründet, dass für den Beginn der Beschwerdefrist im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 116 Abs. 4 StVG, der zwingend eine mündliche Verkündung vorsehe, die mündliche Verkündung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entscheidend sei. Gerechnet von diesem Zeitpunkt (17. Dezember 2004) sei die am 14. Jänner 2005 durch Übergabe an die Justizanstalt erfolgte Einbringung der Beschwerde durch den Mitbeteiligten als verspätet zu beurteilen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde der Bundesministerin für Justiz gemäß § 121 Abs. 5 StVG wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die in der vorliegenden Beschwerdesache aufgeworfene Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0033, entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zu § 116 Abs. 4 dritter Satz i.V.m. § 120 Abs. 2 StVG und § 62 Abs. 3 AVG ausgesprochen, dass der Strafgefangene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren binnen drei Tagen nach Verkündung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Zustellung des Straferkenntnisses verlangen kann, in welchem Falle die vierzehntägige Beschwerdefrist vom Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu laufen beginnt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die vierzehntägige Beschwerdefrist begann somit im vorliegenden Fall mit der Aushändigung der schriftlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 10. Jänner 2005 zu laufen. Die am 19. Jänner 2005 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Mitbeteiligten wurde somit rechtzeitig erhoben.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 19. September 2006
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060100.X00Im RIS seit
19.10.2006