Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Peter R*****, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Edeltraud S*****, vertreten durch Dr. Gernot Pettauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung von S 200.000.- und Herausgabe (Streitwert S 270.000.-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. November 1997, GZ 12 R 182/97s-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozeßbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch die Fragen, ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, daß es als Anspruchsgrundlage hinreicht, bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, berühren ebenso wie die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, keine erhebliche Rechtsfrage (10 Ob 516/94; 9 ObA 2040/96g; 7 Ob 2229/96m; 5 Ob 21/97t).
Anmerkung
E49513 04A00678European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00067.98A.0317.000Dokumentnummer
JJT_19980317_OGH0002_0040OB00067_98A0000_000