TE OGH 1998/3/17 10Ob89/98f

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Danzl und Dr. Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaft nach dem am 21. September 1994 verstorbenen Josef B*****, zuletzt wohnhaft in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erbin Elisabeth R*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. Dezember 1997, GZ 3 R 376/97d-115, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 1 AußStrG ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Rekurswerberin wendet sich gegen die Nichtdurchführung einer Nachtragsabhandlung trotz nachträglich bekannt gewordener Passiva. Sie vermag jedoch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Ihre Behauptung, daß es zu diesem Thema "gänzlich" an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, trifft nicht zu.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Rekurswerberin wendet sich gegen die Nichtdurchführung einer Nachtragsabhandlung trotz nachträglich bekannt gewordener Passiva. Sie vermag jedoch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen. Ihre Behauptung, daß es zu diesem Thema "gänzlich" an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, trifft nicht zu.

Vorauszuschicken ist, daß das Inventar gemäß § 97 AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten hat (NZ 1969, 42; RZ 1937, 345). Was an Passiva in das Inventar aufzunehmen ist, bestimmt § 105 AußStrG. Danach sollen Verlassenschaftsschulden nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als ihr Betrag und ihre Beschaffenheit ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden kann (§ 105 Abs 1 AußStrG). Am Schluß des Inventars wird die Hauptsumme der Schulden und das nach Abzug derselben übrige "reine Vermögen" berechnet (§ 105 Abs 3 AußStrG; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 802). Ein Inventar vermag sohin in Ansehung der Passiva keine Vollständigkeitsgewähr zu bieten (NZ 1984, 180). Der Verzeichnung der Passiva kommt auch keine endgültige Bindung zu, gleichgültig, ob und in welcher Höhe sie in das Inventar Aufnahme fanden (SZ 69/165; EvBl 1970/153). Eine Unterbrechung (Innehaltung) der Abhandlung etwa zum Zwecke eines Rechtstreites kommt nicht in Frage (RZ 1937, 345; RIS-Justiz RS0007848). Die Inventarisierung wird nur für Zwecke des Nachlaßverfahrens vorgenommen; die diesbezüglichen Entscheidungen des Nachlaßgerichtes haben Wirkungen nur für dieses. Das Inventar ist für ein allfälliges Streitverfahren nicht bindend (Koziol-Welser II10 406; Schwimann/Eccher, ABGB III2 § 802 Rz 13; Kralik in JBl 1986, 517 [518]; NZ 1977, 89; NZ 1969, 42).Vorauszuschicken ist, daß das Inventar gemäß Paragraph 97, AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten hat (NZ 1969, 42; RZ 1937, 345). Was an Passiva in das Inventar aufzunehmen ist, bestimmt Paragraph 105, AußStrG. Danach sollen Verlassenschaftsschulden nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als ihr Betrag und ihre Beschaffenheit ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden kann (Paragraph 105, Absatz eins, AußStrG). Am Schluß des Inventars wird die Hauptsumme der Schulden und das nach Abzug derselben übrige "reine Vermögen" berechnet (Paragraph 105, Absatz 3, AußStrG; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 802,). Ein Inventar vermag sohin in Ansehung der Passiva keine Vollständigkeitsgewähr zu bieten (NZ 1984, 180). Der Verzeichnung der Passiva kommt auch keine endgültige Bindung zu, gleichgültig, ob und in welcher Höhe sie in das Inventar Aufnahme fanden (SZ 69/165; EvBl 1970/153). Eine Unterbrechung (Innehaltung) der Abhandlung etwa zum Zwecke eines Rechtstreites kommt nicht in Frage (RZ 1937, 345; RIS-Justiz RS0007848). Die Inventarisierung wird nur für Zwecke des Nachlaßverfahrens vorgenommen; die diesbezüglichen Entscheidungen des Nachlaßgerichtes haben Wirkungen nur für dieses. Das Inventar ist für ein allfälliges Streitverfahren nicht bindend (Koziol-Welser II10 406; Schwimann/Eccher, ABGB III2 Paragraph 802, Rz 13; Kralik in JBl 1986, 517 [518]; NZ 1977, 89; NZ 1969, 42).

Wird nach erfolgter Einantwortung ein vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden, so ist eine Nachtragsabhandlung vorzunehmen (§ 179 Abs 1 AußStrG). Durch die Nachtragsabhandlung, in der weder eine neuerliche Erbserklärung abzugeben, noch eine weitere Einantwortung stattfindet und in der das Inventar lediglich zu ergänzen ist (Deixler-Hübner, Praktisches Zivilprozeßrecht II 57; NZ 1985, 54), wird das neu hervorgekommene Verlassenschaftsvermögen dem Erben auch nur auf der Grundlage der schon verfügten Einantwortung zugewiesen, sodaß der Erbe in Wahrheit damit keinerlei Änderung in seiner Rechtstellung erfährt (NZ 1997, 21).Wird nach erfolgter Einantwortung ein vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden, so ist eine Nachtragsabhandlung vorzunehmen (Paragraph 179, Absatz eins, AußStrG). Durch die Nachtragsabhandlung, in der weder eine neuerliche Erbserklärung abzugeben, noch eine weitere Einantwortung stattfindet und in der das Inventar lediglich zu ergänzen ist (Deixler-Hübner, Praktisches Zivilprozeßrecht römisch II 57; NZ 1985, 54), wird das neu hervorgekommene Verlassenschaftsvermögen dem Erben auch nur auf der Grundlage der schon verfügten Einantwortung zugewiesen, sodaß der Erbe in Wahrheit damit keinerlei Änderung in seiner Rechtstellung erfährt (NZ 1997, 21).

Aus § 179 iVm § 105 AußStrG geht hervor, daß nur dann, wenn ein neues Aktivvermögen hervorkommt, eine Nachtragsabhandlung vorzunehmen ist. Kommt nur eine neue Passivpost hervor, hat keine Nachtragsabhandlung zu erfolgen (NZ 1935, 20). Darf nämlich schon bei der (Haupt-)Abhandlung mit der Aufnahme von Passiva keine besondere Verfahrensverzögerung verbunden sein (§ 105 Abs 1 AußStrG), so besteht erst recht keine Veranlassung für eine selbständige Nachtragsabhandlung ausschließlich aufgrund nachträglich behaupteter Passiva. Diese Wertung steht auch im Einklang mit § 180 AußStrG, wonach nicht einmal im Falle einer nachträglich aufgefundenen letzten Willenserklärung eine neuerliche Abhandlung stattzufinden hat (NZ 1935, 20).Aus Paragraph 179, in Verbindung mit Paragraph 105, AußStrG geht hervor, daß nur dann, wenn ein neues Aktivvermögen hervorkommt, eine Nachtragsabhandlung vorzunehmen ist. Kommt nur eine neue Passivpost hervor, hat keine Nachtragsabhandlung zu erfolgen (NZ 1935, 20). Darf nämlich schon bei der (Haupt-)Abhandlung mit der Aufnahme von Passiva keine besondere Verfahrensverzögerung verbunden sein (Paragraph 105, Absatz eins, AußStrG), so besteht erst recht keine Veranlassung für eine selbständige Nachtragsabhandlung ausschließlich aufgrund nachträglich behaupteter Passiva. Diese Wertung steht auch im Einklang mit Paragraph 180, AußStrG, wonach nicht einmal im Falle einer nachträglich aufgefundenen letzten Willenserklärung eine neuerliche Abhandlung stattzufinden hat (NZ 1935, 20).

Durch welche "Änderung im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz" diese Rechtsansicht "überholt" sein soll, ist nicht erkennbar. Das von der Rekurswerberin noch im Rekurs gegen die eine Nachtragsabhandlung ablehnende Entscheidung der ersten Instanz vorgebrachte Argument, daß der Erbe nur durch eine Nachtragsabhandlung berechtigt sei, eine Wiederaufnahme des Erbschaftssteuerverfahrens anzustrengen, wird im Revisionsrekurs - zutreffend - nicht mehr ausdrücklich weiter verfolgt. Es genügt daher, darauf hinzuweisen, daß die Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 303 BAO abhängig ist (Stoll, BAO Bd 3 2910 ff, 2927 ff). In diesem Zusammenhang wird die Rekurswerberin insbesondere auch auf § 32 ErbStG hingewiesen (Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz3 562ff; Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer9 Rz 1ff zu § 32). Die Abgabenbehörde ist im übrigen nicht an die im Inventar ausgewiesenen Werte gebunden, weil es sich dabei nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung handelt. Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen (ÖStZB 1994, 525; 3 Ob 504/84; NZ 1960, 30; NZ 1935, 20).Durch welche "Änderung im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz" diese Rechtsansicht "überholt" sein soll, ist nicht erkennbar. Das von der Rekurswerberin noch im Rekurs gegen die eine Nachtragsabhandlung ablehnende Entscheidung der ersten Instanz vorgebrachte Argument, daß der Erbe nur durch eine Nachtragsabhandlung berechtigt sei, eine Wiederaufnahme des Erbschaftssteuerverfahrens anzustrengen, wird im Revisionsrekurs - zutreffend - nicht mehr ausdrücklich weiter verfolgt. Es genügt daher, darauf hinzuweisen, daß die Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 303, BAO abhängig ist (Stoll, BAO Bd 3 2910 ff, 2927 ff). In diesem Zusammenhang wird die Rekurswerberin insbesondere auch auf Paragraph 32, ErbStG hingewiesen (Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz3 562ff; Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern Band römisch III, Erbschafts- und Schenkungssteuer9 Rz 1ff zu Paragraph 32,). Die Abgabenbehörde ist im übrigen nicht an die im Inventar ausgewiesenen Werte gebunden, weil es sich dabei nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung handelt. Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen (ÖStZB 1994, 525; 3 Ob 504/84; NZ 1960, 30; NZ 1935, 20).

Anmerkung

E49599 10A00898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00089.98F.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19980317_OGH0002_0100OB00089_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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