TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/19 2005/06/0088

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
GewO 1994;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des AH, 2. des Dr. FH, 3. des KP, 4. der KI, 5. der BZ, 6. des KV,

7. der LM, 8. der MR, 9. des MX, 10. des GU, 11. des OW, 12. des WE, 13. der RD, 14. der EF und 15. des HL, alle in L, alle vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 14 (protokolliert zu Zl. 2005/06/0088), und 16. des FC und 17. der HK, beide in L, beide vertreten durch Mag. Johannes Häusle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3 (protokolliert zu Zl. 2005/06/0089), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 25. Jänner 2005, Zl. BHBR-I-3300.00-2004/0013, betreffend Verlust der Parteistellung im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. H GmbH & Co KG in L; 2. Marktgemeinde L, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde zu Zl. 2005/06/0088 wird, soweit sie von den Erst-, Zweit-, Siebent- bis Zehnt- und Dreizehnt-Beschwerdeführern erhoben wurde, abgewiesen.

Diese Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung der Dritt- bis Sechst-, Elft-, Zwölft-, Vierzehnt- bis Siebzehnt-Beschwerdeführer abgewiesen wurde, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat einerseits den Dritt- bis Sechst-, Elft-, Zwölft-, Vierzehnt- und Fünfzehnt-Beschwerdeführern, andererseits den Sechzehnt- und Siebzehnt-Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Sechzehnt- und Siebzehnt-Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 25. Februar 2004 beantragte die Erstmitbeteiligte die Errichtung folgender Zubauten:

o vollautomatisches Palettenregallager auf den Grundstücken Nr. 211/2 und 479/2

o Lagerhalle sowie überdachte Schleuse in Verbindung zur bestehenden Versandhalle auf dem Grundstück Nr. 216/2

o Lager für Einweg- und Mehrweggebinde auf dem Grundstück Nr. 216/2 und

o überdachte Altstoffsammelinsel auf dem Grundstück Nr. 216/2. Die Baugrundstücke sind als "Mischgebiet" gewidmet.

Die Beschwerdeführer sind teils Grundeigentümer von östlich und nördlich der Baugrundstücke liegenden, unmittelbar benachbarten Grundstücken bzw. teils Grundeigentümer von Grundstücken, die östlich dieser unmittelbar benachbarten Grundstücke gelegen sind.

Mit Kundmachung vom 8. März 2004 erfolgte die Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung im baurechtlichen Verfahren für den 25. März 2004, in der darauf hingewiesen wurde, dass zeitgleich die mündliche Verhandlung im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren stattfinde. Die Kundmachung enthielt den Hinweis gemäß § 42 Abs. 1 AVG, dass, wer nicht bis zum Tag vor der Verhandlung bei der Baubehörde oder in der Bauverhandlung selbst zulässige, rechtlich geschützte Einwendungen vortrage, für das weitere Verfahren die Stellung als Partei verlöre.

Die Erst- bis Fünfzehnt-Beschwerdeführer machten - vertreten durch Mag. E.L. - vor der Verhandlung in der Stellungnahme vom 23. März 2004, geltend, dass die Zubauten und Betriebsanlagenerweiterungen mit der Widmung "Mischgebiet" nicht vereinbar seien. Die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung im Lichte der Flächenwidmung sei auch dann unzulässig, wenn etwa durch Vorschreibungen der Gewerbebehörde die Immissionen auf ein ortsübliches Ausmaß vermindert würden. Im Bauverfahren sei nicht eine konkrete Immission zu messen, weil nur die nach der Widmungskategorie zulässige Betriebstype maßgeblich sei.

Die Sechzehnt- und Siebzehnt-Beschwerdeführer erstatteten in der Verhandlung am 25. März 2004 ein Vorbringen, das als Beilage D schriftlich dem Verhandlungsprotokoll im Bauverfahren angeschlossen wurde. Dieser der Baubehörde übergebene Schriftsatz dieser Beschwerdeführer richtete sich an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz und enthielt im Betreff die Angabe "Einspruch" und die Zahl des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Inhaltlich wurde in diesem Schriftsatz insbesondere ausgeführt, dass das geplante Bauprojekt im Widerspruch zur "Raumplanung" stehe und im Kerngebiet nicht errichtet werden dürfe. Gemäß § 14 Abs. 4 Raumplanungsgesetz dürften in Mischgebieten nur Gebäude und Anlagen errichtet werden, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Die projektierte Schallschutzwand sei in der eingereichten Form gesetzwidrig und deshalb abzulehnen (es werde auf § 6 Abs. 4 Vlbg. Baugesetz verwiesen). An der Westseite ihres Grundstückes sollten im Abstand von ca. 5 m 30.000 kg technische Gase in drei Tanks gelagert werden. Die Lagerung einer derart großen Menge von flüssigem CO2 und flüssigem Stickstoff sei nach § 8 Vlbg. Baugesetz unzulässig und auch nicht ortsüblich. Es könne bei einem Defekt ihr Leben gefährdet sein. Die Verdampfer zu diesem Gaslager seien ebenfalls direkt neben ihrem Wohnhaus installiert und es entstünden bei Entnahme von Gas in den Expansionsventilen und dem Verdampfer erhebliche Zischgeräusche, die im Lärmprojekt einfach weggelassen worden seien. Das schalltechnische Projekt weise ihrer Ansicht nach erhebliche Mängel auf. So werde z.B. der Staplerlärm mit 94 dB angenommen und nicht berücksichtigt, dass gleichzeitig drei Stapler betrieben würden.

In sämtlichen Berechnungen würden die erhöhten Reflektionen des Umgebungslärms nicht berücksichtigt, die durch die riesige glatte Fassadenfläche entstünden. Die Lüftung vom Hochregallager erfolge mittels sechs Ventilatoren über Dach, die im Gesamten zu laut seien und umgebende Luft in Schwingungen im niederfrequenten Bereich versetzten, die in ihren Wohnhäusern zu einem dauernden Brummen führten. Die Licht- und Lüftungskuppeln im Lagerbereich seien wegen der Lärmbelästigung dauernd geschlossen zu halten.

Die Dritt-, Viert-, Sechst-, Elft- und Zwölft-Beschwerdeführer verwiesen in der Verhandlung auf das Vorbringen der Sechzehnt- und Siebzehnt-Beschwerdeführer und auf das Vorbringen der Nachbarn H.S. und V.S. (diese Nachbarn haben die Lärm- und Vibrationsbelästigung sowie die Gesundheitsgefährdung auf der öffentlichen Verkehrsfläche, die durch die Erweiterung verursacht würde, geltend gemacht).

Die Fünft-, Vierzehnt- und Fünfzehnt-Beschwerdeführer verwiesen auf das Vorbringen der Sechzehnt- und Siebzehnt-Beschwerdeführer, das Vorbringen der Nachbarn H.S. und V.S. und das weitere Vorbringen des Nachbarn Ing. A.D. (dieser machte insbesondere weitere Lärmimmissionen und dadurch verursachte Gesundheitsschäden geltend).

Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem angeführten Bauvorhaben unter Bezugnahme auf die vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen die baurechtliche Bewilligung. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass kein Nachbar im Verfahren die Parteistellung behalten habe (dieser Spruch des erstinstanzlichen Bescheides befindet sich am Ende der Begründung dieses Bescheides). Die erstinstanzliche Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Schutz von Nachbarn gegenüber Immissionen aus gewerblichen Betriebsanlagen zu den zentralsten Zielsetzungen der Gewerbeordnung gehöre. Die Behandlung von gewerblichen Immissionen sei daher nicht Angelegenheit der Baubehörde. Der baurechtliche Immissionsschutz trete in jenen Fällen auf den Plan, in denen keine Betriebsanlagengenehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung bestehe. Das neue Baugesetz habe insofern eine Änderung gegenüber dem früheren § 6 Abs. 10 Vlbg. BauG gebracht, als die Vorschreibung eines größeren als des gesetzlichen Bauabstandes nicht mehr möglich sei. Im Hinblick auf die vielfältigen Querverweisungen der Nachbarn auf Einwendungen jeweils anderer Nachbarn bzw. im Hinblick auf den für die Mehrzahl der Nachbarn eingebrachten Schriftsatz des Mag. E.L. werde die Baubehörde im Weiteren die Einwendungen der Nachbarn der Sache nach behandeln. Die Baubehörde teile die Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, dass der Großteil der Einwendungen der Nachbarn gewerbebehördliche Einwendungen wegen Vorliegens überhöhter oder unzulässiger Immissionen darstellten. Diese Einwendungen begründeten daher keine Parteistellung im Bauverfahren und seien richtigerweise von der Gewerbebehörde zu behandeln gewesen. Dies ändere nichts daran, dass die Baubehörde die Sorgen der Nachbarn als solche ernst nehme. Sie greife auch die entsprechenden Bedenken als Anregungen auf und habe diese so weit wie möglich auch in ihren Auflagen entsprechend berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 9. November 2004 wies die Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufungen aller Beschwerdeführer als unzulässig zurück. Die Berufungsbehörde teilte die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, dass die Nachbarn (u.a. die Beschwerdeführer) keine zulässigen Einwendungen erhoben und daher die Parteistellung verloren hätten.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführer (neben weiteren Vorstellungen von Nachbarn) als unbegründet ab.

Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass sich das Vorbringen des Vertreters (u.a.) der Erst- bis Fünfzehnt-Beschwerdeführer in der Eingabe vom 24. März 2004 (Eingangsstempel) auf die Frage der Flächenwidmung bezöge sowie auf frühere Verfahren der Bau- und Gewerbebehörde, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Mangels zulässiger Einwendungen hätten die von Mag. E.L. vertretenen Nachbarn diesbezüglich ihre Parteistellung im Bauverfahren erster Instanz verloren.

Die Eingabe der Sechzehnt- und Siebzehnt-Beschwerdeführer vom 23. März 2004, die dem Verhandlungsleiter in der Bauverhandlung übergeben worden sei, sei an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gerichtet und es sei im Betreff festgehalten, dass sich der Einspruch nach der angeführten Geschäftszahl auf das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren beziehe. Daraus sei ersichtlich, dass diese Beschwerdeführer keine Einwendungen im Bauverfahren gemacht hätten und wegen Fristversäumnis hinsichtlich der Parteistellung präkludiert seien. Daran könne auch die Aufnahme der Eingabe als Anlage zur Niederschrift keine andere rechtliche Beurteilung herbeiführen. Auch wenn die Verhandlungen der Bau- und Gewerbebehörde zeitlich aufeinander abgestimmt worden seien, sei aus den Kundmachungen deutlich ersichtlich gewesen, dass die Verfahren entsprechend den gestellten Bewilligungsanträgen von zwei verschiedenen Behörden nach unterschiedlichen Gesetzen durchgeführt würden. Die Berufung dieser Beschwerdeführer sei daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen bzw. sei der eingebrachten Vorstellung keine Folge zu geben.

In den dagegen erhobenen Beschwerden einerseits der Erst- bis Fünfzehnt-Beschwerdeführer (protokolliert zu Zl. 2005/06/0088) und andererseits der Sechzehnt- und Siebzehnt-Beschwerdeführer (protokolliert zu Zl. 2005/06/0089) wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte zu Zl. 2005/06/0088 den Vorstellungsakt vor und erstattete - wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Markgemeinde beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Die Akten der mitbeteiligten Marktgemeinde wurden von dieser selbst vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. b und c Vlbg. BauG, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

"b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;

c) § 8, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist."

Gemäß § 6 Abs. 2 BauG müssen oberirdische Bauwerke, die keine Gebäude sind, sowie oberirdische kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt sein.

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung gilt für Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück kein Mindestabstand.

Gemäß § 8 BauG dürfen Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.

Gemäß § 41 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

Gemäß Abs. 2 zweiter Satz dieser Bestimmung hat die Verständigung über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Fragen zu enthalten.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004 (in Kraft getreten am 1. März 2004) hat, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge, wenn eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde, nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Es ist zunächst festzustellen, dass die Kundmachung der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen des Verlustes der Parteistellung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004 enthielt. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurden die Beschwerdeführer zu der erstinstanzlichen Bauverhandlung am 25. März 2004 persönlich geladen.

Weitere Voraussetzung für den Eintritt des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der angeführten Fassung ist, dass eine Partei weder bis vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde noch während der Verhandlung zulässige Einwendungen erhoben hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde haben die Dritt- bis Sechst-, Elft-, Zwölft-, Vierzehnt- bis Siebzehnt-Beschwerdeführer in der Verhandlung zulässige Einwendungen erhoben. Die belangte Behörde hat - wie die Gemeindebehörden - aus den im Folgenden dargelegten Gründen diesen Beschwerdeführern gegenüber zu Unrecht den Verlust der Parteistellung angenommen. Im Protokoll über die Bauverhandlung ist festgehalten, dass die Sechzehnt- und Siebzehnt-Beschwerdeführer dem Verhandlungsleiter schriftliche Einwände übergeben hätten, die verlesen und der Verhandlungsniederschrift als Bestandteil D angeschlossen worden seien. Es kann der Ansicht der belangten Behörde - wie der Gemeindebehörden - nicht gefolgt werden, der Umstand, dass der übergebene Schriftsatz an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gerichtet gewesen sei und der Betreff die Zahl des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens enthalten habe, bewirke, dass die in diesem Schriftsatz gemachten Einwendungen nur als gewerberechtliche zu qualifizieren wären.

Maßgeblich ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dieser Schriftsatz, auch wenn er an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gerichtet war, der Baubehörde in der Bauverhandlung offensichtlich mit dem Anliegen übergeben wurde, damit im Bauverfahren Einwendungen zu erheben. Die Behörde wäre - bevor sie die dargestellte negative Schlussfolgerung gezogen hätte - jedenfalls verpflichtet gewesen, bei den Sechzehnt- und Siebzehnt-Beschwerdeführern klarstellend nachzufragen, ob damit Einwendungen im Bauverfahren erhoben werden sollten. Dass dies so war, wurde nunmehr von diesen Beschwerdeführern bereits in ihrer Beschwerde klargestellt. Auch der Wortlaut dieses Schriftsatzes war derart, dass er auf baurechtliche Einwendungen schließen ließ.

Dieses Vorbringen der Sechzehnt- und Siebzehnt-Beschwerdeführer enthielt aber zulässige Einwendungen im Sinne des § 8 Vlbg. BauG in lärmmäßiger Hinsicht, in Bezug auf befürchtete austretende Gase und im Hinblick auf eine befürchtete Gesundheitsgefährdung. Die Immissionsschutzbestimmung des § 8 Vlbg. BauG 2001 erfasst - entgegen der Ansicht der Baubehörden - auch die Immissionen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes. Das Vlbg. BauG enthält keine Bestimmung, die für den Fall einer der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebsanlage anordnen würde, dass die Immissionsschutzbestimmung des § 8 Vlbg. BauG für Nachbarn dann nicht zur Anwendung käme.

Die Sechzehnt- und Siebzehnt-Beschwerdeführer haben somit in ihrem in der Verhandlung erstatteten Vorbringen zulässige Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 lit. c Vlbg. BauG erhoben.

Wie im Sachverhalt dargelegt, haben die Dritt- bis Sechst-, Elft-, Zwölft-, Vierzehnt- und Fünfzehnt-Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2004 auf das Vorbringen der Sechzehnt- und Siebzehnt-Beschwerdeführer verwiesen. Diese Beschwerdeführer haben damit auch Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 BauG erstattet. Die Fünft-, Vierzehnt- und Fünfzehnt-Beschwerdeführer haben darüber hinaus auch auf das Vorbringen des Nachbarn Ing. A.D. verwiesen, das gleichfalls - wie im Sachverhalt erwähnt - eine zulässige Einwendung enthält.

Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Dritt- bis Sechst-, Elft-, Zwölft-, und Vierzehnt- bis Siebzehnt-Beschwerdeführer - wie die Baubehörden - zu Unrecht den Verlust ihrer Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren angenommen hat.

Die übrigen Beschwerdeführer haben dagegen in dem von ihrem Vertreter eingebrachten Schriftsatz vom 23. März 2004 keine zulässige Einwendung im Sinne des § 26 Abs. 1 BauG erhoben. Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der Flächenwidmung stellt gemäß § 26 Abs. 1 BauG kein Nachbarrecht dar. In Bezug auf diese Beschwerdeführer erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Die Beschwerde war daher in Bezug auf diese Beschwerdeführer abzuweisen.

Demgegenüber war der angefochtene Bescheid in Bezug auf die anderen Beschwerdeführer - wie dargelegt - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der Sechzehnt- und Siebzehnt-Beschwerdeführer war im Hinblick auf den in der angeführten Verordnung angeführten Pauschalsatz, in dem Umsatzsteuer bereits enthalten ist, abzuweisen.

Wien, am 19. September 2006

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060088.X00

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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