Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ermin S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Mai 1996, GZ 4 c E Vr 13262/94-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ermin S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Mai 1996, GZ 4 c E römisch fünf r 13262/94-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Mai 1996, GZ 4 c E Vr 13262/94-17, mit dem die Probezeit im genannten Verfahren auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt § 495 Abs 1 StPO und § 55 Abs 3 StGB; er wird aufgehoben.Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Mai 1996, GZ 4 c E römisch fünf r 13262/94-17, mit dem die Probezeit im genannten Verfahren auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt Paragraph 495, Absatz eins, StPO und Paragraph 55, Absatz 3, StGB; er wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Ermin S***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 5. März 1996, GZ 4 U 874/95-9, der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Tatzeit 19. September 1995) schuldig erkannt und zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 494 a Abs 1 StPO beschlossen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht, die ihm in zwei zueinander im Verhältnis von § 31 StGB stehenden rechtskräftigen Vorverurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien (vom 12.Dezember 1994, GZ 4 c E Vr 13262/94-7 und vom 18.August 1995, GZ 8 d E Vr 5525/95-14) gewährt worden war, abzusehen, jedoch die im zweiten Urteil bestimmte Probezeit von drei auf fünf Jahre zu verlängern.Ermin S***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 5. März 1996, GZ 4 U 874/95-9, der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Tatzeit 19. September 1995) schuldig erkannt und zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, StPO beschlossen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht, die ihm in zwei zueinander im Verhältnis von Paragraph 31, StGB stehenden rechtskräftigen Vorverurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien (vom 12.Dezember 1994, GZ 4 c E römisch fünf r 13262/94-7 und vom 18.August 1995, GZ 8 d E römisch fünf r 5525/95-14) gewährt worden war, abzusehen, jedoch die im zweiten Urteil bestimmte Probezeit von drei auf fünf Jahre zu verlängern.
Auf Grund dieser Entscheidung beschloß das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren 4 c E Vr 13262/94 am 21.Mai 1996 die dort gewährte Probezeit "gemäß § 55 Abs 3 StGB" (AS 96) auf fünf Jahre zu verlängern (ON 17).Auf Grund dieser Entscheidung beschloß das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren 4 c E römisch fünf r 13262/94 am 21.Mai 1996 die dort gewährte Probezeit "gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB" (AS 96) auf fünf Jahre zu verlängern (ON 17).
Dieser Beschluß steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht releviert, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Dieser Beschluß steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht releviert, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Das Bezirksgericht Vöcklabruck hat mit seiner Entscheidung vom 15. März 1996 (GZ 4 U 874/95-9) auch über die Frage des Widerrufs der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.Dezember 1994 (GZ 4 c E Vr 13262/94-7) gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494 a StPO entschieden. Dem Landesgericht für Strafsachen Wien war es insoweit verwehrt, eine diesbezügliche Entscheidungskompetenz in Anspruch zu nehmen (§ 495 Abs 1 StPO).Das Bezirksgericht Vöcklabruck hat mit seiner Entscheidung vom 15. März 1996 (GZ 4 U 874/95-9) auch über die Frage des Widerrufs der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.Dezember 1994 (GZ 4 c E römisch fünf r 13262/94-7) gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 494, a StPO entschieden. Dem Landesgericht für Strafsachen Wien war es insoweit verwehrt, eine diesbezügliche Entscheidungskompetenz in Anspruch zu nehmen (Paragraph 495, Absatz eins, StPO).
Auch die in der Begründung seiner unzulässigen Entscheidung ausgedrückte Rechtsansicht verletzt das Gesetz.
Im Fall der Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf ein früheres, gleichfalls eine bedingte Strafnachsicht enthaltendes Urteil dauert gemäß § 55 Abs 3 StGB jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf jener, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Vorliegendenfalls wurde daher die mit dem ersten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestimmte (dreijährige) Probezeit bereits ex lege (§ 55 Abs 3 StGB) durch die Nachverurteilung vom 18.August 1995 bis zum Ablauf der dort bestimmten Probezeit verlängert.Im Fall der Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf ein früheres, gleichfalls eine bedingte Strafnachsicht enthaltendes Urteil dauert gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf jener, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Vorliegendenfalls wurde daher die mit dem ersten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestimmte (dreijährige) Probezeit bereits ex lege (Paragraph 55, Absatz 3, StGB) durch die Nachverurteilung vom 18.August 1995 bis zum Ablauf der dort bestimmten Probezeit verlängert.
Begeht der Verurteilte hingegen während der Probezeiten der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Verfahren erneut eine strafbare Handlung, ist (konstitutiv) über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 1 StGB (gemäß Abs 2 im Fall seines Unterbleibens über die Verlängerung der Probezeit) in Ansehung jedes einzelnen der zusammenhängenden Verfahren gesondert (unter Umständen sogar von verschiedenen Gerichten, §§ 494 a Abs 2 letzter Satz, 495 StPO) zu entscheiden. Wird hiebei vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen, gemäß § 53 Abs 2 StGB jedoch die Probezeit nur hinsichtlich einer der zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Vorverur- teilungen verlängert, hat mangels einer zu § 55 Abs 3 StGB korrespondieren Bestimmung diese Probezeitverlängerung keine Auswirkung auf die Dauer jener der Vorverurteilungen. § 31 StGB soll nur eine Schlechterstellung jenes Straftäters verhindern, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen bei grundsätzlicher Sanktionierungsmöglichkeit in einem einzigen Urteil entschieden wurde. Alle diese Entscheidungen bleiben jedoch selbständige Urteile mit selbständigen Strafaussprüchen (Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 2).Begeht der Verurteilte hingegen während der Probezeiten der gemäß Paragraph 31, StGB zusammenhängenden Verfahren erneut eine strafbare Handlung, ist (konstitutiv) über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB (gemäß Absatz 2, im Fall seines Unterbleibens über die Verlängerung der Probezeit) in Ansehung jedes einzelnen der zusammenhängenden Verfahren gesondert (unter Umständen sogar von verschiedenen Gerichten, Paragraphen 494, a Absatz 2, letzter Satz, 495 StPO) zu entscheiden. Wird hiebei vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen, gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB jedoch die Probezeit nur hinsichtlich einer der zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Vorverur- teilungen verlängert, hat mangels einer zu Paragraph 55, Absatz 3, StGB korrespondieren Bestimmung diese Probezeitverlängerung keine Auswirkung auf die Dauer jener der Vorverurteilungen. Paragraph 31, StGB soll nur eine Schlechterstellung jenes Straftäters verhindern, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen bei grundsätzlicher Sanktionierungsmöglichkeit in einem einzigen Urteil entschieden wurde. Alle diese Entscheidungen bleiben jedoch selbständige Urteile mit selbständigen Strafaussprüchen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 2).
Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 5.März 1996 gemäß § 53 Abs 2 StGB ausgesprochene Verlängerung der Probezeit zu 8 d E Vr 5525/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsicht konnte demgemäß entgegen der vom Landesgericht für Strafsachen Wien im gesetzwidrigen Beschluß vertretenen Rechtsansicht auf die im Verfahren 4 c E Vr 13262/94 dieses Gerichtes gewährte bedingte Strafnachsicht keine Rechtswirkungen entfalten.Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 5.März 1996 gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB ausgesprochene Verlängerung der Probezeit zu 8 d E römisch fünf r 5525/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsicht konnte demgemäß entgegen der vom Landesgericht für Strafsachen Wien im gesetzwidrigen Beschluß vertretenen Rechtsansicht auf die im Verfahren 4 c E römisch fünf r 13262/94 dieses Gerichtes gewährte bedingte Strafnachsicht keine Rechtswirkungen entfalten.
Der das Gesetz verletzende Beschluß war somit ersatzlos zu kassieren.
Anmerkung
E49835 13D00358European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00035.98.0318.000Dokumentnummer
JJT_19980318_OGH0002_0130OS00035_9800000_000