Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in dem bei dem Landesgericht Wr.Neustadt zum AZ 33 Vr 1361/97 anhängigen Verfahren zur Unterbringung der Betroffenen Mag.Gerda D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerden der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.Jänner 1998, AZ 22 Bs 12/98, und vom 30. Jänner 1998, AZ 22 Bs 32/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in dem bei dem Landesgericht Wr.Neustadt zum AZ 33 römisch fünf r 1361/97 anhängigen Verfahren zur Unterbringung der Betroffenen Mag.Gerda D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Grundrechtsbeschwerden der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.Jänner 1998, AZ 22 Bs 12/98, und vom 30. Jänner 1998, AZ 22 Bs 32/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Durch die angefochtenen Beschlüsse wurde Mag.Gerda D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen gab das Oberlandesgericht Wien den gegen die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung (§ 429 Abs 4 iVm § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO; ON 77 und 89) gerichteten Beschwerden der Betroffenen jeweils unter Fristverlängerung nicht Folge.Mit den angefochtenen Beschlüssen gab das Oberlandesgericht Wien den gegen die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung (Paragraph 429, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, StPO; ON 77 und 89) gerichteten Beschwerden der Betroffenen jeweils unter Fristverlängerung nicht Folge.
Diese Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz bekämpft Mag.Gerda D***** mit Grundrechtsbeschwerden vom 3. und 17.Februar 1998, deren gemeinsame Behandlung wegen derselben Anfechtungspunkte und der unveränderten Grundlagen zwischen den zeitlich naheliegenden Beschlüssen angezeigt ist (s. Mayerhofer StPO4, § 56 ENr 24 a).Diese Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz bekämpft Mag.Gerda D***** mit Grundrechtsbeschwerden vom 3. und 17.Februar 1998, deren gemeinsame Behandlung wegen derselben Anfechtungspunkte und der unveränderten Grundlagen zwischen den zeitlich naheliegenden Beschlüssen angezeigt ist (s. Mayerhofer StPO4, Paragraph 56, ENr 24 a).
Rechtliche Beurteilung
Beiden Grundrechtsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof schon mit Erkenntnis vom 29.Jänner 1998 (13 Os 4,9/98) in der die vorläufige Anhaltung der Betroffenen bestätigenden (früheren) Entscheidung des Oberlandesgerichtes keine Grundrechtsverletzung erblickt hat.
Insoweit die Beschwerdeführerin mit gleichlautenden Argumenten neuerlich die Annahme befürchteter strafbarer Handlungen mit "schweren Folgen" und darauf aufbauend die Gefährlichkeitsprognose und den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a iVm § 429 Abs 4 erster Fall StPO) bekämpft, ist sie auf das genannte Erkenntnis zu verweisen (vgl 14 Os 30/94). Auch die darüber hinausgehenden Beschwerdeausführungen, die wiederum unter isolierter Betrachtung von Passagen aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Max F***** (ON 75) für die Betroffene günstig erscheinende Schlüsse zu ziehen trachten, lassen die notwendige Gesamtbeurteilung der bisherigen Beweisergebnisse außer acht und vermögen solcherart an den rechtlichen Erwägungen der Beschwerdeentscheidungen keine Zweifel zu erwecken.Insoweit die Beschwerdeführerin mit gleichlautenden Argumenten neuerlich die Annahme befürchteter strafbarer Handlungen mit "schweren Folgen" und darauf aufbauend die Gefährlichkeitsprognose und den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 429, Absatz 4, erster Fall StPO) bekämpft, ist sie auf das genannte Erkenntnis zu verweisen vergleiche 14 Os 30/94). Auch die darüber hinausgehenden Beschwerdeausführungen, die wiederum unter isolierter Betrachtung von Passagen aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Max F***** (ON 75) für die Betroffene günstig erscheinende Schlüsse zu ziehen trachten, lassen die notwendige Gesamtbeurteilung der bisherigen Beweisergebnisse außer acht und vermögen solcherart an den rechtlichen Erwägungen der Beschwerdeentscheidungen keine Zweifel zu erwecken.
Die Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) ist - den Grundrechtsbeschwerden zuwider - bei der vorliegenden Fallkonstellation in den Beschlüssen des Gerichtshofes zweiter Instanz zutreffend abgelehnt worden.Die Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) ist - den Grundrechtsbeschwerden zuwider - bei der vorliegenden Fallkonstellation in den Beschlüssen des Gerichtshofes zweiter Instanz zutreffend abgelehnt worden.
Ein Eingehen auf das Vorbringen zur Bestreitung der Voraussetzungen der Fluchtgefahr ist im Hinblick auf den angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht mehr geboten.
Letztlich ist der Einwand der unverhältnismäßig langen Dauer der Freiheitsentziehung nicht zielführend. Die angestellten Vergleiche mit dem Fall einer tataktuellen Zurechnungsfähigkeit der Betroffenen scheitern nämlich schon daran, daß die Sicherungsmaßnahme des § 21 Abs 1 StGB zeitlich (nur im Rahmen des § 25 Abs 3 StGB, sonst aber) unbegrenzt ist (s. auch Mayerhofer StPO4, § 429 Anm. 5, zweiter Absatz, sowie Ratz in ÖJZ 1986, 678).Letztlich ist der Einwand der unverhältnismäßig langen Dauer der Freiheitsentziehung nicht zielführend. Die angestellten Vergleiche mit dem Fall einer tataktuellen Zurechnungsfähigkeit der Betroffenen scheitern nämlich schon daran, daß die Sicherungsmaßnahme des Paragraph 21, Absatz eins, StGB zeitlich (nur im Rahmen des Paragraph 25, Absatz 3, StGB, sonst aber) unbegrenzt ist (s. auch Mayerhofer StPO4, Paragraph 429, Anmerkung 5, zweiter Absatz, sowie Ratz in ÖJZ 1986, 678).
Zusammenfassend hat durch keinen der angefochtenen Beschlüsse eine Grundrechtsverletzung stattgefunden, sodaß die Beschwerden ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen waren.Zusammenfassend hat durch keinen der angefochtenen Beschlüsse eine Grundrechtsverletzung stattgefunden, sodaß die Beschwerden ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen waren.
Anmerkung
E49617 13D00248European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00024.98.0318.000Dokumentnummer
JJT_19980318_OGH0002_0130OS00024_9800000_000