Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Edeltraud S*****, vertreten durch Dr.Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Peter S*****, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 22. Jänner 1997, GZ 45 R 629/96z-91, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9.Mai 1996, GZ 3 F 32/94d-82, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 12.Mai 1997, GZ 6 Ob 118/97i, werden auf Antrag der Antragstellerin wie folgt berichtigt:
1. Der Spruch der Entscheidung hat insgesamt wie folgt zu lauten:
"Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung, die im Zuspruch einer Ausgleichszahlung von 1,624.000 S an die Antragstellerin als unbekämpft unberührt bleibt, wird in Ansehung des darüber hinaus erhobenen Ausgleichszahlungsanspruches aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Rekursgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."
2. Im vorletzten Absatz der Begründung sind nach Rechtssache die Wörter "im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang" einzufügen.
Diese Berichtigungen sind der Urschrift des Beschlusses beizusetzen und nach Tunlichkeit in den dazu abgeforderten Ausfertigungen ersichtlich zu machen.
Text
Begründung:
In dem nach Ehescheidung von der Antragstellerin angestrengten Aufteilungsverfahren ist nur mehr die Berechnung der vom Antragsgegner in Ansehung der ehemaligen Ehewohnung, eines Einfamilienhauses, zu leistenden Ausgleichszahlung strittig. Die Antragstellerin hatte zunächst für den Fall des Verkaufes der Liegenschaft die Hälfte des ziffernmäßig damals noch nicht bestimmten Verkaufserlöses angesprochen. In der Folge begehrte sie eine Ausgleichszahlung in Höhe des halben Wertes der Liegenschaft zuzüglich des halben Wertes der für einen inzwischen eingetretenen Brandschaden auszuzahlenden Versicherungssumme.
Die Schätzung der Liegenschaft durch einen Sachverständigen ergab bezogen auf Jänner 1993 einen Schätz(Verkehrs)wert des Hauses von 4,589.784 S ohne Berücksichtigung der von der Versicherung noch auszuzahlenden Summe von 3,053.117 S.
Am 16.1.1995 verkaufte der Antragsgegner die Liegenschaft um einen Kaufpreis von 2,746.883 S. Von der Versicherung erhielt er 3,053.117
S.
Das Erstgericht legte seiner Berechnung den vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert vermehrt um die Versicherungsleistung zugrunde und verpflichtete den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von 2,543.935 S.
Beide Streitteile bekämpften die Höhe der Ausgleichszahlung. Die Antragstellerin wollte eine Wertsteigerung zwischen dem Stichtag der Schätzung und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlußfassung berücksichtigt wissen. Der Antragsgegner rügte unter anderem die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis entspreche dem aktuellen Verkehrswert, das Erstgericht habe es verabsäumt, das vom Antragsgegner hiezu beantragte weitere Sachverständigengutachten einzuholen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Das Erstgericht sei - ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung - darauf nicht eingegangen.
Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs des Antragsgegners Folge, änderte die Entscheidung des Erstgerichts ab und bestimmte die Ausgleichszahlung mit 1,624.000 S. Hiebei legte es den tatsächlich erzielten Verkaufspreis zuzüglich der Versicherungsleistung zugrunde und vertrat die Auffassung, das Begehren der Antragstellerin auf Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes sei verfristet.
Diesen Beschluß bekämpfte die Antragstellerin mit außerordentlichem Revisionsrekurs insoweit, als das Rekursgericht die durch das Erstgericht bemessene Ausgleichszahlung auf 1,624.000 S reduziert und nicht, wie von der Antragstellerin begehrt, auf 2,803.935 S erhöht hatte. Weiters wendete sich die Antragstellerin gegen die vom Rekursgericht angenommene Verfristung.
Der Antragsgegner bekämpfte die vom Rekursgericht mit 1,624.000 S bemessene Ausgleichszahlung nicht und führte in seiner Revisionsrekursbeantwortung aus, der vom Rekursgericht zugesprochene Betrag entspreche unter Berücksichtigung aller Umstände den Grundsätzen der Billigkeit.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache an das Rekursgericht zurück. Er vertrat die Auffassung, der sich auf den Verkehrswert der Liegenschaft beziehende Antrag sei nicht verfristet. Das Rekursgericht habe sich noch mit der Mängel- und Tatsachenrüge auseinanderzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Obwohl aus der Begründung des Beschlusses, insbesondere aus der Darstellung des Verfahrensablaufs, eindeutig hervorgeht, daß der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Rekursgerichts nicht zur Gänze, also nicht auch hinsichtlich des vom Antragsgegner nicht bekämpften Teiles der Ausgleichszahlung (1,624.000 S) aufheben und die Rechtssache insoweit nicht an das Rekursgericht zurückweisen wollte, sondern nur hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles des Ausgleichszahlungsanspruches, fehlt eine diesbezügliche Einschränkung im Spruch. Dabei handelt es sich um eine dem Willen des Gerichts schon zur Zeit der Beschlußfassung widersprechende und aus der Begründung des Beschlusses leicht erkennbare, also offenbare Unrichtigkeit in der Urschrift und in den Ausfertigungen, die nach den auch im Außerstreitverfahren analog anzuwendenden (JBl 1937, 457; 1961, 633; Fasching III 812) §§ 419 und 430 ZPO auf Antrag der Antragstellerin jederzeit berichtigt werden kann. Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den abgeforderten Ausfertigungen des Beschlusses ersichtlich zu machen.Obwohl aus der Begründung des Beschlusses, insbesondere aus der Darstellung des Verfahrensablaufs, eindeutig hervorgeht, daß der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Rekursgerichts nicht zur Gänze, also nicht auch hinsichtlich des vom Antragsgegner nicht bekämpften Teiles der Ausgleichszahlung (1,624.000 S) aufheben und die Rechtssache insoweit nicht an das Rekursgericht zurückweisen wollte, sondern nur hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles des Ausgleichszahlungsanspruches, fehlt eine diesbezügliche Einschränkung im Spruch. Dabei handelt es sich um eine dem Willen des Gerichts schon zur Zeit der Beschlußfassung widersprechende und aus der Begründung des Beschlusses leicht erkennbare, also offenbare Unrichtigkeit in der Urschrift und in den Ausfertigungen, die nach den auch im Außerstreitverfahren analog anzuwendenden (JBl 1937, 457; 1961, 633; Fasching römisch III 812) Paragraphen 419 und 430 ZPO auf Antrag der Antragstellerin jederzeit berichtigt werden kann. Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den abgeforderten Ausfertigungen des Beschlusses ersichtlich zu machen.
Anmerkung
E49759 06AA1187European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00118.97I.0319.000Dokumentnummer
JJT_19980319_OGH0002_0060OB00118_97I0000_000