Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Elisabeth M*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Nowak, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner Dipl.-Ing.Friedrich M*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Schaller, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. Februar 1997, GZ 45 R 1105/96z-13, womit infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 2. September 1996, GZ 1 F 157/95g-9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichtes, den Parteienvertretern zugestellt am 27.12. und 28.12.1994, am 14.11.1994 aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden. Mit Urteil des Berufungsgerichtes vom 20.9.1995 wurde der nur den Verschuldensausspruch bekämpfenden Berufung des Mannes keine Folge gegeben. Die eheliche Gemeinschaft war bereits seit 1978 aufgehoben.
Am 22.3.1995 begehrte Dipl.-Ing.Friedrich M***** die Aufteilung des ehelichen Vermögens, nämlich das die Ehewohnung darstellende, auf Baurechtsgrund von der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft A***** und H***** registrierte Genossenschaft mbH erbaute Haus in Wien 19, K*****gasse *****, der je im Hälfteeigentum der geschiedenen Ehegatten gestandenen Liegenschaft EZ ***** B***** samt darauf befindlichem Ferienhaus sowie von ehelichen Ersparnissen in der Weise, daß ihm das Alleineigentum an der letztgenannten Liegenschaft zur Gänze übertragen werde, in eventu, für den Fall, daß der Sohn der Parteien Wolfgang M***** (dem die Mutter gegen Einräumung eines lebenslänglichen Fruchtgenußrechtes mit Vertrag vom 25.11.1992 ihren Hälfteanteil geschenkt hatte) Eigentümer der geschenkten Liegenschaftshälfte bleiben sollte, eine Ausgleichszahlung in Höhe des halben Wertes und für das Haus in Wien 19, K*****gasse *****, dessen Nutzungsberechtigung auf die Antragsgegnerin zu übertragen wäre, die Hälfte des Marktwertes zuerkannt und der Antragsgegnerin die Leistung einer diesbezüglichen Ausgleichszahlung aufgetragen werde.
Elisabeth M***** brachte vor, in die Aufteilung seien auch die während aufrechter Ehe von ihrem Mann aus ehelichen Ersparnissen erworbene Eigentumswohnung in Brunn am Gebirge, M***** Gasse ***** samt Inventar sowie ein PKW einzubeziehen. Auch für den Fall, daß die Nutzungsberechtigung am Haus in Wien 19, K*****gasse *****, auf sie übertragen werde, bestehe noch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ihrerseits. Der Mann wandte sich gegen die Einbeziehung der gegen Überlassung eines lebenslänglichen Wohnrechtes an seine Lebensgefährtin übertragenen Eigentumswohnung in Brunn am Gebirge, weil er diese ausschließlich aus Geldmitteln, die ihm von seinen Eltern geschenkt worden seien, erworben habe.
Am 11.10.1995 zog Dipl.-Ing.M***** seinen Aufteilungsantrag unter Anspruchsverzicht zurück.
Mit dem am 19.12.1995 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz begehrte Elisabeth M***** - folgend als Antragstellerin bezeichnet - (nur) die Zuweisung der ehelichen Wohnung in der Weise, daß die alleinigen Nutzungsrechte an der Wohnung auf sie übertragen werden. Der Antragsgegner sei alleiniger Nutzungsberechtigter des Hauses (Ehewohnung), bewohne dieses aber seit 16 Jahren nicht mehr. Das Haus diene ausschließlich der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses, sie trage auch alle Aufwendungen und Kosten, ihr geschiedener Mann bewohne seit 16 Jahren die Eigentumswohnung in Brunn am Gebirge M***** Gasse *****. Deren Wert falle ebenfalls in die Aufteilung. Die Aufteilung sei aber de facto durch das Ehepaar bereits nach Billigkeit in der Weise vorgenommen worden, daß das Ferienhaus in Blindenmarkt im Hälfteeigentum der Ehegatten gestanden sei, das Haus in Wien 19, K*****gasse der Frau zur alleinigen Benützung gegen Zahlung des Entgeltes zustehe und die Eigentumswohnung in Brunn am Gebirge dem Mann zugekommen sei.
Dipl.-Ing.M***** - folgend als Antragsgegner bezeichnet - wandte sich gegen die Übertragung der Nutzungsrechte an der ehemaligen Ehewohnung auf die Antragstellerin. Das auf Baurechtsgrund stehende Haus stelle annähernd den gleichen Wert dar wie die Liegenschaft in Blindenmarkt. Durch Veräußerung ihres Hälfteanteiles an ihren Sohn gegen Einräumung eines lebenslänglichen Fruchtgenußrechtes habe die Antragstellerin eine gerechte Aufteilung vereitelt. Die dadurch uneingeschränkt mögliche alleinige Nutzung der Liegenschaft in Blindenmarkt und die entschädigungslose Übertragung der Nutzungsberechtigung des Hauses in
19. Wiener Gemeindebezirk würde bedeuten, daß die Antragstellerin das gesamte eheliche Vermögen entschädigungslos an sich gebracht hätte. In der Tagsatzung vom 24.4.1996 beantragte der Antragsgegner für den Fall, daß das Gericht die Ehewohnung der Antragstellerin zuteilen sollte, dieser eine Ausgleichszahlung von 500.000 S aufzuerlegen und die Aufteilung wegen seines weit höheren Beitrages zum ehelichen Vermögen im Verhältnis 2 : 1 zu seinen Gunsten vorzunehmen.
Das Erstgericht übertrug die Nutzungsrechte an dem Baurechtssiedlungshaus in Wien 19, K*****gasse *****, der Gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft A***** und H***** reg Genossenschaft mbH, die bisher dem Antragsgegner zugestanden sind, auf die Antragstellerin, wies den Antrag des Antragsgegners, der Frau für diese Zuweisung eine Ausgleichszahlung von etwa 500.000 S aufzuerlegen ab und verpflichtete den Antragsgegner zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Es stellte fest, daß der Antragsgegner seit 1957 Nutzungsberechtigter des im Spruch genannten Baurechtssiedlungshauses und Mitglied der Genossenschaft sei und ein Weitergaberecht nicht bestehe. Das Haus habe bis 1978 als Ehewohnung gedient, dann sei der Antragsgegner in die Eigentumswohnung in Brunn am Gebirge übersiedelt. Diese Wohnung habe der Antragsgegner 1976 um einen Kaufpreis von 8.257,50 S, einen Baukostenbeitrag von 150.000 S und Übernahme eines Bauspardarlehens von 205.700 S erworben. 1993 habe der Antragsgegner die Eigentumswohnung um einen Kaufpreis von 300.000 S an seine Lebensgefährtin verkauft, die ihm auf Lebenszeit das alleinige Fruchtgenußrecht eingeräumt habe.
Rechtlich sei davon auszugehen, daß sich das Aufteilungsverfahren durch die Rückziehung des ursprünglichen Aufteilungsantrages des Mannes auf die Frage der Übertragung des Nutzungsrechtes an der Ehewohnung auf die Frau zu beschränken habe. Im Rahmen der Billigkeit sei zu prüfen, ob für diese Übertragung eine Ausgleichszahlung zuzusprechen sei. Unter Berücksichtigung der Lebenssituation des bereits seit 1978 getrennten Paares sei davon auszugehen, daß seit diesem Zeitpunkt der Mann in der Eigentumswohnung in Brunn am Gebirge wohne, während die Frau das Haus Wien 19, K*****gasse gegen Zahlung des Benützungsentgeltes allein bewohne. Die Übertragung der Nutzungsrechte auf die Frau entspreche einem Zustand, der bereits seit etwa 18 Jahren "offenbar einvernehmlich" vom Ehepaar gebilligt worden sei. Die Übertragung des Nutzungsrechtes stelle mangels eines Weitergaberechtes keinen Vermögenswert dar. Allein durch die Tatsache, daß der Antragsgegner während aufrechter Ehe den Kredit für die Eigentumswohnung in Brunn am Gebirge abzuzahlen habe, ohne daß dafür der Frau ein Ausgleichszahlungsanspruch zuerkannt werde, sei die Prüfung entbehrlich, ob und inwieweit der Antragsgegner Geldmittel seiner Eltern für die Eigentumswohnung verwendet habe. Die Tatsache, daß die Liegenschaft in Blindenmarkt nunmehr im Hälfteeigentum des Sohnes und nicht mehr der Antragstellerin stehe, habe auf die Billigkeitserwägungen keinerlei Einfluß, dadurch werde der Vermögenswert des Mannes in keiner Weise geschmälert.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Im vorliegenden Fall sei zwar Gegenstand des Aufteilungsantrages der Antragstellerin nur die Übertragung des Nutzungsrechtes an der ehemaligen Ehewohnung, dennoch sei aber in diesem Rahmen zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Übertragung dieses Rechtes an die Antragstellerin gegeben seien und ob dafür eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei. Es entspreche zwar der Billigkeit, der schuldlos geschiedenen Ehegattin die Nutzungsrechte an der Wohnung zu übertragen, weil sie seit 1978 allein dort wohne und die Kosten hiefür zahle und der Antragsgegner seit derselben Zeit in der Eigentumswohnung in Brunn am Gebirge wohne. Es könne aber noch nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung zuzusprechen sei. Sein darauf gerichtetes Begehren sei nicht als verfristet anzusehen. Zur Fallfrist des § 95 EheG habe der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, ein fristgerechter Aufteilungsantrag ohne konkreten Teilungsvorschlag gestatte es den Parteien, ihre Vorstellungen über die Aufteilung jederzeit vorzubringen; in diesem Rahmen könne daher auch nach Ablauf der Frist des § 95 EheG eine Ausgleichszahlung begehrt werden. Sei jedoch eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, sei eine Ausdehnung nach Fristablauf ebensowenig möglich wie eine nachträgliche Änderung des durch die Parteianträge bereits begrenzten Umfanges der Aufteilungsmasse. Nach Ansicht des Rekursgerichtes erscheine eine Differenzierung zwischen Aufteilungsanträgen, die hinsichtlich Aufteilungsmasse und Aufteilungsvorschlägen nicht weiter konkretisiert seien und jenen, in denen Masse und deren Zuteilung bereits von den Parteien genau umrissen würden, nicht zweckmäßig. Das Gericht sei zwar quantitativ an die Parteianträge gebunden, könne daher nicht mehr und nichts anderes aufteilen, als zur Masse gehörig behauptet werde, und auch keine höhere als die begehrte Ausgleichszahlung zusprechen, sei aber im übrigen an die Anträge der Parteien und deren Aufteilungsvorschläge nicht gebunden. Komme den Parteianträgen in diesem Sinn somit keine bindende Wirkung zu, sei nicht einzusehen, warum die Parteien nicht auch nach Ablauf der Fallfrist ihr Begehren modifizieren oder ausdehnen können sollten. Ein solches Verbot wäre mit den Billigkeitsprinzipien schon deshalb nicht in Einklang zu bringen, weil bei Verfahrenseinleitung und oft auch innerhalb der Fallfrist die Verfahrensergebnisse im Hinblick auf eine billige Lösung für die Parteien in der Regel noch nicht abschätzbar seien. Es müsse ihnen daher die Möglichkeit bleiben, bis zum Schluß des Verfahrens Änderungsanträge zu stellen.Im vorliegenden Fall sei zwar Gegenstand des Aufteilungsantrages der Antragstellerin nur die Übertragung des Nutzungsrechtes an der ehemaligen Ehewohnung, dennoch sei aber in diesem Rahmen zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Übertragung dieses Rechtes an die Antragstellerin gegeben seien und ob dafür eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei. Es entspreche zwar der Billigkeit, der schuldlos geschiedenen Ehegattin die Nutzungsrechte an der Wohnung zu übertragen, weil sie seit 1978 allein dort wohne und die Kosten hiefür zahle und der Antragsgegner seit derselben Zeit in der Eigentumswohnung in Brunn am Gebirge wohne. Es könne aber noch nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung zuzusprechen sei. Sein darauf gerichtetes Begehren sei nicht als verfristet anzusehen. Zur Fallfrist des Paragraph 95, EheG habe der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, ein fristgerechter Aufteilungsantrag ohne konkreten Teilungsvorschlag gestatte es den Parteien, ihre Vorstellungen über die Aufteilung jederzeit vorzubringen; in diesem Rahmen könne daher auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG eine Ausgleichszahlung begehrt werden. Sei jedoch eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, sei eine Ausdehnung nach Fristablauf ebensowenig möglich wie eine nachträgliche Änderung des durch die Parteianträge bereits begrenzten Umfanges der Aufteilungsmasse. Nach Ansicht des Rekursgerichtes erscheine eine Differenzierung zwischen Aufteilungsanträgen, die hinsichtlich Aufteilungsmasse und Aufteilungsvorschlägen nicht weiter konkretisiert seien und jenen, in denen Masse und deren Zuteilung bereits von den Parteien genau umrissen würden, nicht zweckmäßig. Das Gericht sei zwar quantitativ an die Parteianträge gebunden, könne daher nicht mehr und nichts anderes aufteilen, als zur Masse gehörig behauptet werde, und auch keine höhere als die begehrte Ausgleichszahlung zusprechen, sei aber im übrigen an die Anträge der Parteien und deren Aufteilungsvorschläge nicht gebunden. Komme den Parteianträgen in diesem Sinn somit keine bindende Wirkung zu, sei nicht einzusehen, warum die Parteien nicht auch nach Ablauf der Fallfrist ihr Begehren modifizieren oder ausdehnen können sollten. Ein solches Verbot wäre mit den Billigkeitsprinzipien schon deshalb nicht in Einklang zu bringen, weil bei Verfahrenseinleitung und oft auch innerhalb der Fallfrist die Verfahrensergebnisse im Hinblick auf eine billige Lösung für die Parteien in der Regel noch nicht abschätzbar seien. Es müsse ihnen daher die Möglichkeit bleiben, bis zum Schluß des Verfahrens Änderungsanträge zu stellen.
Die Tatsache, daß die Liegenschaft in Blindenmarkt nunmehr im Hälfteeigentum des Sohnes der Parteien stehe, sei für die Billigkeitserwägungen aber ebenso wesentlich wie die Feststellung der Geldquelle für den Erwerb der Eigentumswohnung in Brunn am Gebirge. Der dem Antragsgegner verbleibende Hälfteanteil an der Liegenschaft Blindenmarkt sei praktisch wertlos. Wegen der nur begrenzten Wohnmöglichkeit des Ferienhauses komme eine Nutzung durch den Antragsgegner nicht in Betracht, eine Verwertung seines Hälfteanteiles durch Veräußerung sei durch das lebenslängliche Fruchtgenußrecht der Antragstellerin praktisch ausgeschlossen.
Um eine billige Aufteilung durchführen zu können, müßten daher zunächst sämtliche Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse festgestellt und geprüft werden, welche Teile davon die Parteien bereits in Händen hätten. Für den Aufteilungsschlüssel seien auch die Beitragsleistungen der Parteien zum Erwerb des Vermögens und weiters deren Einkommensverhältnisse zu ermitteln. Für das in Genossenschaftseigentum stehende Siedlungshaus sei für die Übertragung der Nutzungsrechte auch kein Nullwert anzusetzen. Wenn auch kein "Schattenwert" anzunehmen sei, müsse doch berücksichtigt werden, daß die Antragstellerin bei Zuweisung der Nutzungsrechte eine gesicherte Wohnmöglichkeit in einem Haus im
19. Bezirk gegen ein sehr geringes Entgelt zur Verfügung habe, was in Anbetracht der gerichtsbekannten Wohnkosten in Wien nicht zu vernachlässigen sei. Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe der Antragstellerin zum Ausgleich für die Ehewohnung eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei, müsse nicht nur ihr monatliches Einkommen, sondern auch der Wert der ihr zuzurechnenden Hälfte der Liegenschaft in Blindenmarkt, den sie verschenkt habe, einbezogen werden.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es von der in SZ 55/192 vertretenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, eine Ausdehnung des Begehrens auf Ausgleichszahlung nach Ablauf der Fallfrist sei nicht mehr möglich, abgewichen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 655/83 JBl 1984, 376 = EvBl 1983/172 = MietSlg 35.680 und ihr folgend in weiteren Entscheidungen unter ausdrücklicher Ablehnung von 1 Ob 764/82 (= RZ 1983/58) ausführlich dargelegt, daß die verfahrensrechtlichen Sonderregelungen des Außerstreitgesetzes in seinem IV.Hauptstück (§§ 220 bis 235) lückenhaft sind und einer am Verfahrensgegenstand und Verfahrenszweck ausgerichteten Inhaltsbestimmung bedürfen. Der Schluß von der Antragsberechtigung auf die Befugnis zur Antragsrückziehung darf gerade im Verfahren in Eheangelegenheiten nicht ohne Rücksicht auf den durch die materielle Rechtslage bestimmten Verfahrensgegenstand gezogen werden. Das Wesen einer nachehelichen Aufteilung liegt in einer rechtsgestaltenden Änderung der Rechtszuständigkeiten an den Bestandteilen der gesetzlich umschriebenen Aufteilungsmasse aus Gründen der durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründeten Gemeinschaftlichkeit der vormaligen Eheleute an diesen Vermögensteilen. Die Regelung dieser wechselseitigen Ansprüche überläßt das Gesetz in erster Linie dem Parteieneinvernehmen. Dies erfordert die Mitwirkung beider Ehegatten. Fehlt es an der Bereitschaft auch nur eines der beiden Beteiligten zur Erzielung einer materiellen Einigung über die Aufteilung, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden. Eine bloß einseitige Rücknahme des Antrages auf gerichtliche Aufteilung läßt aber die Erzielung eines Einvernehmens hierüber nach der einmal erfolgten Anrufung des Gerichtes mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als unwahrscheinlich erscheinen. Die begehrte Aufteilung bringt nicht einseitig Rechtsbegründungen zugunsten des formellen Antragstellers mit sich, sondern führt innerhalb der Gesamtlösung in billiger Weise zu Rechtsgestaltungen und Leistungsbefehlen zugunsten und zu Lasten beider beteiligten vormaligen Ehegatten. Es kann nicht in das freie Belieben des formellen Antragstellers gelegt werden, auf eine einmal beantragte Entscheidung zu verzichten, die möglicherweise auch zu Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung und zur Begründung von Rechtspflichten zu seinen Lasten führen kann. Auch ein nur von einem der beiden vormaligen Ehegatten gestellter Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß § 81 ff EheG kann daher mit verfahrensbeendender Wirkung nur noch im Einvernehmen beider Ehegatten wieder zurückgenommen werden.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 655/83 JBl 1984, 376 = EvBl 1983/172 = MietSlg 35.680 und ihr folgend in weiteren Entscheidungen unter ausdrücklicher Ablehnung von 1 Ob 764/82 (= RZ 1983/58) ausführlich dargelegt, daß die verfahrensrechtlichen Sonderregelungen des Außerstreitgesetzes in seinem römisch IV.Hauptstück (Paragraphen 220 bis 235) lückenhaft sind und einer am Verfahrensgegenstand und Verfahrenszweck ausgerichteten Inhaltsbestimmung bedürfen. Der Schluß von der Antragsberechtigung auf die Befugnis zur Antragsrückziehung darf gerade im Verfahren in Eheangelegenheiten nicht ohne Rücksicht auf den durch die materielle Rechtslage bestimmten Verfahrensgegenstand gezogen werden. Das Wesen einer nachehelichen Aufteilung liegt in einer rechtsgestaltenden Änderung der Rechtszuständigkeiten an den Bestandteilen der gesetzlich umschriebenen Aufteilungsmasse aus Gründen der durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründeten Gemeinschaftlichkeit der vormaligen Eheleute an diesen Vermögensteilen. Die Regelung dieser wechselseitigen Ansprüche überläßt das Gesetz in erster Linie dem Parteieneinvernehmen. Dies erfordert die Mitwirkung beider Ehegatten. Fehlt es an der Bereitschaft auch nur eines der beiden Beteiligten zur Erzielung einer materiellen Einigung über die Aufteilung, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden. Eine bloß einseitige Rücknahme des Antrages auf gerichtliche Aufteilung läßt aber die Erzielung eines Einvernehmens hierüber nach der einmal erfolgten Anrufung des Gerichtes mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als unwahrscheinlich erscheinen. Die begehrte Aufteilung bringt nicht einseitig Rechtsbegründungen zugunsten des formellen Antragstellers mit sich, sondern führt innerhalb der Gesamtlösung in billiger Weise zu Rechtsgestaltungen und Leistungsbefehlen zugunsten und zu Lasten beider beteiligten vormaligen Ehegatten. Es kann nicht in das freie Belieben des formellen Antragstellers gelegt werden, auf eine einmal beantragte Entscheidung zu verzichten, die möglicherweise auch zu Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung und zur Begründung von Rechtspflichten zu seinen Lasten führen kann. Auch ein nur von einem der beiden vormaligen Ehegatten gestellter Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß Paragraph 81, ff EheG kann daher mit verfahrensbeendender Wirkung nur noch im Einvernehmen beider Ehegatten wieder zurückgenommen werden.
Die Zurückziehung seines Aufteilungsantrages durch den Ehemann hat daher nur zur Folge, daß er nicht mehr eine bestimmte Aufteilung des ehelichen Vermögens in der von ihm beantragten Weise begehren kann, es der Ehefrau aber freisteht, das Aufteilungsverfahren, an dem der Ehemann nach wie vor beteiligt ist, fortzusetzen. (Die Bildung eines neuen Aktes durch das Erstgerichtes nach Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages des Ehemannes war daher unrichtig.) Da die vormalige Ehefrau nur mehr die Aufteilung der früheren Ehewohnung begehrt, hat sich die Entscheidung hierauf zu beschränken. Die Aufteilungsmasse ist durch diesen eingeschränkten Parteiantrag festgelegt. Dies bedeutet aber nicht, daß bei der Entscheidung hierüber nicht das gesamte nach den verfahrensrechtlichen Parteienbehauptungen bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhanden gewesene eheliche Vermögen bei der Billigkeitsentscheidung nicht zu berücksichtigen wäre. Nach den Behauptungen des Mannes, die er nach der Zurückziehung seines Aufteilungsantrages aufrechterhalten hat, gehörten eben dem Haus in Wien 19, K*****gasse, für welches er für den Fall der Zuteilung an seine Ehefrau von vornherein einen der Höhe nach nicht bezifferten Ausgleichsbetrag gefordert hat, zum ehelichen Vermögen auch die im Hälfteeigentum der Parteien gestandene Liegenschaft in Blindenmarkt (deren Einbeziehung in eine gerechte Aufteilung in natura die Antragstellerin durch den Schenkungsvertrag mit ihrem Sohn vereitelt habe) und Ersparnisse. Nach dem Vorbringen der Frau seien auch die (zum Teil) aus ehelichen Mitteln angeschaffte Eigentumswohnung in Brunn am Gebirge, deren Einrichtung und eheliche Ersparnisse einzubeziehen. Zutreffend hat daher das Rekursgericht ausgeführt, die gerichtliche Entscheidung sei umfänglich durch den noch verbliebenen Antrag darauf beschränkt, ob dieser Antrag bei billiger Berücksichtigung des gesamten nach den beiderseitigen Behauptungen zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaften vorhandenen ehelichen Vermögens abzuweisen oder ihm, mit oder ohne Auferlegung einer Ausgleichszahlung, stattzugeben sei.
Der erkennende Senat billigt - auch im Hinblick auf die Darlegungen in der angeführten Entscheidung 6 Ob 655/83, die Ausführungen des Rekursgerichtes, daß nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot abzuleiten ist, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde, aber schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG möglich sein müsse. In SZ 55/192 wurde ohne nähere Begründung zwar ausgeführt, daß die Ausdehnung eines bereits bezifferten Begehrens auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ausgeschlossen sei. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge jedoch mehrfach dahin gemildert (EFSlg 51.845 mwN, 6 Ob 118/97), daß ein zunächst unbezifferter Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens auch noch im Laufe des Verfahrens beziffert und später erweitert werden kann, ebenso auch, daß kein rechtliches Hindernis besteht, der Antragstellerin die Leistung einer höheren Ausgleichszahlung als der von ihr angebotenen aufzuerlegen (8 Ob 631/88; 8 Ob 519/93). Es kann wohl keinen Unterschied machen, ob ein für das Gericht nicht bindender Aufteilungsvorschlag zunächst noch nicht beziffert und erst nach den konkreten, für die Parteien bei Einleitung des Verfahrens noch gar nicht absehbaren Verfahrensergebnissen nach Ablauf der Jahresfrist beziffert oder erweitert wird oder ob zunächst schon eine Bezifferung vorgenommen und diese im Zuge des Verfahrens nach den Vorschlägen und Ergebnissen erweitert wird. Maßgeblich für die Aufteilungsentscheidung kann nur die Aufteilungsmasse, nicht aber der Vorschlag einer Partei über die Höhe einer Ausgleichszahlung für die Überlassung der Aufteilungsmasse sein. Eine Befassung des verstärkten Senates erübrigt sich aber, weil der vorliegende Fall ohnehin im Rahmen der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur gelöst werden kann. Aufteilungsmasse ist hier nur die ehemalige Ehewohnung, das Haus in Wien 19, K*****gasse. Die Antragstellerin begehrt die Überlassung der Nutzungsrechte aufgrund des nach ihren Behauptungen zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen gemeinsamen Vermögens ohne Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung, der Antragsgegner ist der Ansicht, daß, wenn der Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung nicht ohnedies mangels Vorliegens der Voraussetzungen abzuweisen sei, ihm eine Ausgleichszahlung zuerkannt werden müsse. Ein solcher Gegenvorschlag ist aber auch nach der derzeitigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG zulässig. Das Verfahren ist daher im Sinne der vom Rekursgericht erteilten Ergänzungsaufträge und Ausführungen noch ergänzungsbedürftig, so daß dem Revisionsrekurs der Antragstellerin keine Berechtigung zukommt.Der erkennende Senat billigt - auch im Hinblick auf die Darlegungen in der angeführten Entscheidung 6 Ob 655/83, die Ausführungen des Rekursgerichtes, daß nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot abzuleiten ist, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde, aber schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG möglich sein müsse. In SZ 55/192 wurde ohne nähere Begründung zwar ausgeführt, daß die Ausdehnung eines bereits bezifferten Begehrens auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG ausgeschlossen sei. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge jedoch mehrfach dahin gemildert (EFSlg 51.845 mwN, 6 Ob 118/97), daß ein zunächst unbezifferter Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens auch noch im Laufe des Verfahrens beziffert und später erweitert werden kann, ebenso auch, daß kein rechtliches Hindernis besteht, der Antragstellerin die Leistung einer höheren Ausgleichszahlung als der von ihr angebotenen aufzuerlegen (8 Ob 631/88; 8 Ob 519/93). Es kann wohl keinen Unterschied machen, ob ein für das Gericht nicht bindender Aufteilungsvorschlag zunächst noch nicht beziffert und erst nach den konkreten, für die Parteien bei Einleitung des Verfahrens noch gar nicht absehbaren Verfahrensergebnissen nach Ablauf der Jahresfrist beziffert oder erweitert wird oder ob zunächst schon eine Bezifferung vorgenommen und diese im Zuge des Verfahrens nach den Vorschlägen und Ergebnissen erweitert wird. Maßgeblich für die Aufteilungsentscheidung kann nur die Aufteilungsmasse, nicht aber der Vorschlag einer Partei über die Höhe einer Ausgleichszahlung für die Überlassung der Aufteilungsmasse sein. Eine Befassung des verstärkten Senates erübrigt sich aber, weil der vorliegende Fall ohnehin im Rahmen der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur gelöst werden kann. Aufteilungsmasse ist hier nur die ehemalige Ehewohnung, das Haus in Wien 19, K*****gasse. Die Antragstellerin begehrt die Überlassung der Nutzungsrechte aufgrund des nach ihren Behauptungen zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen gemeinsamen Vermögens ohne Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung, der Antragsgegner ist der Ansicht, daß, wenn der Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung nicht ohnedies mangels Vorliegens der Voraussetzungen abzuweisen sei, ihm eine Ausgleichszahlung zuerkannt werden müsse. Ein solcher Gegenvorschlag ist aber auch nach der derzeitigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG zulässig. Das Verfahren ist daher im Sinne der vom Rekursgericht erteilten Ergänzungsaufträge und Ausführungen noch ergänzungsbedürftig, so daß dem Revisionsrekurs der Antragstellerin keine Berechtigung zukommt.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG, weil erst nach Abschluß des Verfahrens eine billige Kostenentscheidung möglich ist.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 234, AußStrG, weil erst nach Abschluß des Verfahrens eine billige Kostenentscheidung möglich ist.
Anmerkung
E49553 06A01897European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00189.97F.0319.000Dokumentnummer
JJT_19980319_OGH0002_0060OB00189_97F0000_000