Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz & Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Christine T*****, vertreten durch Dr.Franz Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe einer Wohnung und Feststellung (Streitwert S 22.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29.Jänner 1997, GZ 41 R 699/96i-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zwar zu, daß nach der neueren und herrschenden Rechtsprechung das Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden schon dann bejaht wird, wenn das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen kann; ein Schaden braucht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - so noch die ältere Rechtsprechung - nicht eingetreten sein. Es genügt, daß sich ein Vorfall, durch den ein konkreter Schaden hätte eintreten können, bereits ereignet hat und sich wiederholen kann oder daß in Zukunft ein Schaden ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann (SZ 55/87; SZ 60/180; JBl 1993, 191; ecolex 1995, 98). Die Abweisung des Feststellungsbegehrens ist aber im Ergebnis richtig. Im Feststellungsbegehren wird die "Nichtübergabe der Wohnung" an die Klägerin als das schadensstiftende Ergebnis bezeichnet. Als möglicher künftiger Schaden wird die Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten niedrigeren (Kategorie A) Zins und dem bei einer Neuanmietung zu zahlenden höheren Zins in Richtwerthöhe geltend gemacht. Die Beklagte hat aber weder bei der Durchsetzung des Räumungstitels noch bei der Neuvermietung des Bestandobjektes an die Tochter ihres nunmehrigen Ehemannes schuldhaft gehandelt. Ihr war zu beiden Zeitpunkten nicht bekannt, daß die Klägerin nicht mehr in dem Bestandobjekt wohnt und zu ihrer Mutter nach Gerasdorf gezogen ist. Damit konnte sie auch nicht wissen, daß der Räumungstitel in Wahrheit nicht rechtskräftig geworden war. Die Klägerin informierte die Beklagte von diesem Sachverhalt erst mit Schreiben vom 11.11.1993, das der Beklagten wegen ihres Auslandsaufenthaltes vom 7.11.1993 bis 5.12.1993 erst danach zur Kenntnis gekommen ist. Die Neuvermietung war aber bereits Anfang November 1993. Die Beklagte hat sich - entgegen den Ausführungen in der Revision - auf ihr mangelndes Verschulden (§ 1298 ABGB) berufen und ausgeführt, daß sie die Gründe für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Räumungstitels erst nach der Neuvermietung erfahren habe (AS 13). Das wurde vom Erstgericht auch festgestellt. Da die Beklagte somit nicht erkennen konnte, daß sie mit der Durchsetzung des Räumungstitels und der Neuvermietung in allenfalls noch bestehende Bestandrechte der Klägerin an der Wohnung eingreift, ein Anspruch auf Räumung wegen des qualifizierten Zinsrückstandes aber als gegeben angenommen werden konnte, ist das Schadenersatzbegehren mangels Verschuldens der Beklagten dem Grunde nach nicht berechtigt.Es trifft zwar zu, daß nach der neueren und herrschenden Rechtsprechung das Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden schon dann bejaht wird, wenn das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen kann; ein Schaden braucht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - so noch die ältere Rechtsprechung - nicht eingetreten sein. Es genügt, daß sich ein Vorfall, durch den ein konkreter Schaden hätte eintreten können, bereits ereignet hat und sich wiederholen kann oder daß in Zukunft ein Schaden ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann (SZ 55/87; SZ 60/180; JBl 1993, 191; ecolex 1995, 98). Die Abweisung des Feststellungsbegehrens ist aber im Ergebnis richtig. Im Feststellungsbegehren wird die "Nichtübergabe der Wohnung" an die Klägerin als das schadensstiftende Ergebnis bezeichnet. Als möglicher künftiger Schaden wird die Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten niedrigeren (Kategorie A) Zins und dem bei einer Neuanmietung zu zahlenden höheren Zins in Richtwerthöhe geltend gemacht. Die Beklagte hat aber weder bei der Durchsetzung des Räumungstitels noch bei der Neuvermietung des Bestandobjektes an die Tochter ihres nunmehrigen Ehemannes schuldhaft gehandelt. Ihr war zu beiden Zeitpunkten nicht bekannt, daß die Klägerin nicht mehr in dem Bestandobjekt wohnt und zu ihrer Mutter nach Gerasdorf gezogen ist. Damit konnte sie auch nicht wissen, daß der Räumungstitel in Wahrheit nicht rechtskräftig geworden war. Die Klägerin informierte die Beklagte von diesem Sachverhalt erst mit Schreiben vom 11.11.1993, das der Beklagten wegen ihres Auslandsaufenthaltes vom 7.11.1993 bis 5.12.1993 erst danach zur Kenntnis gekommen ist. Die Neuvermietung war aber bereits Anfang November 1993. Die Beklagte hat sich - entgegen den Ausführungen in der Revision - auf ihr mangelndes Verschulden (Paragraph 1298, ABGB) berufen und ausgeführt, daß sie die Gründe für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Räumungstitels erst nach der Neuvermietung erfahren habe (AS 13). Das wurde vom Erstgericht auch festgestellt. Da die Beklagte somit nicht erkennen konnte, daß sie mit der Durchsetzung des Räumungstitels und der Neuvermietung in allenfalls noch bestehende Bestandrechte der Klägerin an der Wohnung eingreift, ein Anspruch auf Räumung wegen des qualifizierten Zinsrückstandes aber als gegeben angenommen werden konnte, ist das Schadenersatzbegehren mangels Verschuldens der Beklagten dem Grunde nach nicht berechtigt.
Anmerkung
E49640 02A00748European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00074.98S.0319.000Dokumentnummer
JJT_19980319_OGH0002_0020OB00074_98S0000_000