TE OGH 1998/3/19 2Ob71/98z

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Drazic D*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Doris S*****, und 2. ***** Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Dr.Hans Widerin, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Zahlung von S 252.750 sA, einer monatlichen Rente von S 2.250,- und Feststellung, infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Teilurteil und/oder den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12.Dezember 1997, GZ 4 R 262/97d-41, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien aus dem Titel des Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall die Zahlung von S 252.750, einer monatlichen Rente von S 2.250 und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.

Das Erstgericht gab dem Begehren auf Zahlung von S 6.250 samt Zinsen und dem Feststellungsbegehren im Ausmaß von 25 % statt; das Mehrbegehren auf Zahlung von S 246.500 sA, einer monatlichen Rente von S 2.250 und auf Feststellung der Haftung für weitere 75 % der Schäden wurde abgewiesen.

Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge und bestätigt das Urteil des Erstgerichtes im klagestattgebenden Umfang als Teilurteil; es sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig. Im übrigen wurde der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsabweisenden Teil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen; ein Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unterblieb.Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge und bestätigt das Urteil des Erstgerichtes im klagestattgebenden Umfang als Teilurteil; es sprach aus, die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei nicht zulässig. Im übrigen wurde der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsabweisenden Teil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen; ein Ausspruch nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unterblieb.

Gegen das "Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12.12.1997, 4 R 2627/97d" richtet sich die "außerordentliche Revision" des Klägers mit dem Antrag, "die angefochtene Entscheidung abzuändern und anstelle der bekämpften Feststellungen nachstehende Feststellungen zu treffen: .....; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Sollte es sich gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richten, so ist es unzulässig, weil mit diesem der klagsstattgebende Teil der Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt wurde und der Kläger daher insoweit nicht beschwert ist, zumal die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen für die Entscheidung über den bisher unerledigt gebliebenen Teil des Klagebegehrens nicht bindend sind (vgl auch Fasching, ZPR2 Rz 1716; MGA ZPO14 § 461/35). Sollte es sich aber gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richten, so ist es gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig, weil das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.Sollte es sich gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richten, so ist es unzulässig, weil mit diesem der klagsstattgebende Teil der Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt wurde und der Kläger daher insoweit nicht beschwert ist, zumal die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen für die Entscheidung über den bisher unerledigt gebliebenen Teil des Klagebegehrens nicht bindend sind vergleiche auch Fasching, ZPR2 Rz 1716; MGA ZPO14 Paragraph 461 /, 35,). Sollte es sich aber gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richten, so ist es gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig, weil das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Anmerkung

E49493 02A00718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00071.98Z.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19980319_OGH0002_0020OB00071_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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