TE OGH 1998/3/19 6Ob73/98y

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Betroffenen Karl W*****, infolge "Revisionsrekurses" des Sachwalters, Dr.Anton B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 29.Jänner 1998, GZ 22 R 10/98w-97, womit dem Rekurs der erbserklärten Erbin Dr.Adelinde S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Schneider, öffentlicher Notar in Wien, Folge gegeben und der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 11.Dezember 1997, GZ 6 P 1188/95p-91, teils zur Verfahrensergänzung, teils als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs des Sachwalters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies einen Antrag der erbserklärten Erbin auf Bestellung eines Saumsalkurators für den Sachwalter des Verstorbenen zurück, genehmigte weiters einen Bericht des ehemaligen Sachwalters und erteilte diesem die Entlastung.

Das Rekursgericht hob den Zurückweisungsbeschluß zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag auf und behob den zweiten Teil der angefochtenen Entscheidung als nichtig. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof unterblieb.

Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Sachwalters.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist absolut unzulässig.

Nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden Rechtslage waren Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hatte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mangels eines solchen Ausspruchs war der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (EFSlg 64.655). Auch ein "außerordentlicher" Rekurs war ausgeschlossen (EFSlg 73.562; 6 Ob 2347/96g). Der Rechtsmittelausschluß galt auch für Aufhebungsbeschlüsse wegen Nichtigkeit (5 Ob 550/94).Nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl römisch eins 140 geltenden Rechtslage waren Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hatte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mangels eines solchen Ausspruchs war der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (EFSlg 64.655). Auch ein "außerordentlicher" Rekurs war ausgeschlossen (EFSlg 73.562; 6 Ob 2347/96g). Der Rechtsmittelausschluß galt auch für Aufhebungsbeschlüsse wegen Nichtigkeit (5 Ob 550/94).

Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31.12.1997 ergangen sind, finden nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen Anwendung (Art XXXII Z 14 leg cit). § 14b Abs 1 AußStrG entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des § 14 Abs 4 leg cit (RV 898 BlgNR XX.GP 30). Es ist daher die angeführte ständige oberstgerichtliche Judikatur zur absoluten Unzulässigkeit von Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, fortzuschreiben.Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31.12.1997 ergangen sind, finden nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen Anwendung (Art römisch XXXII Ziffer 14, leg cit). Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des Paragraph 14, Absatz 4, leg cit (RV 898 BlgNR römisch XX.GP 30). Es ist daher die angeführte ständige oberstgerichtliche Judikatur zur absoluten Unzulässigkeit von Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, fortzuschreiben.

Der unzulässige Revisionsrekurs wäre nach § 16 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1997 schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.Der unzulässige Revisionsrekurs wäre nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1997 schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.

Anmerkung

E49550 06A00738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00073.98Y.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19980319_OGH0002_0060OB00073_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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