TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/19 2005/05/0107

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs8;
GdPlanungsG Krnt 1995 §8 Abs8 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1. der Dr. Eva Maria Mikulan und 2. des Dr. Robert Mikulan, beide in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 2005, Zl. 7-B-BRM-800/1/2005, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Landeshauptstadt Klagenfurt, 2. SPAR Österreichische Warenhandels AG in Maria Saal, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der zweitmitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Eine Teilfläche von 3.278 m2 des in Klagenfurt-Viktring im Bauland-Wohngebiet liegenden Grundstückes Nr. 342, KG Stein, ist in Bauland-Geschäftsgebiet-Sonderwidmung EKZ I (§ 3 Abs. 8 iVm § 8 K-GplG 1995) gewidmet. Eine Teilfläche von 1.991 m2 aus dem als Bauland-Geschäftsgebiet-Sonderwidmung EKZ I festgelegten Teil des Grundstückes Nr. 342, KG Stein, wurde als Bauland-Geschäftsgebiet (§ 3 Abs. 8 K-GplG 1995) mit einem Höchstausmaß der wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von maximal 1.200 m2 festgelegt. Sowohl das Grundstück Nr. 342, KG Stein, als auch das unmittelbar angrenzende, als Bauland-Geschäftsgebiet mit teilweiser Sonderwidmung EKZ I gewidmete Grundstück Nr. 340/10, KG Stein, grenzen an die öffentliche Verkehrsfläche Grundstück Nr. 340/16, KG Stein, Siebenbürgengasse. Getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche Siebenbürgengasse grenzt an die Grundstücke Nr. 342 und 340/10, KG Stein, das als Bauland-Wohngebiet gewidmete Grundstück Nr. 340/23, KG Stein. Auf dem letztgenannten Grundstück ist eine Wohnhausanlage errichtet. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer dieses Grundstückes und Wohnungseigentümer der in der Wohnanlage befindlichen Wohnung Siebenbürgengasse 11.

Mit Baubewilligungsansuchen vom 7. August 2003 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines "Eurospar Marktes" auf den Grundstücken Nr. 342 und 340/10, je KG Stein, Ecke Keutschacher Straße und Siebenbürgengasse mit Zustimmung der Grundeigentümerin. Der auf den Baugrundstücken bereits bestehende Spar Markt soll komplett geschliffen und entsprechend den Vorschriften entsorgt werden. Der geplante Euro Spar Markt soll weiter nördlich entlang der Siebenbürgengasse errichtet werden und mit einer Tiefgarage ausgestattet sein.

In der als Projektsbestandteil geltenden, allgemeinen Baubeschreibung wird ausgeführt, dass die Aufschließung der Baugrundstücke über die neu zu errichtenden Zufahrten, die in die Keutschacher Straße und Siebenbürgengasse eingebunden werden, erfolgen soll. Plangemäß soll die Belieferung des Euro Spar Marktes über die Siebenbürgengasse im Norden des zu errichtenden Gebäudes erfolgen.

Das Baubewilligungsansuchen wurde am 14. Jänner 2004 ergänzt.

Die Ergänzungsunterlagen enthalten folgende Betriebsbeschreibung:

"Belieferung/Lieferdauer:

Der Euro Spar Markt wird neun Mal die Woche vom Großhandelshaus Sparzentrale Maria Saal beliefert. Diese neun Lieferungen gliedern sich in sechs Frischdienstlieferungen sowie drei Trockensortimentslieferungen.

Ein Liefervorgang dauert ca. 25 Minuten, wovon zwei bis drei Minuten die An- und Abfahrt sowie das Andocken in Anspruch nehmen (= Motorgeräusch) und die restliche Zeit für das Ent- bzw. Beladen aufgebracht wird. Dieser Be- und Entladevorgang erfolgt in der eingehausten Anlieferzone bei abgestelltem Motor.

Anzumerken ist, dass sämtliche Lkw-Lieferungen der Sparzentrale mit lärmarmen Kraftfahrzeugen erfolgen. Des Weiteren wird der Rückfahrwarner (Piepser) am betriebseigenen Gebäude abgeschalten.

Darüber hinaus erfolgen noch die Anlieferungen der örtlichen Lieferanten wie Bäckereien, Brauereien, Tiefkühl sowie Müll, welche jedoch ausschließlich während der Betriebszeiten und keinesfalls vor sechs Uhr bzw. nach 17 Uhr erfolgen.

Dies ergibt folgende Lkw-Anlieferungen pro einer Woche:

Art der Anlieferung

über 3,5 t

unter 3,5 t

Spar Frischdienst

6

 

SparTrockendienst

3

 

Daily (Tiefkühl)

3

 

Bäckereien

 

19 (Mo-So. 3 x 6) = 18/So. 1 x

Brauereien

4

 

Müllabfuhr

1

 

Summe

17

19

somit 36 Anlieferungen gesamt

Lieferzeiten:

Die Lieferungen finden ausschließlich während der Tageszeit

statt.

Trockensortiment: Montag/Mittwoch/Freitag in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr.

Brauereien: Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 17 Uhr. Daily (Tiefkühl): Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 17 Uhr.

Bäckereien: Montag bis Sonntag von 6 Uhr bis 9 Uhr.

Frischdienst: Montag bis Samstag von 6 Uhr bis 8 Uhr.

Öffnungszeiten:

a) Eurospar-Markt

entsprechend den derzeit geltenden gesetzlichen Öffnungszeiten hat der Markt von

Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr,

Freitag von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr

Samstag von 7 Uhr bis 17 Uhr

geöffnet.

b) Cafe/Backshop

Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr Sonntag von 6 Uhr bis 11 Uhr.

Betriebszeiten:

Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 20.30 Uhr

Samstag von 6 Uhr bis 18 Uhr

Sonntag (nur die vorgelagerte Bäckerei/Cafe) von 6 Uhr bis

12 Uhr

Verpackungsmaterialien (Papier, Kunststoff):

Die anfallenden Verpackungsmaterialien werden im Zuge der Trockensortimentsanlieferung von der Sparzentrale Maria Saal abgeholt, und der Wiederverwertung zugeführt. Somit entstehen hiefür keine zusätzlichen Lkw-Anfahrten."

In einer weiteren Ergänzung vom 19. Jänner 2004 gab die zweitmitbeteiligte Partei bekannt, dass die Bäckereianlieferung am Sonntag ausschließlich an der Süd- bzw. Ostseite über die Tiefgarage vorgesehen sei und diesbezüglich bei der geplanten Lkw-Ausfahrt an der Siebenbürgenstraße keine Ausfahrt erfolgen werde.

Die Beschwerdeführer wendeten ein, dass die Anlieferungszone an der Nordseite des Objektes in unmittelbarer Nähe des westlich und nordwestlich angrenzenden bebauten Wohngebietes und die Ausfahrt der Lkws über die Siebenbürgengasse geplant sei. Der durch die Zu- und Abfahrt der Lkws sowie durch die Lade- und Entladevorgänge verursachte Lärm, insbesondere während der Nachtstunden, und die durch die Lkws verursachte Luftverschmutzung werde zu massiven Beeinträchtigungen der Wohn- und Lebensqualität verbunden mit massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Bewohner der westlich und nordwestlich angrenzenden Wohnhäuser führen. Nach Fertigstellung des Bauwerkes gebe es technisch keine Möglichkeit mehr, die westlichen Anrainer wirkungsvoll gegen Lärm und Abgase zu schützen. Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sei die Widmungsverträglichkeit der zu beurteilenden Betriebstype nach Art der in solchen Betrieben üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch zu treffenden Maßnahmen zu prüfen. Die Widmungsgrenzen würden nicht eingehalten, weil der südliche Teil des geplanten Gebäudes eine als "Bauland-Geschäftsgebiet" gewidmete Fläche in Anspruch nehme. Bei vergleichbaren Einkaufszentren gebe es keine eigenen, nur dem Anlieferungsverkehr dienenden Zu- und Abfahrten, die mitten durch das Wohngebiet führten. Es sei eine Tiefgarage mit 61 Abstellplätzen vorgesehen, im Freien seien weitere 79 Pkw-Abstellplätze geplant. Dies sei bei vergleichbaren Betrieben nicht üblich; es seien wesentlich weniger Kundenparkplätze notwendig.

Tiefgaragenabstellplätze sollen vermietet werden.

     Die zweitmitbeteiligte Partei verringerte die Zahl der

geplanten Stellplätze im Freien von 79 auf 66.

     Der bautechnische Amtssachverständige der erstmitbeteiligten

Landeshauptstadt führte in seiner Stellungnahme vom

21. Jänner 2004 aus, dass derjenige  Teil des Grundstückes, auf

dem das geplante Bauvorhaben errichtet werden solle, in der

Sonderwidmung EKZ I liege. Die geplante zusammenhängende

Verkaufsfläche sei überprüft worden; die Berechnungen hätten eine

Fläche von 1.197,04 m2 ergeben; es liege somit kein Widerspruch

zur maximal zulässigen Verkaufsfläche von 1.200 m2 vor.

Der umweltschutztechnische Amtssachverständige der erstmitbeteiligten Partei führte in seinem Gutachten vom 20. Februar 2004 aus, dass die laut ÖNORM S 5021 festgelegten Planungsrichtwerte (Widmungskategorie 3 Städtisches Wohngebiet) der angrenzenden Bauland-Wohngebietswidmungen eingehalten würden; die zu erwartenden, im Befund beschriebenen Änderungen der örtlichen Lärmsituation seien in jedem Immissionspunkt kleiner als 1 dB. Die durch den Pkw- und Lkw-Verkehr erzeugten Luftschadstoffe lägen am Parkplatzrand im Bereich der örtlich vorhandenen Grundbelastung. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte laut IG-L (Immissionsschutzgesetz Luft) würden beim Betrieb des Marktes nicht überschritten. Eine messtechnisch nachweisbare Änderung der Luftsituation im Bereich der Anrainergrundstücke sei nicht zu erwarten. Die angeführten Luftschadstoffe (CO, NO2) würden als Indikatorschadstoffe für verkehrsbedingte Emissionen gelten. Die Immissionsgrenzwerte aller Luftschadstoffe laut IG-L (Benzol, Feinstaub, Blei, SO2) würden eingehalten.

In dem darauf aufbauenden medizinischen Amtssachverständigengutachten vom 10. März 2004 wurde festgehalten, dass die Lärmqualität auch beim Betrieb des Marktes dem bereits vorhandenen Ist-Lärm entsprechen würde. Gelegentliche Lärmspitzen, welche in den Umgebungslärmpausen auftreten würden, seien wahrnehmbar, jedoch nicht der Art, dass sie Belästigungswirkungen mit gesundheitlicher Relevanz darstellen würden. Hinsichtlich der Luftschadstoffe wurde ausgeführt, dass sich die errechneten Leitsubstanzen weit unter den zulässigen Immissionsgrenzwerten befänden und keine gesundheitliche Relevanz besäßen.

In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2004 forderten die Beschwerdeführer die Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens im Hinblick auf die Schaffung von zusätzlichen Tiefgaragenparkplätzen, die gewerblich vermietet werden sollen. Diese Parkplätze seien nicht betriebstypisch. Besonders zu beachten seien die störenden Lärmspitzen, welche durch die akustische Rückfahrwarnung entstünden. Fehler bei den Lade- und Entladevorgängen, das Zuschlagen der Autotüren, am Stand laufende Motoren, das Starten der Lkws, das Anhalten der Fahrzeuge vor dem Schranken und das Abfahren über die Siebenbürgengasse seien als relevant zu beurteilen. Zulieferungen würden nicht nur ab 6 Uhr, sondern bereits früher erfolgen. Für eine gesundheitsschädliche Beendigung oder Unterbrechung des Schlafes der Anrainer um 6 Uhr oder früher reiche bereits eine einzige Lärmspitze. Die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Schlafforschung würde dies bestätigen. Die Ermittlung des Prognosemaßes sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. Das vom Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens verwendete Softwareprogramm sei den Beschwerdeführern nicht bekannt und könne daher auch nicht überprüft werden. Die Positionierung der Anlieferzone in unmittelbarer Nähe der Wohnhäuser sei unzulässig. Dieser Bereich müsste an die Ost- oder Südseite des geplanten Lebensmittelmarktes verlegt werden, weil die ostseitig angrenzenden Grundflächen unbebaut seien und zum Teil die EKZ-1 Widmung aufweisen würden.

In seinem ergänzenden Gutachten vom 14. April 2004 führte der umwelttechnische Amtssachverständige aus, dass die Wahl des Messpunktes für die Berechnung des Lärm-Ist-Maßes im Bereich der westlichen Anrainer so durchgeführt worden sei, dass die Beschreibung der bestehenden örtlichen Lärmsituation repräsentativ habe durchgeführt werden können. Die Entfernung des Messpunktes zur Siebenbürgengasse sei im Sinne des Anrainerschutzes gewählt worden. Das Prognosemaß sei auf Grundlage der geltenden einschlägigen Normen und Richtlinien (ÖAL 28, Bayrische Parkplatzlärmstudie, RVS 3.02) ermittelt worden. Das angeführte Softwareprogramm sei ein in Fachkreisen anerkanntes Produkt zur Ausbreitungsberechnung bei der Lärmprognose. Die befürchteten Lärmpegelspitzen während der Nachtstunden seien auszuschließen, weil die Anlieferungszeiten ausschließlich auf die Tagesstunden (von 7 Uhr bis 17 Uhr) begrenzt seien. Für die Tagesstunden ergäben sich folgende Ist-Maße für die örtlichen Schallpegelspitzen: Mittlerer Spitzenpegel LA,1 = 60 dB, Maximalpegel LA, max = 60 bis 70 dB. Auf Grund der baulichen Ausführung des Anlieferbereiches (Einhausung) sowie der Anlieferfrequenzen (36 Liefervorgänge) pro Woche sei eine Änderung der bestehenden Lärmsituation in Bezug auf Schallpegelspitzen, hervorgerufen durch den Betrieb des Bauvorhabens im Bereich der westlichen Anrainergrundstücke, nicht zu erwarten.

Der umweltmedizinische Amtssachverständige führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. April 2004 aus, dass die Bewertung allfälliger gesundheitlicher Auswirkungen von Immissionen immer nur nach dem Stand des gegenwärtigen medizinischen Wissens und nach dem Stand der Forschung vorgenommen werden könne. Als Arzt der Allgemeinmedizin mit Diplom für Umweltmedizin und für Arbeitsmedizin verfüge er über ein fundiertes Wissen zur Bewertung umweltbedingter Einflüsse auf den Menschen. Sowohl die hier maßgebliche ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 "Wirkung des Lärms auf den Menschen" als auch die WHO gingen bei der Bewertung von Schlafstörungen vom äquivalenten Dauerschallpegel aus. Die Nacht- und somit die Schlafenszeit sei definiert von 22 Uhr bis 6 Uhr; laut Betriebsbeschreibung sollen in diesem Zeitraum keine Anlieferungen erfolgen. Gelegentlich unter tags zu hörende Lärmspitzen, die in möglichen Pausen des bestehenden Umweltlärms auffällig werden könnten, seien vom technischen Sachverständigen angegeben worden. Ein von den Anrainern eingewendeter Alarmlärm mit möglicher Fluchtreaktion würde erst bei höheren Schallpegeln auftreten. In der ÖAL-Richtlinie würden wirkungsbezogene Grenzwerte für den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung mit einem Maximalpegel LA,max 80 dB tags definiert. Wie im umwelttechnischen Gutachten ersichtlich, werde beim Betrieb des Marktes lediglich ein Wert von LA,max 60 bis 70 dB als Maximallärmpegel erreicht. Betreffend die Luftschadstoffe sei von den gesetzlichen Immissionshöchstgrenzen in Form von Grenzwerten auszugehen, welche im gegenständlichen Fall nicht überschritten würden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 26. April 2004 wurde der zweitmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen erteilt.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Die Berufungsbehörde holte ein ergänzendes Gutachten des umwelttechnischen Amtssachverständigen ein. In dessen Gutachten vom 5. Juli 2004 wurde darauf hingewiesen, dass die widmungsbezogenen Lärmgrenzwerte laut ÖNORM S 5021 für die Widmung Geschäftsgebiet durch das Bauvorhaben der zweitmitbeteiligten Partei eingehalten würden. Der Immissionsgrenzwert des Dauerschallpegels LA.eq betrage für die Widmung Geschäftsgebiet 60 dB. Der A-bewertete flächenbezogene Schallleistungspegel für den Betriebstyp "Lebensmittelmarkt" betrage laut Datenkatalog des UBA-Reports M 194 LW,A 57 dB. In Bezug auf die geplanten Pkw-Stellplätze wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass als Maßzahl für einen Vergleich der geplanten Stellplatzanzahl das Verhältnis von Geschäftsfläche zur Anzahl der Parkflächen bei anderen realisierten Projekten herangezogen werden könne. Laut Projektsunterlagen sei die Errichtung von 127 Pkw-Stellplätzen geplant. Die Nettogrundrissfläche im Erdgeschoss des Lebensmittelmarktes betrage ca. 2.200 m2. Daraus ergebe das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Stellplatzanzahl eine Größe von 17 m2 Geschäftsfläche je Stellplatz. Als Vergleichsbetrieb sei ein Hofer-Lebensmittelmarkt herangezogen worden. Die Nettofläche dieses Marktes würde ca. 1.250 m2 bei ca. 115 Pkw-Stellplätzen betragen. Das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Stellplatzanzahl betrage demnach ca. 11 m2 Geschäftsfläche pro Stellplatz. Hofer-Märkte der beschriebenen Größe seien derzeit in der Waidmannsdorfer Straße, der Villacher Straße und der St. Veiter Straße errichtet. Bei Betrachtung der tatsächlich errichteten Stellplätze bei vergleichbaren Einkaufszentren im Vergleich zur verbauten Geschäftsfläche erkenne man, dass sich die projektierte Stellplatzanzahl jedenfalls im Rahmen des Üblichen eines vergleichbaren Bauvorhabens halte; bei anderen Lebensmittelmärkten seien bezogen auf die Verkehrsfläche wesentlich mehr Stellplätze errichtet worden. Die Wahl des Messpunktes für das "Lärm-Ist-Maß" im Bereich der westlichen Anrainer sei so durchgeführt worden, dass die Beschreibung der bestehenden örtlichen Lärmsituation repräsentativ für die angegebenen Zeiträume durchgeführt habe werden können. Die Entfernung der Siebenbürgengasse sei im Sinne des Anrainerschutzes gewählt worden. Für das Bauverfahren sei ein Immissionspunkt im Bereich der westlichen Grundgrenze gewählt worden. Die in der Berufung zitierten IP 1 und IP 2 West seien im Gutachten für das Gewerbeverfahren untersucht worden. Die zu erwartenden Emissionen auf Grund der Anlieferung seien in den zitierten Gutachten jeweils mitberücksichtigt worden. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren beschrieben, seien Lärmpegelspitzen während der Nachtstunden auszuschließen, weil die Anlieferungszeiten auf die Tagesstunden (von 6 Uhr bis 17 Uhr) beschränkt seien. Für die Tagesstunden würde die Ist-Lärm-Messung für die örtlichen Schallpegelspitzen folgende Situation zeigen:

Mittlerer Spitzenpegel LA,1 = 60 dB, Maximalpegel LA,max = 60 bis 70 dB. Die Spitzenpegel bei Lkw-Anlieferungsvorgängen betragen bis zu 75 dB (angegeben als Emissionspegel in einer Messentfernung von 7,5 m). Die Entfernung zwischen Emissionspunkt (= Anlieferungsbereich) und Immissionspunkt (= Grundgrenze der Wohnanlage Siebenbürgengasse) betrage ca. 40 m. Auf Grund dieser Entfernung ergebe sich eine Pegelabnahme von ungefähr 15 dB. Es würde sich daher ein zu erwartender Immissionsspitzenpegel von < 60 dB im Freien an der Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 340/23 ergeben. (Bei dieser Berechnung sei weder die schallabsorbierende Wirkung der eingehausten Anlieferungszone noch die Lärmschutzwand oder die vorhandene Bodenabsorbation berücksichtigt worden.) Der Grenzwert für Schallpegelspitzen laut ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 - Tafel 4 würde LA,Gg + 35 dB = 42 + 35 = 77 dB bzw. als oberster Grenzwert 75 dB betragen. Die geltenden Immissionsgrenzwerte in Bezug auf Spitzenpegel würden daher jedenfalls eingehalten. Die in der Berufung angeführten Grenzwerte von 55 dB bezögen sich auf Spitzenpegel im Raum bei geschlossenem Fenster. Auch diese Grenzwerte würden im gegenständlichen Fall eingehalten. Zusammenfassend führte der Amtssachverständige aus, dass eine messtechnisch nachweisbare Änderung der bestehenden Lärmsituation in Bezug auf Schallpegelspitzen (Pegel und Häufigkeitsverteilung) - verursacht durch das Bauvorhaben im Bereich der westlichen Anrainergrundstücke - nicht zu erwarten sei.

Mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 17. September 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend führte die Berufungsbehörde in der Begründung des Berufungsbescheides aus, dass es durch das geplante Vorhaben in Bezug auf Immissionen durch Lärm und Luftschadstoffe zu keiner relevanten Änderung der örtlichen Verhältnisse bzw. zu keiner Überschreitung von Immissionsgrenzwerten kommen werde und gesundheitsrelevante Belästigungen der Anrainer bei Einhaltung der zum Anrainerschutz vorgeschriebenen Auflagen nicht zu erwarten seien. Auf Grund der schlüssigen Stellungnahme des umwelttechnischen Amtssachverständigen ergäbe sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass die projektierte Stellplatzanzahl im Rahmen des Üblichen eines vergleichbaren Bauvorhabens sei. In Bezug auf die vorgebrachte Vermietung von Tiefgaragenplätzen sei darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorhaben nicht Projektsgegenstand sei. Die Kärntner Bauordnung bestimme nicht, welche Anzahl der Stellplätze über die vorgeschriebene Anzahl von Pflichtstellplätzen erlaubt sei. Eine Grenze sei in der Weise gegeben, dass das Projekt auf Grund der vorgegebenen Anzahl von Stellplätzen nicht mehr der Flächenwidmung entsprechen würde; dies würde im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegen. Die Positionierung der Laderampe im Norden entspräche dem für solche Einkaufsmärkte Üblichen, weil die Anlieferzone bei Einkaufsmärkten generell an der Rückseite angeordnet wäre, damit die Anlieferung für Kunden möglichst nicht einsehbar sei. An der Hauptverkehrsstraße werde üblicherweise der Eingangsbereich samt den Parkplätzen situiert. Die Berufungsbehörde würde sich bei der Beurteilung dieser Frage auf ihre langjährige Erfahrung in der Beurteilung der Betriebstypizität von Einkaufsmärkten stützen. Der umwelttechnische Amtssachverständige verfüge über eine langjährige berufliche Erfahrung auch zur Beurteilung der Betriebstypizität der Stellplatzanzahl.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Im Sinne des § 3 Abs. 8 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sei ein seiner Ausführung nach übliches und typisches Geschäftsgebäude grundsätzlich kein Gebäude, von dem erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen für die Anrainer und Besucher des Geschäftsgebietes ausgingen. Dass das geplante Vorhaben der zweitmitbeteiligten Partei keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringe, sei im Zuge des durch die Baubehörden durchgeführten Ermittlungsverfahrens eindeutig nachgewiesen worden. Der umwelttechnische Amtssachverständige komme in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass das gegenständliche Bauvorhaben unter dem Blickwinkel des Betriebstyps "Lebensmittelmarkt" bezogen auf den Lärm mit der Flächenwidmungskategorie "Bauland-Geschäftsgebiet" im Einklang stehe. Aus dem Lageplan ergebe sich, dass das Grundstück Nr. 340/10 und eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 342 die Widmung "Bauland-Geschäftsgebiet-Sonderwidmung EKZ I" aufwiesen. Darüber hinaus habe der planungstechnische Amtssachverständige zweifelsfrei festgestellt, dass der südliche Teil des geplanten Gebäudes auf einer Grundfläche situiert sei, welche diese Widmung aufweise. In der Tiefgarage seien laut genehmigtem Plan 61 Stellplätze vorgesehen, zusammen mit den im Freien geplanten Stellplätzen ergebe dies eine Summe von 127 Pkw-Stellplätzen. Die im gegenständlichen Fall projektierte Anzahl an Stellplätzen sei nach dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten des umwelttechnischen Amtssachverständigen durchaus vergleichbar mit anderen bzw. geringer als bei anderen derartigen Einkaufsmärkten. Keine Bedenken bestünden gegen die Annahme des Sachverständigen, dass zum Zwecke des Vergleichs die Verhältnisse von Nettogrundrissfläche zu Verkaufsfläche heranzuziehen seien. Ausgehend von diesen Annahmen ergebe sich, dass bei vergleichbaren Einkaufsmärkten wesentlich mehr Stellplätze errichtet würden als beim gegenständlichen Bauvorhaben. Jedenfalls sei die projektierte Anzahl von 127 Pkw-Stellplätzen nicht untypisch für den Betriebstyp "Lebensmittelmarkt". Eine Vermietung der Tiefgaragenstellplätze sei nicht Projektsbestandteil. Insofern die Beschwerdeführer rügten, dass der medizinische Amtssachverständige die Stellungnahme des umwelttechnischen Amtssachverständigen vom 4. Jänner 2002 nicht mitberücksichtigt habe, sei darauf zu verweisen, dass diese Stellungnahme nicht im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren abgegeben worden sei. Gegen die Wahl des Messpunktes für die Lärm-Ist-Maßberechnung durch den umwelttechnischen Amtssachverständigen bestünden keine Bedenken. Auf Grund des gewählten Messpunktes habe die bestehende örtliche Lärmsituation repräsentativ für die angegebenen Zeiträume beschrieben werden können. Die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch darauf, dass sich die örtlichen Verhältnisse nicht ändern. Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, müssten von den Nachbarn hingenommen werden. Bei Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Immissionen im Bereich einer bestimmten Widmungskategorie sei allein auf die Widmung der zu bebauenden Grundstücke abzustellen und nicht auf die Widmung der Grundstücke der Nachbarn. Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen sei nicht das individuelle Bedürfnis der Bewohner, sondern das ortsübliche Ausmaß. Der umwelttechnische Amtssachverständige habe sich mit der Frage des Spitzenlärmpegels eingehend auseinander gesetzt und festgestellt, dass der für den vorbeugenden Gesundheitsschutz angegebene Maximalpegel von 80 dB im gegenständlichen Fall bei weitem nicht erreicht werde. Im eingereichten Projekt sei eine Beleuchtung der Fassade nicht vorgesehen. Die Werbeaufschrift an der Nordfassade werde nicht beleuchtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führen aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben typenmäßig unzulässig sei, weil es 127 Pkw-Stellplätze vorsehe. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil kein betriebstypologisches Gutachten eingeholt worden sei. Das Gutachten des umwelttechnischen Amtssachverständigen sei unvollständig, nicht überprüfbar und unschlüssig. Der Sachverständige stelle die Nettogrundrissfläche des Verkaufsbereiches mit ca. 2.200 m2 der geplanten Stellplatzzahl von 127 Pkw-Stellplätzen gegenüber, obwohl das Ausmaß der wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche mit

1.200 m2 begrenzt sei. Die vom Sachverständigen zum Vergleich herangezogenen Märkte seien für die Beurteilung der zulässigen Pkw-Stellplätze nicht repräsentativ. Die Bauwerberin beabsichtige auch, Garagenabstellplätze widmungswidrig ganzjährig zu vermieten; dies bewirke auch eine Belastung der Umwelt außerhalb der Geschäftszeiten des Lebensmittelmarktes.

Die Positionierung der Laderampe im Norden sei typenmäßig unzulässig, weil bei nahezu allen vergleichbaren Einkaufszentren die Laderampen direkt an die von der Hauptverkehrsstraße befahrenen Parkplätze angrenzen und es keine eigenen nur dem Lieferverkehr dienende Zu- und Abfahrten mitten durch das Wohngebiet gebe. Diesbezüglich seien überhaupt keine Beweismittel aufgenommen worden. Zur "langjährigen Erfahrung" der Bauberufungskommission hätten sich die Beschwerdeführer nicht äußern können.

Der bautechnische Amtssachverständige setze sich mit seinem Gutachten vom 4. Jänner 2004, in welchem er ausführe, dass die Verlegung der Ladezone nach Süden hin oder die Einhausung der Ladezone und die zeitliche Beschränkung der Zulieferungszeiten gleich gut seien, in Widerspruch zu seinen fachlichen Äußerungen vom 4. Jänner 2002. Diese Widersprüchlichkeit könne durch Lärmmessungen bewiesen werden. Es würde sich dabei zeigen, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer die durch die Ladevorgänge entstehenden Lärmspitzen nicht wahrnehmbar wären, wenn sich die Ladezone so wie bisher im Südosten des Marktes befände, da diese zusätzlich durch das Bauwerk abgeschirmt und wesentlich weiter entfernt sein würde. Darüber hinaus wäre die Abfahrt der Liefer-Lkws über die Siebenbürgengasse nicht erforderlich. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die vom Sachverständigen als gleich gut beurteilte nach Westen hin offene Einhausung der Ladezone funktionieren soll. Es entspreche nicht der Ortsüblichkeit in der Siebenbürgengasse, dass 36 Lkws pro Woche unmittelbar östlich der Siebenbürgengasse durch den Schranken bedingt mindestens zwei Mal anfahren, da derzeit mit Ausnahme der Müllabfuhr in dieser Gasse überhaupt kein Lkw-Verkehr sei. Die Zunahme des Lkw-Verkehrs in der Siebenbürgengasse läge zwischen 800 und 1000 %. Mit der Problematik, dass ein wirksamer Lärmschutz nach Westen hin durch Errichtung einer Lärmschutzwand infolge der geplanten Lkw-Ausfahrt nicht möglich sei, habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Der Sachverständige habe sich auch nicht damit auseinander gesetzt, wieviel Lärmspitzen in welcher Intensität in einem gewissen Zeitraum derzeit vorlägen. Hätte er die derzeit in der Siebenbürgengasse bzw. auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eintreffenden Lärmspitzen gemessen und diesen Wert mit den zu erwartenden Lärmspitzen durch die Anlieferzone verglichen, käme er zu dem Schluss, dass sich die örtlichen Lärmverhältnisse wesentlich erhöhten. Der Sachverständige habe auch die psycho-akustischen Faktoren in seine Beurteilung nicht miteinbezogen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1992, Zl. 92/04/0061). Der Sachverständige habe auch nicht berücksichtigt, dass beim Be- und Entladen immer wieder kleinere oder größere Pannen passieren, welche entsprechende höhere Lärmspitzen verursachen. Der umwelttechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten auch nicht im Einzelnen die Fahrbewegungen auf dem Parkplatz des derzeit bestehenden Lebensmittelmarktes (26 Abstellplätze) erfasst und den zu erwartenden Bewegungen auf dem geplanten Parkplatz einschließlich der Tiefgarage gegenüber gestellt. Nicht berücksichtigt habe der umwelttechnische Amtssachverständige auch, dass die Lkws mit Rückfahrwarner ausgerüstet sein müssen. Solche Rückfahrwarner wiesen eine Hochfrequenz auf, die sich wesentlich von den örtlichen Schallereignissen abhebe, Impuls- und damit Alarmcharakter, vor allem aber auch eine Weckfunktion hätte. Den Fahrern könne auch nicht aufgetragen werden, die Rückfahrwarnvorrichtung abzuschalten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 lit. e Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens u.a. die Anrainer. Anrainer sind gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Anrainer im Sinne des Abs. 2 dürfen gemäß § 23 Abs. 3 K-BO gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

...

h)

den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)

den Immissionsschutz der Anrainer.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften überhaupt subjektivöffentliche Rechte zukommen können, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche subjektiv-öffentliche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/05/0139).

Da die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt, kommt der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften, Bedeutung zu. Den Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO daher nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können; Einwendungen der Anrainer können nach § 23 Abs. 3 lit. h K-BO auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden (vgl. hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 7. September 2004).

Entscheidungsrelevant ist daher die Widmung der Baugrundstücke. Bezüglich der Widmungen des Baulandes bestimmt § 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG) in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 88/2005 (Gesetzeswiedergabe auszugsweise):

"§ 3

Bauland

...

(3) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern.

Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb des Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden. Zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, und anderen Baugebieten, Verkehrsflächen, im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen besonders geschützten Gebieten ist ein unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen zu wahren. Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 5 Abs. 2 lit. l) festgelegt werden.

...

(8) Als Geschäftsgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im Übrigen

a) für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen und

b) für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit. a,

und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs. 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden.

...

(10) Als Sondergebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen bestimmt sind, die sich nach der Art oder den Umstand des jeweiligen Bauvorhabens oder im Hinblick auf die gewachsene Bebauungsstruktur nicht unter die Abs. 4 bis 9 einordnen lassen oder die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie umweltgefährdende Gewerbe- oder Industriegebiete, Brennstofflager, Schießstätten, Kasernen, Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten, Abfallbehandlungsanlagen, Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser, Ausfluggasthäuser, Schutzhütten u.ä. Bei der Festlegung von Sondergebieten ist der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen.

...

§ 8

Sonderwidmung

...

(7) Flächen für Einkaufszentren müssen als Sonderwidmung festgelegt werden. Diese Festlegung darf - ausgenommen in den Fällen des § 11 - nur insoweit erfolgen, als in einem Entwicklungsprogramm (§ 10) bestimmt ist, dass eine dieser Sonderwidmungen entsprechende Verwendung von Grundflächen in der betreffenden Gemeinde zulässig ist. Die Festlegung der Sonderwidmung darf den Grundsätzen des § 10 Abs. 3 nicht widersprechen. Bei der Festlegung einer Sonderwidmung ist überdies auf die Stärkung der typischen und gewachsenen innerörtlichen Strukturen unter Berücksichtigung der Zentrenhierarchie innerhalb des Gemeindegebietes einschließlich des Umstandes der Sicherung der Nahversorgung, des Lärm- und Umweltschutzes, der Vermeidung unnötiger Verkehrsbelastung sowie der Erreichbarkeit mit Linien des öffentlichen Personenverkehrs Bedacht zu nehmen.

(8) Betriebe des Handels gelten unter folgenden Bedingungen als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes:

a) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte (Großgeschäfte), Shoppingcenters u.ä., in denen Güter mehrerer Warengruppen einschließlich Lebensmittel angeboten werden und bei denen die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie I, im Folgenden EKZ I genannt);

...

(8b) Für Verkaufslokale des Einzelhandels nach Abs. 8a ist ein Teilbebauungsplan zu erlassen, in dem neben den Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs. 1 und 25 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. h und lit. i auch das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche festzulegen sind.

(8c) Sonderwidmungen für Einkaufszentren dürfen in Dorfgebieten, Wohngebieten, Kurgebieten und Geschäftsgebieten festgelegt werden.

...

§ 9

Verkaufsfläche

Zur Verkaufsfläche (§ 8 Abs. 8) gehören die Flächen aller Räume, die für Kunden allgemein zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure und Räume für seine Kläranlagen sowie die Verkaufsflächen im Freien. Bei der Ermittlung wirtschaftlich zusammenhängender Verkaufsflächen sind die Verkaufsflächen mehrerer Betriebe des Handels zusammenzuzählen, wenn dies eine bauliche oder betriebsorganisatorische Einheit bilden."

Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass ein (Super-)Markt der hier zu beurteilenden Art mit der Widmung Geschäftsgebiet (§ 3 Abs. 8 K-GplG), Sonderwidmung EKZ I (§ 8 Abs. 8 lit. a K-GplG) vereinbar ist. Auf Grund der von den Baubehörden in einem mängelfreien Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse steht fest, dass die beim Betrieb des bewilligten Vorhabens zu erwartenden Emissionen keine Beeinträchtigungen und Umweltbelastungen bewirken, die über die für die Widmung Geschäftsgebiet betriebstypischen hinausgehen. Den dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten, von der belangten Behörde (wie im Folgenden zu zeigen sein wird: zutreffend) als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten Sachverständigengutachten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die durch den Betrieb des Marktes auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Anrainer zu erwartenden Immissionen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht unzumutbar sind.

Die Beschwerdeführer ziehen die Widmungskonformität des bewilligten Bauvorhabens grundsätzlich auch nicht in Zweifel, sie bestreiten jedoch die Betriebstypizität der bewilligten Anzahl der PKW-Stellplätze.

Zu diesem Vorbringen hat schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen der Berufungsbehörde vom 5. Juli 2004, begründet darauf hingewiesen, dass bei der gegebenen Größe eines Betriebes der hier zu beurteilenden Art die projektierte, für Kunden-PKWs vorgesehene Stellplatzzahl nicht untypisch ist. Der Sachverständig hat in dem zitierten Gutachten durch Befundaufnahme bei entsprechenden Vergleichsbetrieben überzeugend nachgewiesen, dass die projektierte Stellplatzanzahl bei solchen Einkaufsmärkten durchaus üblich ist. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu dieser Frage war nicht erforderlich, zumal die Beschwerdeführer im Verfahren vor der Berufungsbehörde dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht mit fachkundigen Argumenten entgegengetreten sind; auch vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Beschwerdeführer die behauptete Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit dieses Gutachtens nicht näher begründet. Eine Gegenüberstellung der zu erwartenden Fahrbewegungen mit den Fahrbewegungen beim derzeit bestehenden Lebensmittelmarkt war vom Sachverständigen nicht anzustellen, weil auf Grund der erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer als entscheidungserheblich zu klären war, mit welchen Immissionsbelastungen durch den Betrieb des bewilligten Bauvorhabens bei den Nachbargrundstücken zu rechnen ist. Dieser Aufgabe ist der Sachverständige durch die Ermittlung des sog. Istmaßes (Summe der vorhandenen Grundbelastung) und des sog. Prognosemaßes (d.i. die aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung) nachgekommen (vgl. hiezu insbes. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2003, Zl. 2002/05/1073, u.v.a.); daraus hat sich für die Behörden zweifelsfrei ergeben, dass eine Überschreitung des Ist-Maßes geringfügig ist und durch den Betrieb des bewilligten Marktes die örtlichen Gegebenheiten und der Charakter des maßgeblichen Baulandes nicht verändert werden. Für die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragene, jedoch nicht belegte Behauptung der Beschwerdeführer, die zweitmitbeteiligte Partei beabsichtige Garagenabstellplätze widmungs- und projektswidrig zu vermieten, bietet der Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten einen Anhaltspunkt.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass eine Laderampe bei einem Verkaufslokal wie dem beschwerdegegenständlichen betriebstypisch ist, sie erachten jedoch die projektierte Lage dieses Bauteils für unzulässig, weil dadurch der Lieferverkehr auf einer Verkehrsfläche stattfinde, die durch Wohngebiet führe.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Verletzung der ihnen durch § 23 Abs. 3 K-BO gewährten subjektivöffentlichen Rechte auf, weil der Anrainer im Baubewilligungsverfahren keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171). Öffentliche Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1987, Zl. 87/05/0049). In diesem Zusammenhang vermögen daher die Beschwerdeführer auch keine Widersprüchlichkeit des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen vom 4. Jänner 2004 zu seinen früher erstatteten fachlichen Äußerungen vom 4. Jänner 2002 aufzuzeigen. Im Übrigen hat der Sachverständige sein Gutachten im Jahre 2002 im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens erstellt. Das später eingereichte, nunmehr bewilligte Vorhaben stimmt mit dem im Vorprüfungsverfahren begutachteten Projekt in wesentlichen Punkten nicht vollständig überein, insbesondere sind nunmehr die Betriebsabläufe und Betriebszeiten Projektsbestandteil.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Amtssachverständige habe sich nicht mit der Häufigkeit und Intensität der zu erwartenden Lärmspitzen auseinander gesetzt, widerspricht dem Akteninhalt. Im Gutachten des umwelttechnischen Amtssachverständigen vom 20. Februar 2004 wurden für die Ermittlung des Prognosemaßes ausdrücklich als Lärmimmissionsquelle die Zu- und Abfahrten bei Anlieferung der Waren genannt. Zu den Lärmpegelspitzen, und zwar sowohl in Bezug auf die Pegelstärke als auch die Häufigkeitsverteilung, hat der Sachverständige in der Ergänzung vom 5. Juli 2004 eingehend Stellung bezogen und darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des Prognosemaßes weder die schallabsorbierende Wirkung der eingehausten Anlieferungszone noch die Lärmschutzwand und die Bodenabsorption berücksichtigt worden seien.

Mit dem Vorwurf, der medizinische Amtssachverständige habe die psycho-akustischen Faktoren in seine Beurteilung nicht mit einbezogen, übersehen die Beschwerdeführer, dass dieser Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich festgehalten hat, dass er seiner Beurteilung die anerkannten Methoden der für ihn in Betracht kommenden Wissenschaften zur Anwendung gebracht hat. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene erstmitbeteiligten Partei hat keinen Anspruch auf Kostenersatz für den durch die Erstattung der Gegenschrift entstandenen Schriftsatzaufwand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2005, Zl. 2003/15/0104).

Wien, am 19. September 2006

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050107.X00

Im RIS seit

30.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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