TE OGH 1998/3/19 6Ob39/98y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Verlagsgruppe N*****GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Mag.Wolfgang Kräutler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei 1. Ing.Walter M*****, 2. Die F*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Widerrufs, Veröffentlichung und Feststellung (hier wegen einstweiliger Verfügung), infolge Revisionsrekurses der Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12.Dezember 1997, GZ 15 R 209/97h-9, womit die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 19.September 1997, GZ 24 Cg 64/97p-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, zur Sicherung des Anspruches der Klägerin auf Unterlassung des Aufstellens und/oder Verbreitens (Erstbeklagter) bzw lediglich des Verbreitens (Zweitbeklagte) persönlichkeitsverletzender Äußerungen werde den Beklagten bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den anhängigen Unterlassungsanspruch geboten, das Aufstellen und/oder Verbreiten von Äußerungen, N***** habe auf den in seinem Strafverfahren zur Entscheidung berufenen Schöffensenat des Landesgerichtes Innsbruck in rechtswidriger Weise Einfluß ausgeübt, insbesondere den Schuldspruch "bestellt" bzw "in Auftrag gegeben" sowie sinngleiche Behauptungen zu unterlassen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat den beklagten Parteien nachstehend bestimmte Kosten des Provisorialverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen:

an Kosten erster Instanz 7.260,66 S (darin 1.210,11 S Umsatzsteuer)

an Kosten zweiter Instanz 9.074,34 S (darin 1.512,39 S Umsatzsteuer)

an Kosten dritter Instanz 10.890,- S (darin 1.815,- S Umsatzsteuer)

Text

Begründung:

Am 6.8.1997 hat der Erstbeklagte über den Freiheitlichen Pressedienst im Originaltext-Service der Austria Presseagentur folgenden Text verbreitet:

M*****: Justizgroteske um Politurteil

Utl.: Bestellte N***** einen Schuldspruch in erster Instanz?=

Wien, 1997-08-06 (fpd) - Als Justizgroteske rund um ein Politurteil bezeichnete der freiheitliche Abgeordnete Ing.Walter M***** die am Dienstag in einem Finanzstrafverfahren am Innsbrucker Landesgericht ergangenen, nicht rechtskräftigen Schuldsprüche.****

Er, M*****, sei sich mit den Mitangeklagten Hans K*****, Skendar F***** und Peter S***** einig, daß es sich bei den gestern ergangenen Schuldsprüchen um das Ergebnis einer in der Geschichte der österreichischen Gerichtsbarkeit beispiellosen Politjustiz handle. Aus diesen gründen würden diese urteile auch ausnahmslos durch Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung von allen beschuldigten angefochten werden.

Gestern seien Urteilssprüche nach einem Tatbild gefällt worden, das in der Realität nie verwirklicht worden sei, meinte M*****. Alle Beschuldigten hatten ihre Einkommenssteuer fristgerecht abgeführt. Dies sei nicht nur von einer ganzen Reihe von Fachleuten, wie etwa vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und anderen Steuerexperten bestätigt worden, sondern auch von den wiener Finanzbehörden bescheidmäßig so zur Kenntnis genommen worden. Einzig und allein Richter und Staatsanwalt des Landesgerichts Innsbruck hätten dies nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Diese Ignoranz sei während des ganzen Verfahrens zur Methode gemacht worden.

So sei nicht nur auf die Aussagen der beschuldigten von Richter und Staatsanwalt überhaupt nicht eingegangen worden, sondern auch auf eine ganze reihe von fachlich anerkannten Rechts- und Steuergutachten in der Beweiswürdigung nicht Bezug genommen worden, so M***** weiter. Obwohl diese Gutachten den Urkunds- und Wahrheitsbeweis dafür geliefert hätten, daß durch die Erfüllung der Einkommenssteuerpflicht und einer Vertretung durch befugte Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder auch bei unterschiedlichen Rechtsmeinungen der Finanzbehörden jedenfalls kein schuldhaftes verhalten vorliege, sei dies schlicht und einfach ignoriert worden. Der mitbeschuldigte Fußballprofi Peter S***** etwa sei wegen eines Bestimmungstatbildes verurteilt worden, obwohl er zum Hauptbeschuldigten überhaupt keinen Kontakt gehabt habe und diesen deshalb allein real schon zu gar keinem tun oder unterlassen bewegen konnte.

Dies sei jedoch kein Zufall, sondern habe in diesem Verfahren Methode bewiesen. Anders sei es nicht zu erklären, daß das Gericht etwa ein Privatgutachten der Zeitschrift N***** zur rechtlichen Beurteilung der Sachfragen in diesem Finanzstrafverfahren als Beweismittel zugelassen habe. Dieses Geheimgutachten, das von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Repräsentanten des Auftraggebers, N*****-Redakteur Alfred W*****, erst während der Verhandlung vorgelegt worden sei, habe ohne nähere Begründung als einziges einen anderen Standpunkt vertreten und auf diesen habe sich der in fragen des Steuerrechts offensichtlich wenig versierte Vorsitzende Berufsrichter Dr.Auer gestützt.

Damit nicht genug, legte der Staatsanwalt Dr.Siegele während des Verfahrens, ohne die Verteidigung vorher zu informieren ebenfalls eine eidesstattliche Erklärung des N*****-Anwaltes Dr.Gottfried K***** vor, die darauf abzielte, die Beschuldigten zu belasten. Vor diesem Hintergrund sei es auch mehr als aufklärungsbedürftig, daß N*****-Redakteur W***** bereits am Nachmittag des Verhandlungstages, also Stunden vor dem Urteilsspruch, den anwesenden Anwälten im Gerichtssaal Wetten über den Ausgang der Gerichtsverhandlung anbot. Offensichtlich habe N***** als Regisseur dieses Verfahrens nicht nur die monatelange Vorverurteilung der einzelnen Beschuldigten in den Medien inszeniert, sondern auch das Urteil selbst gleich mit "in Auftrag gegeben", so M*****. In diesem Zusammenhang seien auch von Zeugen bestätigte insistierende Gespräche von W***** mit siegele eine Stunde vor Verhandlungsbeginn mehr als aufklärungsbedürftig. Diese Vorgänge ließen starke Zweifel an der Unabhängigkeit und Unvoreigenommenheit der Gerichtsbehörden in diesem Fall aufkommen. Vor diesem Hintergrund stehe fest, daß das gestrige Urteil nicht nur rechtlich objektiv falsch, sondern auch politisch subjektiv vorherbestimmt war, da N***** auf der Basis einer Erlangung eines Schuldspruches in diesem Verfahren ein profundes Interesse habe, eine Reihe von anhängigen Medienprozessen bei anderen Gerichten für sich zu entscheiden.

Deshalb habe sich dieses Magazin de facto zum Nebenankläger erklärt, und nicht nur mit einer anhaltenden tendenziösen vorverurteilenden Berichterstattung, sondern auch dem anbot von Beweismitteln zweifelhafter Herkunft in geradezu beispielloser Weise in ein laufendes Gerichtsverfahren eingeschaltet. Dies sei neben dem bereits parlaments- und gerichtsanhängigen Versuch, das Justizministerium im Bereich des Veröffentlichungsrechtes zu einer Gesetzesänderung zu bewegen, nunmehr schon der zweite Versuch, innerhalb kürzester Zeit auf die österreichische Justiz Einfluß zu gewinnen, Für ihn, M*****, sei es nicht nur als Mediensprecher, sondern auch als Staatsbürger besorgniserregend und mit einem Rechtsstaat unvereinbar, wie stark der Einfluß von N***** auf die österreichischen Gerichte in erster Instanz bereits sei. Um allfällige Spekulationen des politischen Gegners vorab zu beantworten, habe er, M*****, dem alle unabhängigen Fachleute die Unschuld attestierten, auch keine Sekunde an die Beendigung seiner politischen Laufbahn gedacht. Er werde im Gegenteil seine zukünftige Arbeit als Abgeordneter und Mediensprecher vor allem auf die Aufdeckung der Verflechtungen zwischen Medien und Justiz bzw Repressionen der Medien auf die Justiz konzentrieren und dafür eintreten, daß in österreich nicht länger ein bestimmtes Medium, sondern wirklich unabhängige Gerichte über den Rechtsstaat wachen.

Die Klägerin stellte ua ein Unterlassungsbegehren und beantragte die Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich. Der Erstbeklagte sei am 5.8.1997 vom Landesgericht Innsbruck wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Hintergrund der Verurteilung sei die Übergabe von 3,000.000 S ohne Belege an den Erstbeklagten durch den damaligen Finanzreferenten des Fußballclubs FC Tirol im Zusammenhang mit dem Transfer des Fußballspielers Peter S***** gewesen. Die Klägerin habe bereits in den Ausgaben 40, 43, 44 und 46 bis 51/95 über einen diesbezüglichen Verdacht berichtet. Der Erstbeklagte habe aufgrund dieser Berichte eine ganze Reihe von Verfahren gegen die Klägerin eingeleitet, in denen diese damit belastet sei, die Wahrheit der erhobenen Vorwürfe zu beweisen, sie habe den Wahrheitsbeweis angetreten. Am Tag nach seiner Verurteilung habe der Erstbeklagte den eingangs wiedergegebenen Text verbreitet, der nach seinem Inhalt den Vorwurf enthalte, die Klägerin habe auf den Schöffensenat des Strafverfahrens gegen den Erstbeklagten in rechtswidriger Weise Einfluß genommen, um diesen zu einem Schuldspruch zu bewegen, den er sonst nicht gefällt hätte, ja sogar, die Klägerin habe das Gericht bestochen, um einen Schuldspruch des Erstbeklagten zu erreichen. Diese Vorwürfe seien tatbildlich im Sinne des § 1330 Abs 1 und 2Die Klägerin stellte ua ein Unterlassungsbegehren und beantragte die Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich. Der Erstbeklagte sei am 5.8.1997 vom Landesgericht Innsbruck wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Hintergrund der Verurteilung sei die Übergabe von 3,000.000 S ohne Belege an den Erstbeklagten durch den damaligen Finanzreferenten des Fußballclubs FC Tirol im Zusammenhang mit dem Transfer des Fußballspielers Peter S***** gewesen. Die Klägerin habe bereits in den Ausgaben 40, 43, 44 und 46 bis 51/95 über einen diesbezüglichen Verdacht berichtet. Der Erstbeklagte habe aufgrund dieser Berichte eine ganze Reihe von Verfahren gegen die Klägerin eingeleitet, in denen diese damit belastet sei, die Wahrheit der erhobenen Vorwürfe zu beweisen, sie habe den Wahrheitsbeweis angetreten. Am Tag nach seiner Verurteilung habe der Erstbeklagte den eingangs wiedergegebenen Text verbreitet, der nach seinem Inhalt den Vorwurf enthalte, die Klägerin habe auf den Schöffensenat des Strafverfahrens gegen den Erstbeklagten in rechtswidriger Weise Einfluß genommen, um diesen zu einem Schuldspruch zu bewegen, den er sonst nicht gefällt hätte, ja sogar, die Klägerin habe das Gericht bestochen, um einen Schuldspruch des Erstbeklagten zu erreichen. Diese Vorwürfe seien tatbildlich im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins und 2

ABGB.

Die Beklagten führten in ihrer Äußerung aus, die Klägerin habe gegen den Erstbeklagten eine wahre Hetzkampagne mit einer Vorverurteilung geführt, die Einflußnahme auf das Strafverfahren sei tatsächlich erfolgt. Die APA-Meldung stelle nur den Geschehensablauf richtig dar, der Vorwurf der Einflußnahme und der Bestechung des Gerichtes könne daraus nicht abgeleitet werden. Im übrigen sei der Rechtfertigungsgrund einer bloß milderen Reaktion auf viel massivere unwahre Vorwürfe der Klägerin gegeben.

Das Erstgericht hat die einstweilige Verfügung erlassen. Es nahm als bescheinigt an, daß die Zeitschrift N***** in mehreren Ausgaben den Erstbeklagten bereits vor Einleitung des Strafverfahrens massivst angegriffen habe. Dabei wurde unter anderem behauptet, der Erstbeklagte habe eine "Schwarzgeldzahlung" vermittelt und habe hiezu angestiftet, den Dienstgeberanteil aus der S*****-Gehaltszahlung zu hinterziehen, womit er politisch untragbar geworden sei. Er wurde als "Millionenmann", der "Schwarzgeld veranlagt" und davon 700.000 S "für sich abgezweigt habe", als "Millionenschieber, Abstauber, Schwarzgeldmacher und Korruptionist, der drei Millionen Verbrechensgelder zurückzahlen müsse", bezeichnet. Der Erstbeklagte hat im Zusammenhang damit zahlreiche Presseverfahren gegen die Klägerin eingeleitet. Im Zusammenhang mit einem solchen Medienverfahren hat der Geschäftsführer der Klägerin ein steuer- und sozialrechtliches Privatgutachten zum Beweis der Wahrheit der aufgestellten Behauptungen in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wurde im Strafverfahren gegen (unter anderen) den Erstbeklagten vorgelegt, dazu eine eidesstättige Erklärung des ständigen Rechtsvertreters der Klägerin, nach welcher der Erstbeklagte von 3,000.000 S netto und Abführung der Abgaben durch den FC Tirol gesprochen habe, eine Erklärung, die seinen offiziellen Angaben entsprach.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Passagen in der inkriminierten Aussendung seien kredit- und rufschädigend im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB. Der Tatsachenkern der aufgestellten Behauptungen, ein Strafurteil sei "bestellt" bzw "in Auftrag gegeben" worden, schließe den Vorwurf einer rechtswidrigen strafgesetzwidrigen Beeinflussung der Justiz in sich. Daß dieser Vorwurf in der Überschrift der Aussendung als Frage formuliert sei, ändere daran nichts, weil die Tatsachenvorwürfe in einer Art erhoben seien, die den Leser darauf schließen lasse, daß der Schlußfolgerung und der aufgeworfenen Frage Tatsachenkenntnisse zugrunde lägen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der durchschnittliche Leser die Erklärung, ein Medium sei in der Lage, in einer gesetzwidrigen Form auf eine Gerichtsentscheidung Einfluß zu nehmen, unmöglich ernst nehmen könne. Daß der Tatsachenvorwurf wahr sei, die Klägerin habe in strafgesetzwidrigem Zusammenwirken mit dem Gericht eine bewußt rechtswidrige strafrechtliche Verurteilung des Erstbeklagten erwirkt, hätten die Beklagten gar nicht behauptet. Deren Vorgehen gehe auch über eine in der Auseinandersetzung mit kritisch eingestellten aggressiven Medien übliche und zulässige Argumentation hinaus. Die Vorwürfe seien auch nicht unmittelbar nach der Urteilsverkündung in einer emotionellen Reaktion abgegeben, sondern ausformuliert und erst am nächsten Tag verbreitet worden, daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entschuldbar.Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Passagen in der inkriminierten Aussendung seien kredit- und rufschädigend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Der Tatsachenkern der aufgestellten Behauptungen, ein Strafurteil sei "bestellt" bzw "in Auftrag gegeben" worden, schließe den Vorwurf einer rechtswidrigen strafgesetzwidrigen Beeinflussung der Justiz in sich. Daß dieser Vorwurf in der Überschrift der Aussendung als Frage formuliert sei, ändere daran nichts, weil die Tatsachenvorwürfe in einer Art erhoben seien, die den Leser darauf schließen lasse, daß der Schlußfolgerung und der aufgeworfenen Frage Tatsachenkenntnisse zugrunde lägen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der durchschnittliche Leser die Erklärung, ein Medium sei in der Lage, in einer gesetzwidrigen Form auf eine Gerichtsentscheidung Einfluß zu nehmen, unmöglich ernst nehmen könne. Daß der Tatsachenvorwurf wahr sei, die Klägerin habe in strafgesetzwidrigem Zusammenwirken mit dem Gericht eine bewußt rechtswidrige strafrechtliche Verurteilung des Erstbeklagten erwirkt, hätten die Beklagten gar nicht behauptet. Deren Vorgehen gehe auch über eine in der Auseinandersetzung mit kritisch eingestellten aggressiven Medien übliche und zulässige Argumentation hinaus. Die Vorwürfe seien auch nicht unmittelbar nach der Urteilsverkündung in einer emotionellen Reaktion abgegeben, sondern ausformuliert und erst am nächsten Tag verbreitet worden, daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entschuldbar.

Das Berufungsgericht gab dem Rekurs der Beklagten keine Folge. Der in der Überschrift erhobene, als Frage formulierte Vorwurf "Bestellte N***** einen Schuldspruch in erster Instanz?" werde im Text der Aussendung inhaltlich in keiner Weise relativiert, sondern durch die Formulierung "offensichtlich habe N***** als Regisseur dieses Verfahrens nicht nur die monatelange Vorverurteilung der einzelnen Beschuldigten in den Medien inszeniert, sondern auch das Urteil selbst gleich mit "in Auftrag gegeben" wiederholt. Der Vorwurf, jemand habe einen Schuldspruch bestellt oder in Auftrag gegeben, lege aber für einen durchschnittlichen Leser einer solchen Aussendung durchaus die Annahme nahe, daß ein (unberechtigter) Schuldspruch durch eine unsachliche und rechtswidrige Einflußnahme auf den zuständigen Richtersenat zustandegekommen sei. Auch daß APA-Leser nur kritische Journalisten seien, ändere nichts. Wenn den Beklagten klar gewesen sein sollte, daß der überwiegend aus Journalisten bestehende Adressatenkreis solcher Aussendungen primär an sachlicher Information interessiert sei, habe für sie schon gar keine Veranlassung zur Formulierung angeblich überzogener Vorwürfe bestanden. Die Verwendung bedenklicher Aussagen habe dann offenbar darauf beruht, daß den Beklagten an einer möglichst wörtlichen Wiedergabe der erhobenen Vorwürfe durch die Empfänger der Aussendung gelegen gewesen sei. Der Erstbeklagte habe nicht versucht, eine einigermaßen neutrale, ausgewogene Darstellung der Problematik zu geben oder deutlich zu machen, daß die überzogene Kritik auf den Tatsachenkern zu reduzieren sei, Mitarbeiter der Klägerin hätten durch Vorlage eines Privatgutachtens die Position der Anklagebehörde fördern wollen. Die Zweitbeklagte habe sich mit den Vorwürfen erkennbar identifiziert. Auch ein besonderes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit habe in Ansehung des Wortlautes der ungerechtfertigten Vorwürfe nicht bestanden.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgegangen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Einzelne Äußerungen im Rahmen eines verbreiteten Artikels sind immer nach dem Inhalt der gesamten Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang einer Beurteilung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit nach § 1330 ABGB zu unterziehen. Zunächst ist festzuhalten, daß hier nicht gegenüber der Justiz erhobene Vorwürfe, sondern lediglich jene gegenüber der Klägerin zu beurteilen sind. Der Überschrift "M*****: Justizgroteske um Politurteil" und dem mit einem Fragezeichen versehenen Untertitel "Bestellte N***** einen Schuldspruch in erster Instanz?" folgt eine ausführliche Darlegung, warum sich die in erster Instanz für schuldig befundenen Angeklagten einig seien, es handle sich bei den Schuldsprüchen um das Ergebnis einer in der Geschichte der österreichischen Gerichtsbarkeit beispiellosen Politjustiz (nicht etwa einer bestochenen Justiz). Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ganges des Beweisverfahrens und der Würdigung der Beweise aus der Sicht des Erstbeklagten, wobei die Vorgänge, die das von der Klägerin in Auftrag gegebene Privatgutachten "Geheimgutachten", weil es ohne vorherige Kenntnis des Verteidigers erst während der Hauptverhandlung vom Staatsanwalt zusammen mit einer den Erstbeklagten belastenden eidesstattlichen Erklärung des ständigen Rechtsvertreters der Klägerin in das Beweisverfahren Eingang gefunden und im Urteil als Verfahrensbestandteil mitberücksichtigt wurde, ebenso den Tatsachen entsprechen, wie die von der Klägerin gar nicht bestrittene, vor der Urteilsfällung angebotene Wette ihres Redakteurs W***** über den Verfahrensausgang. Der Erstbeklagte bezeichnet die Klägerin dann als "Regisseur des Verfahrens", die nicht nur die monatelange Vorverurteilung der einzelnen Beschuldigten in den Medien inszeniert, sondern auch das Urteil selbst gleich "mit in Auftrag gegeben" und auch wegen ihres profunden Interesses an der Erlangung eines Schuldspruches, um eine Reihe von anhängigen Medienprozessen für sich zu entscheiden. Deshalb habe sich das Magazin de facto zum Nebenkläger erklärt und nicht nur mit einer anhaltenden tendenziösen vorverurteilenden Berichterstattung, sondern auch mit dem Anbot von Beweismitteln zweifelhafter Herkunft in geradezu beispielloser Weise in ein laufendes Gerichtsverfahren eingeschaltet. Dies sei ein weiterer Versuch, auf die österreichische Justiz Einfluß zu gewinnen. Durch diese abschließende Zusammenfassung wird aus der Sicht der Adressaten - nicht Leser eines Massenblattes -, sondern zum großen Teil im pointierten Stil geschulte und mit reißerischen Formulierungen vertraute Journalisten - deutlich, daß mit der in Anführungszeichen gesetzten Passage, die Klägerin habe das Urteil selbst gleich "mit in Auftrag gegeben", dieser vorgeworfen wird, die Einleitung eines Strafverfahrens durch eine Hetzkampagne erzwungen und dieses zum Schutz ihrer eigenen Interessen durch ein in Auftrag gegebenes - zweifelhaftes - Gutachten sowie eine eidesstättliche Erklärung und die Art und Weise der Einführung dieser Beweismittel in das Strafverfahren (Regisseur und de facto Nebenankläger) dieses massiv beeinflußt zu haben, nicht aber auch, wie dies die Vorinstanzen angenommen haben, die Klägerin habe durch rechtswidrige Einflußnahme auf den zuständigen Schöffensenat, also im Zusammenwirken mit diesem, in strafgesetzwidriger Weise das Urteil erwirkt.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Einzelne Äußerungen im Rahmen eines verbreiteten Artikels sind immer nach dem Inhalt der gesamten Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang einer Beurteilung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 1330, ABGB zu unterziehen. Zunächst ist festzuhalten, daß hier nicht gegenüber der Justiz erhobene Vorwürfe, sondern lediglich jene gegenüber der Klägerin zu beurteilen sind. Der Überschrift "M*****: Justizgroteske um Politurteil" und dem mit einem Fragezeichen versehenen Untertitel "Bestellte N***** einen Schuldspruch in erster Instanz?" folgt eine ausführliche Darlegung, warum sich die in erster Instanz für schuldig befundenen Angeklagten einig seien, es handle sich bei den Schuldsprüchen um das Ergebnis einer in der Geschichte der österreichischen Gerichtsbarkeit beispiellosen Politjustiz (nicht etwa einer bestochenen Justiz). Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ganges des Beweisverfahrens und der Würdigung der Beweise aus der Sicht des Erstbeklagten, wobei die Vorgänge, die das von der Klägerin in Auftrag gegebene Privatgutachten "Geheimgutachten", weil es ohne vorherige Kenntnis des Verteidigers erst während der Hauptverhandlung vom Staatsanwalt zusammen mit einer den Erstbeklagten belastenden eidesstattlichen Erklärung des ständigen Rechtsvertreters der Klägerin in das Beweisverfahren Eingang gefunden und im Urteil als Verfahrensbestandteil mitberücksichtigt wurde, ebenso den Tatsachen entsprechen, wie die von der Klägerin gar nicht bestrittene, vor der Urteilsfällung angebotene Wette ihres Redakteurs W***** über den Verfahrensausgang. Der Erstbeklagte bezeichnet die Klägerin dann als "Regisseur des Verfahrens", die nicht nur die monatelange Vorverurteilung der einzelnen Beschuldigten in den Medien inszeniert, sondern auch das Urteil selbst gleich "mit in Auftrag gegeben" und auch wegen ihres profunden Interesses an der Erlangung eines Schuldspruches, um eine Reihe von anhängigen Medienprozessen für sich zu entscheiden. Deshalb habe sich das Magazin de facto zum Nebenkläger erklärt und nicht nur mit einer anhaltenden tendenziösen vorverurteilenden Berichterstattung, sondern auch mit dem Anbot von Beweismitteln zweifelhafter Herkunft in geradezu beispielloser Weise in ein laufendes Gerichtsverfahren eingeschaltet. Dies sei ein weiterer Versuch, auf die österreichische Justiz Einfluß zu gewinnen. Durch diese abschließende Zusammenfassung wird aus der Sicht der Adressaten - nicht Leser eines Massenblattes -, sondern zum großen Teil im pointierten Stil geschulte und mit reißerischen Formulierungen vertraute Journalisten - deutlich, daß mit der in Anführungszeichen gesetzten Passage, die Klägerin habe das Urteil selbst gleich "mit in Auftrag gegeben", dieser vorgeworfen wird, die Einleitung eines Strafverfahrens durch eine Hetzkampagne erzwungen und dieses zum Schutz ihrer eigenen Interessen durch ein in Auftrag gegebenes - zweifelhaftes - Gutachten sowie eine eidesstättliche Erklärung und die Art und Weise der Einführung dieser Beweismittel in das Strafverfahren (Regisseur und de facto Nebenankläger) dieses massiv beeinflußt zu haben, nicht aber auch, wie dies die Vorinstanzen angenommen haben, die Klägerin habe durch rechtswidrige Einflußnahme auf den zuständigen Schöffensenat, also im Zusammenwirken mit diesem, in strafgesetzwidriger Weise das Urteil erwirkt.

Daß die Klägerin durch ihre bereits vor Einleitung des Strafverfahrens konsequent verfolgte rufschädigende und ehrenbeleidigende Kampagne gegen den Erstbeklagten eine unzulässige und über das noch nicht rechtskräftige Strafurteil weit hinausgehende Vorverurteilung vorgenommen hat (vgl die Entscheidung des EuGH veröffentlicht in MR 1997, 295) und wegen der zahlreichen, deshalb gegen sie angestrengten Medienverfahren ein eminentes eigenes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hatte, steht außer Zweifel. Wird aber durch eine am Verfahren nicht beteiligte Person ein von ihr bestelltes Privatgutachten, mag dieses nun richtig sein oder nicht, dem Staatsanwalt zur Unterstützung für einen Schuldspruch übermittelt und dieses Gutachten bei der Urteilsfällung mitberücksichtigt, kann es dem zuvor massiv angegriffenen Beschuldigten nicht verwehrt werden, diese Vorgangsweise als Versuch einer massiven Beeinflussung des Strafverfahrens durch die zuvor ja im Detail geschilderte Vorgangsweise zu bezeichnen. Der Vorwurf eines darüber hinausgehenden strafgesetzwidrigen Zusammenwirkens der Klägerin mit dem erkennenden Schöffensenat ist daraus noch nicht abzuleiten. Die benützten Formulierungen erscheinen im Hinblick auf die monatelangen vorausgegangenen wesentlich schwerwiegenderen Angriffe der Klägerin gegen den Erstbeklagten noch tolerierbar. Dem angesprochenen Adressatenkreis ist es durchaus zuzusinnen, die inkriminierten überschießenden Wertungen auf ihren Tatsachenkern zu reduzieren und nicht auf die Behauptung einer strafgesetzwidrigen Beeinflussung des Schöffensenates zu schließen.Daß die Klägerin durch ihre bereits vor Einleitung des Strafverfahrens konsequent verfolgte rufschädigende und ehrenbeleidigende Kampagne gegen den Erstbeklagten eine unzulässige und über das noch nicht rechtskräftige Strafurteil weit hinausgehende Vorverurteilung vorgenommen hat vergleiche die Entscheidung des EuGH veröffentlicht in MR 1997, 295) und wegen der zahlreichen, deshalb gegen sie angestrengten Medienverfahren ein eminentes eigenes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hatte, steht außer Zweifel. Wird aber durch eine am Verfahren nicht beteiligte Person ein von ihr bestelltes Privatgutachten, mag dieses nun richtig sein oder nicht, dem Staatsanwalt zur Unterstützung für einen Schuldspruch übermittelt und dieses Gutachten bei der Urteilsfällung mitberücksichtigt, kann es dem zuvor massiv angegriffenen Beschuldigten nicht verwehrt werden, diese Vorgangsweise als Versuch einer massiven Beeinflussung des Strafverfahrens durch die zuvor ja im Detail geschilderte Vorgangsweise zu bezeichnen. Der Vorwurf eines darüber hinausgehenden strafgesetzwidrigen Zusammenwirkens der Klägerin mit dem erkennenden Schöffensenat ist daraus noch nicht abzuleiten. Die benützten Formulierungen erscheinen im Hinblick auf die monatelangen vorausgegangenen wesentlich schwerwiegenderen Angriffe der Klägerin gegen den Erstbeklagten noch tolerierbar. Dem angesprochenen Adressatenkreis ist es durchaus zuzusinnen, die inkriminierten überschießenden Wertungen auf ihren Tatsachenkern zu reduzieren und nicht auf die Behauptung einer strafgesetzwidrigen Beeinflussung des Schöffensenates zu schließen.

Der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ist daher mangels Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Behauptungen nach § 1330 Abs 1 oder 2 ABGB abzuweisen.Der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ist daher mangels Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Behauptungen nach Paragraph 1330, Absatz eins, oder 2 ABGB abzuweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E49544 06A00398

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00039.98Y.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19980319_OGH0002_0060OB00039_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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