Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei KR Hans A*****, vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei E*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Monika Linder, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs, Veröffentlichung des Widerrufs und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 240.000,-- S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 18. Dezember 1997, GZ 4 R 88/97h-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß den §§ 78 und 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß den Paragraphen 78 und 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei seiner Ansicht über den für den Wahrheitsbeweis relevanten Zeitpunkt übersieht der Kläger, daß die bekämpfte Äußerung über den "Schuldenberg" nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Behauptung aufgestellt wurde und dem dadurch vermittelten Eindruck für den Leser zu beurteilen ist (MR 1995, 16; 6 Ob 2300/96w; 6 Ob 153/97m). Der Vorwurf über den Schuldenberg wurde als Zitat der Gläubigerin V***** wiedergegeben. Zuvor waren im Artikel deren Bemühungen geschildert worden, die Zahlung fälliger Kreditraten zu erreichen. Die Gläubigerin sei auf die Existenz anderer Gläubiger aufmerksam geworden, "weil Exekutionsbewilligungen im beachtlichen Ausmaß von rund 7 Millionen Schilling den Versicherer erreichten und darüber hinaus (allein) beim BG Kitzbühel weitere 6,7 Millionen Forderungen vorgemerkt sind" (Feststellung des Erstgerichtes aus dem wörtlich wiedergegebenen Artikel der Beklagten AS 78 f). Diese Äußerung bezog sich deutlich erkennbar auf einen "Schuldenberg" des Beklagten in der Vergangenheit und nicht auf den Zeitpunkt der Berichterstattung. Für die Vergangenheit wurden aber die zahllosen bücherlichen Pfandrechte in Millionenhöhe und die Höhe der beim Bezirksgericht Kitzbühel betriebenen Forderungen festgestellt. Mit seinem Revisionsrekurs unterlegt der Kläger dem Vorwurf eine andere Bedeutung und will solcherart das Beweisthema verschieben.
Anmerkung
E49547 06A00468European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00046.98B.0319.000Dokumentnummer
JJT_19980319_OGH0002_0060OB00046_98B0000_000