TE OGH 1998/3/20 14R197/97m

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Veröffentlicht am 20.03.1998
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek und Dr.Riedl in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.T***** N ***** , Zahnarzt, *****, vertreten durch Dr.W***** L***** und Dr.H***** P*****, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei J***** S ***** , Angestellter, *****, vertreten durch Mag.I***** D*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 750.000,--, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.12.1996, 8 Cg 149/94d-26, mangels eines Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek und Dr.Riedl in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.T***** N ***** , Zahnarzt, *****, vertreten durch Dr.W***** L***** und Dr.H***** P*****, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei J***** S ***** , Angestellter, *****, vertreten durch Mag.I***** D*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 750.000,--, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.12.1996, 8 Cg 149/94d-26, mangels eines Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 492, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.370,80 (darin S 3.061,80 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Gesellschafter der S***** Immobilienverwertungs GmbH, ***** (in der Folge kurz: Seeblick GmbH).

Der Beklagte ist seit spätestens 1991 Immobilienmakler und arbeitete ursprünglich bei der Firma S*****. Über Vorschlag des Klägers wurde der Beklagte ab September 1993 Geschäftsführer der S***** GmbH und schied aus dieser Funktion im März 1994 aus.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung eines ihm zugezählten Darlehens von S 750.000,-- im wesentlichen mit der Begründung, dieses sei jederzeit fällig gewesen. Mit Schreiben vom 21.3.1994 habe er vom Beklagten dessen Rückzahlung gefordert. Der Beklagte habe in der Zessionsvereinbarung Beil./A die Übernahme der Darlehensvaluta bestätigt. Im übrigen habe der Beklagte die Darlehensforderung im Zuge von Vergleichsgesprächen anerkannt. Die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen richteten sich alle gegen die S***** GmbH und könnten ihm - abgesehen von ihrer mangelnden Berechtigung - nicht aufrechnungsweise entgegengehalten werden. Dem Beklagten seien im Herbst 1993 Blankoschecks der S***** GmbH zur späteren Verrechnung und allfälligen Bereinigung allenfalls bestehender Zahlungsverpflichtungen der S***** GmbH ausgefolgt worden. Die Ansprüche daraus könne der Beklagte nicht gegen die Klagsforderung aufrechnen.

Der Beklagte hält dem im ersten Verfahrensgang im wesentlichen entgegen, er habe die Darlehensvaluta nie zugezählt erhalten. Die in der Zessionsvereinbarung enthaltene Bestätigung der Darlehenszuzählung sei nur zum Schein erfolgt. Ihm sei ein Barscheck (Beil./3) der S***** GmbH über S 750.000,-- ausgefolgt worden. Sowohl Zessionsvereinbarung wie auch Barscheck hätten später vernichtet werden sollen. Ein Anerkenntnis habe er nicht abgegeben. Aus seiner Geschäftsführertätigkeit schulde ihm der Kläger insgesamt S 702.893,--, die er kompensando einwendet. Im zweiten Verfahrensgang ergänzte der Beklagte, er habe für den Kläger die Barschecksumme über S 750.000,-- der S***** GmbH gutgebracht, wie sich dies aus dem im zweiten Verfahrensgang vorgelegten Kassabuch ergebe. Der Kläger habe damit eine Ablösezahlung an Unbekannte zu dokumentieren versucht, um dadurch steuerliche (finanzielle) Vorteile zu erlangen. In weiterer Folge änderte und ergänzte der Beklagte sein Vorbringen neuerlich. Die S***** GmbH habe für die Anschaffung und Instandhaltung einer Wohnung S 750.000,-- benötigt. Er sei für einen Kredit der hochverschuldeten S***** GmbH über S 1,000.000,-- als Bürge gutgestanden. S 250.000,-- habe er davon als "Handgeld" für seinen Firmenwechsel erhalten. S 750.000,-- seien in der S***** GmbH verblieben. Als Sicherheit für den Fall seiner Inanspruchnahme von der Bank habe er vom Kläger einen undatierten Barscheck erhalten. Im Gegenzug habe er die Beil./A dem Kläger als Sicherheit übergeben. Erst als es Schwierigkeiten gegeben habe, habe er den von ihm nie erhaltenen Betrag von S 750.000,-- im Kassabuch eingetragen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt, das Aufrechnungsbegehren des Beklagten abgewiesen und dem Klagebegehren stattgegeben. Dabei ging es von dem in der Urteilsausfertigung auf Seite 5 bis 8 (AS 151-157) festgestellten Sachverhalt aus. Darnach habe der Kläger dem Beklagten insgesamt S 750.000,-- in mehreren Teilbeträgen ab Ende August 1993 als Darlehen unter anderem zur Tilgung von Schulden des Beklagten bei der Firma S***** zugezählt. Der Beklagte habe ihm zur Absicherung den von ihm verfaßten und unterfertigten Vertrag Beil./A übergeben. Der Beklagte hätte diese Beträge aus seinem am Geschäftsgang der S***** GmbH orientierten Einkommen längstens bis Weihnachten 1993 zurückzuzahlen gehabt. Der Beklagte habe den Kläger aber immer wieder auf zukünftige Gewinne der GmbH vertröstet. Tatsächlich habe diese jedoch Verluste gemacht. Die Eintragung im Kassaeingangsbuch der S***** GmbH vom 2.3.1994 über S 750.000,-- habe der Beklagte vorgenommen, ohne daß ein entsprechender Kassaeingang erfolgt wäre. Eine Rückzahlung des dem Beklagten vom Kläger übergebenen Darlehensbetrages erfolgte bisher nicht. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß der Beklagte zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet wäre. Die begehrte Aufrechnung sei unzulässig, einerseits weil die behauptete Gegenforderung gegen die S***** GmbH und nicht gegen den Kläger gerichtet sei, andererseits deswegen, weil in Beil./A ein Aufrechnungsverbot vereinbart worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagsabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mangelhaft soll das Verfahren deswegen geblieben sein, weil das Erstgericht den Kläger nicht zur Vorlage der Bilanzen 1993 zum Beweis dafür verhalten habe, daß der Kläger die behauptete Darlehenssumme entgegen seinen Behauptungen niemals von einem Konto der S***** GmbH entnommen habe. Der Kläger hat in der letzten mündlichen Streitverhandlung im Zuge der Vernehmung der Bankangestellten D***** M***** eine Kontoabschrift (Beil./E) vorgelegt. Die festgehaltenen Kontenbewegungen stimmen mit jenen in den Auszahlungsbelegen Beil./B bis ./D festgehaltenen Beträgen überein, die der Kläger dem Beklagten zugezählt haben will. Mit der Vorlage dieser Kontoaufzeichnungen hat der Kläger dem Vorlagebegehren des Beklagten inhaltlich entsprochen. Denn die vom Beklagten begehrte Bilanz hätte die von ihm beabsichtigte Widerlegung der vom Kläger behaupteten Kontobewegung nicht aufzeigen können. Denn die Bilanz gibt nur den finanziellen Jahresabschluß, nicht aber die Geldflüsse während eines Jahres wieder. Da aber das Darlehen nicht von der S***** GmbH, sondern vom Kläger persönlich gewährt wurde, kann aus der Bilanz der S***** GmbH auch nicht entnommen werden, ob diese gegenüber dem Beklagten eine Darlehensforderung hat, die im Jahresabschluß aufscheinen müßte.

Da es sich bei dem vom Beklagten vermißten Beweismittel um einen Hilfsbeweis handelt, der nicht einen rechtlich bedeutsamen Umstand, sondern ein für die Beweiswürdigung relevantes Indiz nachweisen (entkräften) soll (vgl Fasching, LB**2 Rz 810), ist die grundsätzliche Eignung des Beweismittels zur Entkräftung oder zum Nachweis eines Indizes im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen vorweg streng zu prüfen, ohne daß es sich dabei um eine (unzulässige) vorgreifende Beweiswürdigung handelt. Beweise über die Glaubwürdigkeit von Parteienaussagen stellen einen Hilfsbeweis dar, dessen Relevanz nicht aufgrund der rechtlichen Beurteilung des zu beweisenden Sachverhaltes (ohne Vorgriff auf eine Würdigung des Beweismittels), sondern nach seiner entscheidenden Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist (vgl OLG Wien 17.10.1990, 14 R 149/90). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.Da es sich bei dem vom Beklagten vermißten Beweismittel um einen Hilfsbeweis handelt, der nicht einen rechtlich bedeutsamen Umstand, sondern ein für die Beweiswürdigung relevantes Indiz nachweisen (entkräften) soll vergleiche Fasching, LB**2 Rz 810), ist die grundsätzliche Eignung des Beweismittels zur Entkräftung oder zum Nachweis eines Indizes im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen vorweg streng zu prüfen, ohne daß es sich dabei um eine (unzulässige) vorgreifende Beweiswürdigung handelt. Beweise über die Glaubwürdigkeit von Parteienaussagen stellen einen Hilfsbeweis dar, dessen Relevanz nicht aufgrund der rechtlichen Beurteilung des zu beweisenden Sachverhaltes (ohne Vorgriff auf eine Würdigung des Beweismittels), sondern nach seiner entscheidenden Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist vergleiche OLG Wien 17.10.1990, 14 R 149/90). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

Dem Berufungswerber ist zwar zuzugeben, daß die Gewährung des behaupteten Darlehens an einen von einer anderen Immobilienfirma abgeworbenen Geschäftsführer, der diesen Betrag überwiegend zur Tilgung von Schulden gegenüber seiner alten Firma aufwenden will, nach der Lebenserfahrung ungewöhnlich ist. Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht des Erstgerichtes davon nicht überzeugt, daß der Kläger (aber auch nicht der Beklagte) alle dafür ausschlaggebenden Gründe offengelegt hat. Daß aber die Angaben des Klägers über die hier in Rede stehende Darlehensgewährung im wesentlichen zutreffen, ergibt sich nicht nur aus dessen eigener Aussage, den erwähnten Kontoauszügen und Auszahlungsbelegen, sondern auch indirekt aus der wechselnden Verantwortung des Beklagten - auf die nachvollziehbare und überzeugende Darstellung des Erstgerichtes wird gemäß § 500 a ZPO hingewiesen, - im ersten und im zweiten Verfahrensgang. Dazu kommt noch, daß der Beklagte das Kassabuch zum Gegenstand einer (zunächst erfolgreichen) Wiederaufnahmsklage gemacht hat, um im zweiten Verfahrensgang (der das wieder aufzunehmende Verfahren ersetzte) zur Eintragung des ihm anonym zugeschickten Kassabuches anzugeben (AS 127), den dort von ihm als Eingang bestätigten Betrag von S 750.000,-- (anders als alle anderen dort dokumentierten Beträge) tatsächlich nie eingenommen und auch nie in die Handkasse gelegt zu haben. Vielmehr habe er diese Buchung nur zum Schein vorgenommen, um einem auf Beil./A gestützten Rückzahlungsbegehren die Rückzahlung der S 750.000,-- entgegenhalten zu können. Ein solches Vorgehen wäre wenig verständlich, wenn die Darstellung des Klägers und die in Beil./A dokumentierte Verpflichtung im Zusammenhang mit den übrigen Ereignissen und Absprachen der Vertragspartner unrichtig wäre. Dazu kommt noch, daß die Beil./A auch nach den Angaben des Beklagten von diesem formuliert wurde. All dies widerspricht aber derart deutlich seinem übrigen Bemühen, in wechselnder (teilweise einander ausschließender) Darstellung - das jeweils geänderte Vorbringen wurde meist nachträglich an die Beweisergebnisse angepaßt - die Beil./A als reine Gefälligkeitserklärung hinzustellen, der keine Verpflichtung gegenüber dem Kläger zugrunde gelegt werden sollte. Selbst wenn solche Gefälligkeitsbestätigungen nach der Lebenserfahrung immer wieder ausgestellt werden, um gegenüber der Steuerbehörde tatsachenwidrig steuermindernde Ausgaben darzulegen, so widerspricht die detailreiche und für den Beklagten ohne Darlehenszuzählung geradezu unverständlich weitreichende Verpflichtung diesem angeblichen Anliegen. Wenn der Berufungswerber mit seiner Beweisrüge die zeitliche Abfolge der Zuzählung der Darlehensvaluta in Teilbeträgen mit dem Darlehensvertrag Beil./A über eine Gesamtsumme von S 750.000,-- in Widerspruch bringen will, so übersieht er, daß die Zuzählung von Teilbeträgen nicht gegen eine (in Beil./A zusammengefaßte) Vereinbarung über die Gesamtsumme spricht. Zusammenfassend hat das Erstgericht überzeugend dargelegt, daß die Angaben des Beklagten ungeeignet waren, die in Beil./A festgehaltene, vom Kläger in weitgehender Übereinstimmung mit den übrigen Beweisergebnissen dargelegte Vereinbarung zu widerlegen.Dem Berufungswerber ist zwar zuzugeben, daß die Gewährung des behaupteten Darlehens an einen von einer anderen Immobilienfirma abgeworbenen Geschäftsführer, der diesen Betrag überwiegend zur Tilgung von Schulden gegenüber seiner alten Firma aufwenden will, nach der Lebenserfahrung ungewöhnlich ist. Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht des Erstgerichtes davon nicht überzeugt, daß der Kläger (aber auch nicht der Beklagte) alle dafür ausschlaggebenden Gründe offengelegt hat. Daß aber die Angaben des Klägers über die hier in Rede stehende Darlehensgewährung im wesentlichen zutreffen, ergibt sich nicht nur aus dessen eigener Aussage, den erwähnten Kontoauszügen und Auszahlungsbelegen, sondern auch indirekt aus der wechselnden Verantwortung des Beklagten - auf die nachvollziehbare und überzeugende Darstellung des Erstgerichtes wird gemäß Paragraph 500, a ZPO hingewiesen, - im ersten und im zweiten Verfahrensgang. Dazu kommt noch, daß der Beklagte das Kassabuch zum Gegenstand einer (zunächst erfolgreichen) Wiederaufnahmsklage gemacht hat, um im zweiten Verfahrensgang (der das wieder aufzunehmende Verfahren ersetzte) zur Eintragung des ihm anonym zugeschickten Kassabuches anzugeben (AS 127), den dort von ihm als Eingang bestätigten Betrag von S 750.000,-- (anders als alle anderen dort dokumentierten Beträge) tatsächlich nie eingenommen und auch nie in die Handkasse gelegt zu haben. Vielmehr habe er diese Buchung nur zum Schein vorgenommen, um einem auf Beil./A gestützten Rückzahlungsbegehren die Rückzahlung der S 750.000,-- entgegenhalten zu können. Ein solches Vorgehen wäre wenig verständlich, wenn die Darstellung des Klägers und die in Beil./A dokumentierte Verpflichtung im Zusammenhang mit den übrigen Ereignissen und Absprachen der Vertragspartner unrichtig wäre. Dazu kommt noch, daß die Beil./A auch nach den Angaben des Beklagten von diesem formuliert wurde. All dies widerspricht aber derart deutlich seinem übrigen Bemühen, in wechselnder (teilweise einander ausschließender) Darstellung - das jeweils geänderte Vorbringen wurde meist nachträglich an die Beweisergebnisse angepaßt - die Beil./A als reine Gefälligkeitserklärung hinzustellen, der keine Verpflichtung gegenüber dem Kläger zugrunde gelegt werden sollte. Selbst wenn solche Gefälligkeitsbestätigungen nach der Lebenserfahrung immer wieder ausgestellt werden, um gegenüber der Steuerbehörde tatsachenwidrig steuermindernde Ausgaben darzulegen, so widerspricht die detailreiche und für den Beklagten ohne Darlehenszuzählung geradezu unverständlich weitreichende Verpflichtung diesem angeblichen Anliegen. Wenn der Berufungswerber mit seiner Beweisrüge die zeitliche Abfolge der Zuzählung der Darlehensvaluta in Teilbeträgen mit dem Darlehensvertrag Beil./A über eine Gesamtsumme von S 750.000,-- in Widerspruch bringen will, so übersieht er, daß die Zuzählung von Teilbeträgen nicht gegen eine (in Beil./A zusammengefaßte) Vereinbarung über die Gesamtsumme spricht. Zusammenfassend hat das Erstgericht überzeugend dargelegt, daß die Angaben des Beklagten ungeeignet waren, die in Beil./A festgehaltene, vom Kläger in weitgehender Übereinstimmung mit den übrigen Beweisergebnissen dargelegte Vereinbarung zu widerlegen.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung.

Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.

Auch der Beklagte hat im gesamten Verfahren vor dem Erstgericht und im Berufungsverfahren im ersten Verfahrensgang nicht ernsthaft bezweifelt, daß er dem Kläger nach der in Beil./A festgehaltenen Verpflichtung S 750.000,-- schuldet. Er hat daher mit seinem Vorbringen diese in Beil./A festgehaltene Vereinbarung im Zusammenhang mit den übrigen mit dem Kläger getroffenen Abreden als dem tatsächlichen Vertragszweck widersprechend hinzustellen versucht. Demgemäß hat das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß auch ausgeführt, daß bei der Auslegung von Verträgen gemäß § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Für die von den Parteien verfolgte Absicht sind nicht nur die Erklärungen der Parteien, sondern alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Parteienabsicht ergeben. Dazu gehört auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages. Für die von den Parteien verfolgte Absicht kommt auch dem Zweck des gesamten Geschäftes erhebliche Bedeutung zu (vgl JBl 1991, 642 mwN). Es verbietet sich demnach die isolierte Heranziehung einer Vertragsurkunde in jenen Fällen, in denen ein Vertragspartner den in dieser Urkunde dokumentierten Vertragsinhalt nur als Ausschnitt einer weiterreichenden Vereinbarung behauptet, auch wenn an dieser Vereinbarung nicht nur der andere Vertragspartner, sondern auch die diesem gehörende GmbH beteiligt gewesen und die Aufrechnung von GmbH-Forderungen den Gesellschafterforderungen gegenüber unzulässig sein soll. Ist der aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs ermittelte objektive Aussagewert nicht zweifelhaft, so muß derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt (vgl MietSlg 30.124/19; MietSlg 30.125, 39.067; RdW 1987, 205 ua).Auch der Beklagte hat im gesamten Verfahren vor dem Erstgericht und im Berufungsverfahren im ersten Verfahrensgang nicht ernsthaft bezweifelt, daß er dem Kläger nach der in Beil./A festgehaltenen Verpflichtung S 750.000,-- schuldet. Er hat daher mit seinem Vorbringen diese in Beil./A festgehaltene Vereinbarung im Zusammenhang mit den übrigen mit dem Kläger getroffenen Abreden als dem tatsächlichen Vertragszweck widersprechend hinzustellen versucht. Demgemäß hat das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß auch ausgeführt, daß bei der Auslegung von Verträgen gemäß Paragraph 914, ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Für die von den Parteien verfolgte Absicht sind nicht nur die Erklärungen der Parteien, sondern alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Parteienabsicht ergeben. Dazu gehört auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages. Für die von den Parteien verfolgte Absicht kommt auch dem Zweck des gesamten Geschäftes erhebliche Bedeutung zu vergleiche JBl 1991, 642 mwN). Es verbietet sich demnach die isolierte Heranziehung einer Vertragsurkunde in jenen Fällen, in denen ein Vertragspartner den in dieser Urkunde dokumentierten Vertragsinhalt nur als Ausschnitt einer weiterreichenden Vereinbarung behauptet, auch wenn an dieser Vereinbarung nicht nur der andere Vertragspartner, sondern auch die diesem gehörende GmbH beteiligt gewesen und die Aufrechnung von GmbH-Forderungen den Gesellschafterforderungen gegenüber unzulässig sein soll. Ist der aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs ermittelte objektive Aussagewert nicht zweifelhaft, so muß derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt vergleiche MietSlg 30.124/19; MietSlg 30.125, 39.067; RdW 1987, 205 ua).

Der Beklagte hat die von ihm in wechselnder Darstellung behauptete Parteienabsicht, die seine in Beil./A festgehaltene Verpflichtung gegenüber dem Kläger aufheben soll, nicht beweisen können. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen schließen die vom Beklagten gewünschte Vertragsauslegung im übrigen aus. Die Ausführungen des Berufungswerbers entfernen sich weitgehend von den getroffenen Feststellungen, wenn er aus Beil./A eine Darlehensschuld gegenüber der S***** GmbH im Wege der Vertragsauslegung ableiten will. In diesem Umfang ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Insoweit braucht auf sie nicht näher eingegangen zu werden.

Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision beruht im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des OGH auf § 500 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 502 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision beruht im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des OGH auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

EW00247 14R01977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:01400R00197.97M.0320.000

Dokumentnummer

JJT_19980320_OLG0009_01400R00197_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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