TE OGH 1998/3/24 1Ob96/98v

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa O*****, vertreten durch Dr.Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wider die beklagte Partei Alois O*****, vertreten durch Dr.Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, wegen Unterhalts (Streitwert S 82.200,--) infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St.Pölten als Berufungsgericht vom 27.Jänner 1998, GZ 10 R 368/97p-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 25.Juli 1997, GZ C 579/97h-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von S 2.300 ab 1.3.1997.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin ab 1.8.1997 S 1.640 monatlich an Unterhalt zu bezahlen und wies das Mehrbegehren für die Monate März bis Juli 1997 von je S 2.300 und von monatlich S 660 ab 1.8.1997 ab.

Die Klägerin bekämpfte den abweislichen Teil dieser Entscheidung mit Berufung, der das Gericht zweiter Instanz mit Urteil vom 27.1.1998 nicht Folge gab und aussprach, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen erhob die Klägerin "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, diese zuzulassen und das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne gänzlicher Klagsstattgebung abzuändern.

Das Erstgericht legte die "außerordentliche Revision" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Gemäß § 502 Abs 4 ZPO idF WGN 1997 ist die Revision in den im § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat; die Abs 2 und 3 (des § 502 ZPO) sind nicht anzuwenden. Unter Bedachtnahme auf § 58 Abs 1 JN überstieg der Entscheidungsgegenstand, also der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den maßgeblichen Betrag von 260.000 S nicht. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO idF WGN 1997 beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in der Fassung WGN 1997 ist die Revision in den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat; die Absatz 2 und 3 (des Paragraph 502, ZPO) sind nicht anzuwenden. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 58, Absatz eins, JN überstieg der Entscheidungsgegenstand, also der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den maßgeblichen Betrag von 260.000 S nicht. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997.Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, zumal ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 gemäß § 507b Abs 2 ZPO idF WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO mangelte. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 4 ZPO).Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, zumal ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 4, ZPO).

Aus diesen Überlegungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E49627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00096.98V.0324.000

Im RIS seit

23.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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