Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Georg K*****, wider die beklagten Parteien 1.) Republik Österreich, 2.) Gerichtsvollzieher N. M*****, 3.) Vizepräsident Dr.G*****, 4.) Hofrat Dr.K*****, 5.) Hofrat Dr.N*****, 6.) Verlassenschaft nach Hofrat Dr.R*****, 7.) Hofrätin Dr.G*****, 8.) Senatspräsident Dr.W*****, 9.) Dr.Georg Z*****, 10.) Richter Dr.R*****, 11.) Richter Dr.K*****, 12.) Vizepräsident Hofrat Dr.O*****, 13.) Richter Dr.Hans L*****, 14.) Richterin Dr.Christa Z*****, 15.) Richter Dr.Karl V*****, 16.) Richterin Dr.S*****, 17.) Richter Mag.T*****, 18.) Gerichtsvollzieher E*****, 19.) Gerichtsvollzieher G*****, wegen S 731.000,- s.A. und Feststellung (Streitwert S 69.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17.Dezember 1997, GZ 3 R 259/97x-11, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 19.November 1997, GZ 7 Cg 11/97-7 zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger brachte beim Erstgericht eine anwaltlich nicht gerechtfertigte Amtshaftungsklage ein und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen und dem Kläger die Verbesserung der Klagssschrift durch anwaltliche Fertigung aufgetragen. Da der Kläger diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, wies das Erstgericht die Klage zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig. Das Rechtsmittel des Klägers weise trotz Anwaltspflicht keine Anwaltsunterschrift auf. Ein Verbesserungsverfahren sei vom Rekursgericht nicht einzuleiten, weil das Vorbringen des Klägers zeige, daß ihm die Anwaltspflicht ohnedies bekannt sei und weil er ausdrücklich wünsche, daß sein Rechtsmittel ohne anwaltliche Fertigung meritorisch behandelt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene, anwaltlich nicht gefertigte Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Die in § 27 ZPO normierte absolute Anwaltspflicht steht nicht im Gegensatz zu Art 6 MRK (JBl 1970, 617; Fucik in Rechberger ZPO, § 27 Rz 1). Art 6 MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen (EKMR in ÖJZ 1993, 141). Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, daß auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Der Zugang zu Gericht dient der Durchsetzung von Ansprüchen und ist nicht Selbstzweck. Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren bedeutet nicht die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (EKMR in ÖJZ 1993, 141 und in ÖJZ 1993, 463 je mwH).Die in Paragraph 27, ZPO normierte absolute Anwaltspflicht steht nicht im Gegensatz zu Artikel 6, MRK (JBl 1970, 617; Fucik in Rechberger ZPO, Paragraph 27, Rz 1). Artikel 6, MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen (EKMR in ÖJZ 1993, 141). Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, daß auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Der Zugang zu Gericht dient der Durchsetzung von Ansprüchen und ist nicht Selbstzweck. Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren bedeutet nicht die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (EKMR in ÖJZ 1993, 141 und in ÖJZ 1993, 463 je mwH).
Gegen die gesetzlich normierte Anwaltspflicht bestehen daher auch unter dem Blickwinkel der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der nicht anwaltlich gefertigte Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof bedurfte es schon deshalb nicht, weil dem Rechtsmittel selbst im Falle der - nach den Ausführungen des Klägers allerdings nicht zu erwartenden - Verbesserung aus den dargestellten Erwägungen kein Erfolg beschieden sein könnte.
Textnummer
E49623European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00045.98V.0324.000Im RIS seit
23.04.1998Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012